Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)

XLI. Hauptstück. Von den Straßen und Brücken. XLI. H a u p t k ü ck. Von den 'Straßen und Brücken. A. Von den Straße». §. 12 $ 6'z. D­^as Straßengeschäft stehet unter der Leitung und Oberaufsicht der politischen Behörden. §. 12185. Auf die gute Unterhaltung der Straßen haben vorzüglich die betreffenden Kreisämter zu sehen. Die General - Commanden haben daher die Länderstellen für den Fall in die Kenntniß zu setzen, wenn es an der Herstellung der Straßen irgendwo gebrechen sollte, und zu besor­gen wäre, daß bey dem Ausbruche eines Krieges, wo die Truppen nach den in der Marsch- Route angesetzten Tagen, zur Vermeidung aller Anhäufungen und Kreuzungen/ überall in den mittelst der Route ausgezeichneten Orten und Puncten bestimmt eintreffen müssen, wegen solcher üblen Wege die Truppen-Märsche und die im Kriege notwendige Artillerie und an­dere Transvorte einen solchen Aufenthalt zu erleiden hätten, der die bereits erklärte Absicht von der Kriegs-Marsch-Route vereiteln würde. Die Officiere jener Regimenter, welche den betreffenden Gegenden am nächsten liegen/ haben hierauf von Zeit zu Zeit wahrzunehmen, und in dem Falle/ wenn die Reparation vernachlässiget würde, hiervon wegen Veranlassung der nöthigenAbhülfe jedes Mahl unge­säumt dem Regiments die Anzeige zu machen, welches sodann dem General- Commando die Meldung erstattet. Sobald nun das General-Commando davon in Kenntniß gelangt, so ist die Landes- stelle anzugehen, damit solche vernachlässigte Straßen baldigst wieder hergestellet werden. tz. 13186. Sollte das General-Commando durch die Landesstelle die zweckmäßige Unterhaltung der Straßen nicht erreichen, und eine wiederhohlre Vernachlässigung der Straßen hier und da wahrgenommen werden, so hat das General-Commando sofort dieses dem Hofkriegsrathe anzuzeigen, welcher sodann bey der Hofkanzelley dasjenige, was nach dieser Anzeige hieran noch ermangelt, vermitteln wird. $. 12187. Da sich durch den Lauf des ganzen Jahres sehr häufige Fälle ergeben, daß Officiere mit Transporten, oder aus sonst vorfallenden Dienstursachen beordert werden, wodurch sie von dem Zustande der Straßen auf Reisen von allen Seiten sich die Kenntniß verschaffen können, so liegt den Regimentern und Corps ob, den im Dienste auswärts commandirten Officieren aufzutragen, daß sie auf ihren Reisen die Beschaffenheit der Straßen beobachten, und bey ihrer Einrückung über den Befund die Meldung erstatten sollen. Unter welcher Leitung i»s Straßengeschäst stehet; Hkth. am-4. Sec. 782. ß 6218. in wie weit das Militär auf die Herstellung der Straßen Einfluß nimmt. Hkth. am 1. Apr. 781. G 1669 und 1671. stn wen sich wegen Unterhal­tung der Straßen von Seite des Militärs weiter jti wen­den ist. Hkth. am i3. Apr. 782. g 1798, » » 19. Qct. 785. Beobach tungen der Straßen durch im Dienste reisenden űf* fixiere. Hkth. am >5. Jul. 8.1 1 3916. » k» *0. Aug. 813.1 4526.

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