Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)

93on bem Militär - Gränz- CommunrLats - Negulativ. % §. 11 i5g. Es muß Vorsicht getragen werden, daß der Weg znr Zubringung des Wassers und der Lvschaeräthschaften frey bleibe, und zur nächtlichen Zeit beleuchtet sey; daß die zu - und abfahrenden Wogen einander nicht hindern; die Wege der Zu- und Abfuhr auf verschiedenen Seiten angewiesen, die zum Zureichen des Wassers bestimmten Personen in zwey Reihen ge­stellt, und von diesen die eine Reihe die vollen Eimer von Hand zu Hand zureiche, die an­dere aber die leeren zum Füllen zurück gebe. in6o. Beym Löschen selbst soll man bte Spritzen nicht gegen, sondern nach dem Winde richten. So lange es irgendwo in einem Zimmer, Keller, Gewölbe oder sonst gesperrten Be­hältnisse brennt, ist, nach Umstand der Sache, das Feuer mit Handspritzen, Wasseranfgie- ßen, und allenfalls durch Verstopfungen der Thüren, Fenster und Oeffnnngen mit Erde, Ra­sen, Mlst und dergleichen zu dampfen, und demselben nichr vor der Zeit Luft zu lassen, noch zu voreilig und ohne Noch, abet auch aus Nebenabsichten nicht zu spät, zum Ein - und Nie­derreißen zu schreiten. §. 11161. Diejenigen, deren Häuser durch die Löschanstalt abgedeckt oder niedergerissen wurden, haben alle Vorrechte und Begünstigungen der wirklich abgebrannten zu genießen, und wenn durch die Abdeckung oder Einreißung ihrer Häuser der ganze Ort gerettet worden ist, so hat für dieselben der Magistrat um eine besondere angemessene Vergütung bey dem Landes-Ge­neral- Commando einzuschreiten. §. 11162. Nach gelöschtem Feuer müssen die Löschenden und die Löschgerathschaften noch so lange auf der Brandstätte bleiben, als es jene, welche die Löschanstalt leiten, für zuträglich erachten. §.11163. Wenn der Brand aufgehört hat, so ist Sorge zu tragen, daß nicht neuerdings durch die unter dem Schutte verborgene Gluth Feuer entstehe, daher die Brandstätte bis zur gänz­lichen Auskühlung mit Wasser zu begießen ist; auch sind deßhalb einige Wächter auf dem Platze zurück zu lassen, bis aller Schein einer abermahligen Entzündung verschwunden ist. §. 11164. Wenn endlich die Feuersgefahr vorüber ist, müssen alle Löschgeräthschaften auf einen Platz zusammen getragen - die der Communrtät angchörigen abgesondert, und den Privaten die ihrigen zurück gestellt werden. Die Ausbesserung und Nachfchaffnng der verdorbenen, oder- gänzlich zu Grunde gegangenen Löfchgeräthe muß ohne Verzug geschehen. §. 11165. Der Magistrat hat sich genau in die Kenntniß zu setzen, wodurch das Feuer entstanden sey, um nicht nur allein dem Vorgesetzten Landes-General-Commando umständlichen Bericht erstatten, sondern auch, wenn Nachlässigkeit zum Grunde liegt, die Urheber nach der Strenge der Gesetze behandeln zu können. §. 11166. Diejenigen, welche sich Löschgeräthfchaften zueignen, oder die der Gefahr ausgesetzten geretteten Sachen diebischer Weise entwenden, und dieses ihnen in der dringendsten Noch An­vertraute abläugnen, sind als Diebe den Gerichten zur Züchtigung zu übergeben. h. 11167. Jene, welche sich beym Löschen durch besondere Dienste hervor gethan haben, sind zur allgemeinen Aufmunterung öffentlich zu belohnen, und deßhalb dem ersten Ueberbringer der Nachricht eines entstandenen Feuers, dem ersten und zweyten Zusührer der Wasserladung, und den Rauchfangkehrern, welche bey einem im Rauchfange entstandenen Feuer He ersten Ordnung tcym Löschen uitl> Retten; sonstige Anstalten, Ab- und Verbrecher» -Der Häuser; Vorkehrungen nach gelösch­ten» Vranve; Aufstellung der Wachen auf dem Branvplatze; Zurückstellung des Löschzeu­ges: Berichterstattung an die Lan» desbchörde, unv Bestrafung des Schulvtragender»; Beobachtungen bey Dieb­stählen : Belohnungörr beym Loschen geleisteten Dienste:

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