Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)

4o XXXVII. Hauptstück. IV. 2ÍbfcBnttt. Einhohlung der Kosten. Hkch.ain 10. Sep. 78S. B,3,9. Beyhülfe für die schuldlos abgebrannten Conmmnitäts- Bewohner zum Wiederauf, baue ihrer Häuser. Hkth.am 4-Apr. 807. B >o>3. » » >4. Sep. 808, B 34>7. » » iS. 3un. 3i 1. B i855. Ueberzeugung vor Erfolg- assung dieser Beyhülfe. Hklh.am >4. Sep. 808. B 34,7. Bewilligung der ratenwei- sen Abzahlung der Vorschüsse. Hkth.am 4. 2ípr.807. B 1018. zwcy Mahl durch den Rauchfang gefahren sind, aus der Communitäts-Pr oventen-Caffa eine bestimmte Taxe als Douceur zu erfolgen. §. 11168. Der Magistrat hat sich der ausgetz'gten Unkosten wegen an dem Hausinhaber, durch dessen oder seiner Einwohner Schuld und Nachlässigkeit das Feuer entstanden ist, zu erhöh len; doch bleibt Letzteren das Recht der Wiederforderung gegen Jenen Vorbehalten, bem ev< wiesener Maßen die entstandene Feuersbrunst zur Last gelegt werden kann. §. 11169. Die durch Feuer verunglückten Communitäts-Bewohner, welche, ohne ihr Verschul­den , in diese traurige Lage versetzt wurden, und ihre Häuser aus Stein oder aus anderem festen, feuersicheren Materiale wieder ausbauen, erhalten zur 'Aufmunterung Prämien aus dem Provence«-Fonde. Das nörhige Bauholz ist ihnen aus den ärarischen Waldungen rax- frey anzuweisen, und die Ziegel sind thnen im Erstehungspreise zu erfolgen. §. 11170. Von der Nichtigkeit des Baues, und daß der abgebrannte Bürger oder Conrribuent wirklich ohne sein Verschulden in dieses Unglück gefallen sey, ist sich die nöthige Ueberzeu­gung zu verschaffess, bevor ihm erstberührte Beyhülfe an die Hand gegeben wird. $. 11171. Die allenfalls hierzu erhaltenen Vorschüsse können sie mitBegnehmigung desHofkciegs- rathes in kleinen Raten abzahlen; auch ist ihnen durch Commandirung der nöthigen Fuhr- und Arbeitsleute möglichst an die Hand zu gehen. F* Vi) n d er Dienstbothen-und Zunftordnung. tSmftufi ver Dienstbothen- Lrvnung. Hkth. amu.3un.780. » » lo.Scp. 768.8 ,3,9. Aufnahme der Dienstbother, «zcge» Aufdinggeld; Pflichten des Dienstherrn n,.ch geschehener Aufdmgang; Äkliegenheiten der D^cnst- boihen nach Empfang des Auf- dingzeldcZ; §. 11172. Die Zucht des Die nstgesi nd es hat nicht allein auf die häusliche Ruhe, soc»- dern auch auf die öffentliche Ordnung großen Einfluß, deßhalb hat nicht nur das Dienstge- sinde seine Pflichten gegen den Herrn, sondern auch der Gesindehalter gegen seine Untergebe­nen genau zu erfüllen, und es ist sich deßhalb nach der hier folgenden Vorschrift unwei­gerlich zu achten. §. 11178. Der Dienstvertrag kommt durch die Aufdingung zu Stande, welche sogleich ihre volle Gültigkeit erhält, sobald der Dienstherr dem Dienstbothen dieAufnahme, und der Dienstbothe demselben den Emstand zugesagt hat. Das Aufdrnggeld (Darangeld) dient daher nur als Unterpfand, uiib gleichsam zum Beweise der geschehenen'Aufnahme; jedoch darf dasselbe nie weniger, als den zwanzigsten Theil des Lohnes, betragen, und kann von dem Dienstherrn bey der ersten Bezahlung wieder abgezogen werden. §• h$74. Nach geschehener Aufdingung ist nach der Regel der Dienstherr den Dienstbothen anzu­nehmen, und dieser einzustehen verpflichtet; sollte jedoch der Dienstherr den aufgedingten Dienstbothen wegen später in Erfahrung gebrachten üblen Verhaltens, oder um eines anderen wesentlichen Gebrechens willen nicht aufnehmen wollen, so hat der letztere die erhaltene Dar­angabe ohne Weigerung zurück zu stellen. Sollte sich hingegen der Diensthalter ohne eine erhebliche und wahrhafte Ursache weigern, den aufgedingren Dienstborhen eintreten zu lassen, so kann der Dienstbothe das Aufdinggeld behalten. §. 11175. Der Dienstbothe, welcher das angenomxiene 'Aufdinggeld ohne eine rechtmäßige Ur­sache zurück sendet, und von dem Dienste, zu dem er sich verpflichtet har, rvegblervt, ist

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