Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)
wer die Eonduile-Liften über die.Stabs-Officiere zu ver, fassen hat, und wohin sie ein- zuscnden.sind; die General-Commanden haben die ergehenden Verordnungen den Directoren zuzusenden, daß die Stabs-und Ober-Officiere davon in die Kenntniß gelangen; Dienst - Correfpondenz. Hkth. am -6. Feb.ö'y. G 70«,. telt werden könne, und eines an den als Referenten bey der k. k. Grundsteuer-Regulirungs- Hof-Commission angestellten Obersten, während er selbst das dritte bey sich aufoewahret. §. 12266. lieber die ihm untergeordneten Stabs-Offrciere hat derselbe besondere Conduite- Beschreibungen nach der in der Armee bestehenden Vorschrift zu verfassen, und diese birecte an ben commanbtrcnben General der Provinz einzusenden, von welchem sie bem Hofkriegsraths - Präsidium zu unterlegen sind. Bey jedesmahliger Transferirung eines Individuums zu einer anderen Provincial-Di- rection, ober bey bem Einrücken eines Officiers zu bem Regimente ist die Conduite Beschreibung desselben bem betreffenden Provinciái-Director, ober durch das General - Commando dein Regimenté zuzusenden, und eben so haben die Regimenter, sobald ein Offtcier zur Cataster -Vermessung bestimmt wird, mittelst der respectiven General-Commanden dem betreffenden Provinciái-Director seine Conbutle - Liste mitzutheilen. §. 12267. Damit die bey dem Cataster-Geschäfte angestellten Stabs- und Ober Officiere in der Kenntniß der von Zeit zu Zeit ergehenden allgemeinen, jedem Officiere zu wissen nöthigen Verordnungen erhalten werben, hat bas General - Commando, in dessen Bezirk sich eine solche Direction befindet, derselben jede beriet? Verordnung zuzusenden, die betreffenden Provinciái-Directoren aber haben deren Bekanntmachung bey ben unterstehenden Abheilungen auf die schon früher erwähnte Art zu veranlassen. §. 12268. So wie die General - Commanden bey dem Beginne eines jeden Arbeitsjahres durch ben Vermessungs-Provinciái-Director ein genaues Verzeichniß der in der Provinz angestellten Offtcieve, und bey jebesmahligen Veränderungen die Anzeige davon erhalte#: eben so haben dieselben auch gleich nach Empfang dieser Rapporte die Regimenter und Corps von der Ubication ihrer Individuen, und von ben mit ihnen etwa vergehenden Veränderungen mittelst der betreffenden General - Commanben in Kenntniß zu setzen. Um die manches Mahl erforderliche Dienst-Corresponbenz der Regimenter mit ihren bey dem Cataster angestellten Officieren möglichst'zu vereinfachen, haben die Regimenter und Corps alle in Regiments- ober Personal - Angelegenheiten an dieselben zu erlassenden Befehle oder zu fordernden Auskünfte mittelst ihrer General-Commanben an das General- Commanbo der Provinz., worin ihre Offrciere angestellt sind, zu senden, damit von diesen letzteren durch ben Provincial-Director die Zustellung an die Individuen, und gleicher Weise die Zurückbeförderung der Erledigungen an die Regimenter besorgt werbe. XLII. Hauptstück.