Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)

tragnisses auszuwählen, und einen waldmännischen Schlag oder Maß zu zeichnen, und da- bey, nähmlich in jenen Waldgegenden, wo noch nicht die Eintheilung in ordentliche Holz­schläge Statt gefunden hat, die Vorsicht gebrauchen muß, daß ein solcher Holzschlag, wenn es anders die Tiefe der Waldung zuläßt, nicht breit, sondern schmal in der Figur eines läng­lichen Viereckes angelegt werde, damit eines Theils die Winde über die zum Samen stehen -leibenden Hägereiser nicht so viele Gewalt haben, als auch der Schlag selbst durch die große Hitze nicht so sehr leide, endlich sich auch leichter besame. Nicht minder ist zu trachten, Laß der Schlag gegen Morgen angelegt werde, um hierdurch die häufigen Windfälle zu ver- hüthen. In diesem nun ausgezeichneten Schlage sollen zuvörderst diejenigen Stämme gewählt werden, die am Gipfel gespalten, folglich der Faulung unterworfen, ferner jene, die stark mit Mispeln bewachsen und keine Frucht mehr tragen; endlich jene, die von Windfällen oder Dornensträuchen beschädiget oder übersrämmig sind. Sollte nun während der Zeit kein Windfall sich zutragen, jo wird in diesem ausge­zeichneten Schlags mit dem Holzschlage von dem entferntesten Theile angefangen und bis zu Ende desselben fortgefahren, wobey sich wohl gegenwärtig zu halten ist, daß in einem Joche von i boo Quadrat-Klaftern 16 bis 2o]ber schönsten Eichen zu Hägereisern und zur Ansamung stehen bleiben müssen. Sollten sich Gegenden finden, wo keine Eichen vorhanden sind, so müssen 16 bis 20 der schönsten Buchen, Ahorne, Rüsten oder Aeschen in einer verhältnißmäßigen Entfernung von einander gewählt werden. In diesem Holzschlage wird dann gleichfalls das Aerarial- Bauholz, so wie das zum Verkaufe angewiesen. Wenn aber in einem solchen Holzschage kein Mühlen-, Schiff- oder sonstiges Nutz­holz, welches man zum Kaufe sucht, zu finden märe, so wird bewilliget', daß, um die Waldgefälle nicht zu vermindern, derley Nutzholz auch außer dem Holzschlage angewiesen werden dürfe. Außer diesem einzigen Falle darf, bey Verantwortung des Wald-Personals, wegen Nähe des Transportes oder anderer Ursachen halber keine so genannte Auslichtung des Wal­des geschehen, sondern alles grüne Bauholz muß in dem ausgewählten Schlage genommen werden. VonderEinLheilungder Waldungen in Holzschlage überhaupt. §. 11254.- Da es zur Eint Heilung der Waldungen in Holz sch läge höchst nöthig ’ ist, die Gränzen einer jeden Waldung sicher und richtig zu bestimmen, so müssen sämmt- liche Gränzzeichen aufgesucht, ordentlich bemerkt, nummerirt, oder mit ihren Nahmen • benannt werden. Zu diesem Gränz-Waldzeichen ist sich der soliden Gränzsäulen oder [ Hunken zu bedienen, und eben so muß auch in Zukunft die Aufrichtung dieser vorgeschrie­benen Gränzzeichen gleich bey Aussteckung der Gränz-Linien jederzeit unausweichlich er­folgen. Wenn eine Gränze zweifelhaft ist, so ist sie mit Beyziehung der Dorfältesten und des Wald-Personals, dann nur Zuhülfnahme der Grund-Mappen und Grundbücher zu be­richtigen. Sollte bey Angränzung an das Provinciale sich wider Vermuthen ein Anstand erge­ben, so ist er dem Regiments-Commando sogleich anzuzeigen, bannt die Berichtigung durch eine Local-Commission mit Beziehung der Provinciát-Beamten oder Grundherren ge­troffen, und ein C 0 m m issi 0 n s - P r 0 t 0 c 0l l darüber ausgenommen werde, welches dem General-Commando, wenn nähmlich die Ausgleichung un gütlichen Wege nicht erfolgen könnte, zu unterlegen ist. XXXVII. Hauptstück. V. Abschnitt. tftoffjirenDigFeit Der Jfuömits telung Der Sß«ID * @r«njs ifiben unfc SSe^eicimung mit ©ränjfäufen oDer £unfen £ftf). am 19.2iug. 807. B 2264. » » i. 21pr. 813. B 1155. » » 1. Sio». 81P. B Ő894.

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