Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)

Von der Waldordnung. Li §. 11255. Die Nummer, welche jedes Wald-Gränzzeichen har, oder erhält, muß bey Mark­steinen in Steine emgehauen, bey Gränzhügeln in Holzpfähle, oder bey Holzfäulen in Holz eingebrannt, und fortwährend erhalten werden, worauf das Wald-Personal zu sehen har. Damit man übrigens wisse, daß diese Nummern die Gränzzeichen anzeigen, so sind oberhalb einer jeden Nummer die Buchstaben W. G. Z. > nähmlich Wald-Gränzzei­chen, einzuhauen, oder einzubrennen. Bey jedem Gränz - Hauptpunkte, wo sich die Jurisdictionen scheiden, müssen die Gränzsäulen mit dem Nahmen der Regimenter vorhanden seyn. h. 11256. Jeder Hauptmann und Compagnie-Commandant, und so auch jedes Wald-Indivi­duum, soll von den wahren und eigentlichen, in dessen Bezirk befindlichen Waldgränzen versichert seyn, und von allen ihren eingehenden und aussprinaenden Winkeln, Bergrü­cken, Holzarten, Gestrippen, jungen Anflügen, hochstämmigen Waldungen, ausgehauenen Strecken, Waldblößem und Waldbrüchen, Aeckern, Wiesen, Stauden, Obst- und Weingärten , Quellen, Bächen, Seen, Morästen, Brücken, Schleusen, Mühlen, Wehren, Viehstän­den, bann Land - Communications - und Holz-Ausfuhrsstraßen, Alleen, Waldwegen und Neitsteigen u. f. w., in der genauen Kenntnis; stehen. Diese allgemeine Kenntnis; muß der erste W a l d b e a m r e von g e sa m m - i z n Regiments-Waldungen besitzen. §. 11257. Auf Mühlen und Viehstände, oder so genannte St a as, ist eine besondere Rücksicht zu nehmen, weil Mühlen, besonders auf einem zur Holztriftung geeigneten Bache, wesentliche Betrachtung für sich haben, auch in Absicht der dem Walde manches Mahl schädlichen Wasserschwellungen, die Viehstände aber in Rücksicht der erforderlichen Weide« auf die Landwirrhschaft einen bedeutenden Einfluß nehmen. §. h2ö8. Die Bäche fordern eine besondere Aufmerksamkeit, weil die öfters auf der Achse kaum ausführbaren Gehölze mit Anwendung derselben zu gespannten Clausen oder Trift­wässern aus den Waldungen mit geringen Kosten heraus gebracht werden können. ' Bey den vielfältigen Naturereignissen, die öfters eine unvermuthete Aenderung der örtlichen Lage herbey führen, muß daher jedes Jahr das beyderseitige Ufer vorn Ursprünge genau untersucht, und die Breite und Tiefe des Baches, die Beschaffenheit desselben, endlich die der Holztriftung allenfalls im Wege stehenden Hindernisse, z. B. durch Mühlen, Weh­ren, Verschlemmung, Uferauöwühlung rc. erhoben werden, um ermessen zu können, wo allenfalls, und wie hoch die Uferwände mit einem Damme zu versehen, welche Hindernisse zum Vortheile einer guten Forstwirthschaft wegzuschaffen, dann wo Schleusen und Holz- Auffangsrechen anzubringen wären. Jeder Compagnie-Commandant und jedes Wald-In­dividuum soll ferner von seinem Bezirke, der erste Waldbeamte aber vom ganzen Regiments- Territorium in der Kenntniß seyn, welcher Bach jährlich, und in welcher Zeit er entweder zum Theile oder ganz vertrockne, oder ob er das ganze Jahr, auch bey der größten und anhaltenden Trockene, so viel Wasser habe, daß auf demselben stets, oder ob nur im Früh­jahre , oder im Herbste, darauf getriftet werden könne; ferner wie lange dieses Triftwaffer daure; endlich ob dieser mit seinem Nahmen bezeichnete Bach denselben immer, oder bis wo­hin behalte, ob er in einen anderen größeren Bach und wo einfließe, mithin seinen Nah­men verliere, und welchen Nahmen der vereinigte Bach bis zur Einmündung in einen, und in welchen Fluß führe. §. 11269. Ohne Holzausfuhrswege kann keine Waldbenutzung bewirket werden. Es kön­nen aber deren zu viele, oder zu wenige, oder auch nicht am rechten Orte vorhanden seyn. Band x. 3 * Wie die Waid $ Grän Eri­chen ausjudrücken sind; welcheKenntr.isse jederHaupt- Mann and Compagnie-Cour- Mandant, dann jedes Wald- Individuum von der Waldung Haben müsse; Mühlen und Wehständk Bäche; Beobachtungen in Absicht der Holjausfuhrsweac. Hkth.am -g.Aug. 807, b 1,64.

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