Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)

wer die Eonduile-Liften über die.Stabs-Officiere zu ver, fassen hat, und wohin sie ein- zuscnden.sind; die General-Commanden haben die ergehenden Verord­nungen den Directoren zuzu­senden, daß die Stabs-und Ober-Officiere davon in die Kenntniß gelangen; Dienst - Correfpondenz. Hkth. am -6. Feb.ö'y. G 70«,. telt werden könne, und eines an den als Referenten bey der k. k. Grundsteuer-Regulirungs- Hof-Commission angestellten Obersten, während er selbst das dritte bey sich aufoewahret. §. 12266. lieber die ihm untergeordneten Stabs-Offrciere hat derselbe besondere Conduite- Beschreibungen nach der in der Armee bestehenden Vorschrift zu verfassen, und diese birecte an ben commanbtrcnben General der Provinz einzusenden, von welchem sie bem Hof­kriegsraths - Präsidium zu unterlegen sind. Bey jedesmahliger Transferirung eines Individuums zu einer anderen Provincial-Di- rection, ober bey bem Einrücken eines Officiers zu bem Regimente ist die Conduite Beschrei­bung desselben bem betreffenden Provinciái-Director, ober durch das General - Commando dein Regimenté zuzusenden, und eben so haben die Regimenter, sobald ein Offtcier zur Ca­taster -Vermessung bestimmt wird, mittelst der respectiven General-Commanden dem betref­fenden Provinciái-Director seine Conbutle - Liste mitzutheilen. §. 12267. Damit die bey dem Cataster-Geschäfte angestellten Stabs- und Ober Officiere in der Kenntniß der von Zeit zu Zeit ergehenden allgemeinen, jedem Officiere zu wissen nöthigen Verordnungen erhalten werben, hat bas General - Commando, in dessen Bezirk sich eine solche Direction befindet, derselben jede beriet? Verordnung zuzusenden, die betreffenden Provinciái-Directoren aber haben deren Bekanntmachung bey ben unterstehenden Abheilun­gen auf die schon früher erwähnte Art zu veranlassen. §. 12268. So wie die General - Commanden bey dem Beginne eines jeden Arbeitsjahres durch ben Vermessungs-Provinciái-Director ein genaues Verzeichniß der in der Provinz angestellten Offtcieve, und bey jebesmahligen Veränderungen die Anzeige davon erhalte#: eben so haben dieselben auch gleich nach Empfang dieser Rapporte die Regimenter und Corps von der Ubication ihrer Individuen, und von ben mit ihnen etwa vergehenden Veränderun­gen mittelst der betreffenden General - Commanben in Kenntniß zu setzen. Um die manches Mahl erforderliche Dienst-Corresponbenz der Regimenter mit ihren bey dem Cataster angestellten Officieren möglichst'zu vereinfachen, haben die Regimenter und Corps alle in Regiments- ober Personal - Angelegenheiten an dieselben zu erlassenden Be­fehle oder zu fordernden Auskünfte mittelst ihrer General-Commanben an das General- Commanbo der Provinz., worin ihre Offrciere angestellt sind, zu senden, damit von diesen letzteren durch ben Provincial-Director die Zustellung an die Individuen, und gleicher Weise die Zurückbeförderung der Erledigungen an die Regimenter besorgt werbe. XLII. Hauptstück.

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