Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)
20 XLII. H a u p t st rr ck. ihnen untergeordneten Officiere in allen Gelegenheiten genau beobachten, die FehlendenM recht weisen, und ihren Untergebenen selbst mit gutem Beyspielc Vorgehen. tz. 12257. Der Geist der Subordinatisn, diese erste militärische Tugend, darf in dem zufälligen Verhältnisse der Gleichstellung in dem Geschäfte nicht untergehen, und ist wichtig genug, um eine besondere Erwähnung und Aufmerksamkeit zu verdienen, daß jüngere Officiere gegen jene von höherer Charge, mit denen sie vielleicht im Geschäfte der Vermessung auf derselben Arbeitsstufe stehen, dieser Gleichheit ungeachtet, den Anstand und das achtungsvolle Benehmen nicht ans den Augen setzen dürfen, welche sie dem Unterschiede des Ranges und der Charge schuldig sind. h. 12258, Einsendung Ser C,onduite-- Listen; Mittheilung der Armee- Veryrdnungen; Durch eine sorgfältige Beobachtung des Benehmens ihrer beyhabenden Officiere in diesen Beziehungen werden die Unter-Directoren im Stande seyn, mit Ueberzeugung und Gerechtigkeit zu Ende eines jeden Militär-Jahres die Conduite-Beschreibungen über dieselben zu verfassen, welche sie jedes Mahl zur vorgeschriebenen Zeit an den Provinciát-Director dreyfach einzusenden haben. Diese Conduite- Beschreibungen werden sich auf die Rubriken Eifer und Verwendung im Dienste, welcher hier in dem Vermessungsgeschäfte bestehr, und auf die Beschreibung des übrigen Betragens und der an den Individuen bemerkten moralischen Eigenschaften beschränken; sie werden in dieser Art zur gänzlichen Ausfüllung der Haupt - Conduite - Listen, welche bcy den Regimentern geführt werden, dienen. tz. 12269. Eine fernere Verpflichtung der Unter-Directoren in ihrer Eigenschaft als militärische Vorgesetzte wird darin bestehen, daß sie nichr nur alle von dem Provincial-Direktor zur Kundmachung an sie gelangenden Avmee-Verordnungen bey den unrerhabenden Abtheilungen auf die den Umständen angemessenste Weise in Circulation zu setzen, sondern sich auf genügende Art sowohl von dem richtig geschehenen Umlaufe, als auch von dem genauen Vollzüge dieser Anordnungen, in so weit sie auf dieselben Bezug nehmen, zu überzeugen, und auf deren Befolg zu wachen haben. Endlich werden durch sie alle von den Regimentern und Corps mittelst der General- Commanden bey dem Provincial-Director über Regiments-oder Personal-Angelegenheiten für die unterstehenden Officiere anlangenden Expeditionen, durch die militärischen Jnspecroren an die betreffenden Individuen, und sogegemheilig die Beantwortung dieser Piecen wieder an den Provincial-Direktor ihren Weg zu nehmen haben. He bet alle Vorfälle, welche, abgesondert von dem Geschäfte der Vermessung, die militärische Disciplin oder das Verhältniß der Individuen als Officiere betreffen, verfassen die Unter - Directoren besondere Rapporte an den Provincial-Director, damit dieser davon den weiteren angemessenen Gebrauch machen könne. §. 12260. Während der Wintermonathe werden die Arbertsabtheilungen infpectionswcrfe zufam- n< men gezogen werden. Die Zeit dieser Vereinigung ist dazu zu benützen, um die Officiere wenigstens Ein Mahl in jeder Woche zu versammeln, und sie abwechselnd mit Gegenständen der Disciplin, der Tactik und des Felddienstes belehrend, gesprächsweise zu beschäftlgen. Die k. k. Grundsteuer . Regulirungs - Hof - Commission ist geneigt, den Nachmittag eines Arbeitstages in jeder Woche diesem militärischen Zwecke zu überlassen. Die Unter-Directoren werden nach den in dieser Beziehung von dem Provincial - Director ergehenden näheren Weisungen die bestimmte Form dieser Versammlungen bey den rmterstehenden Inspektionen m letten, un über deren richtige und zweckmäßige Abhaltung mir Ernst wachen. Leschäfr>!qun.q btr Officio re in Militär - Eogcnfiän tun; ttie tid; bír öfncisre í>in= üdüli# btr ©u&crbiiiítíien 411 bmcljmen fyjben;