Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)

36 XXXVII. Hauptstück. IV. AV chnitt. wie die Kundmachung zu ge­schehen bat; Anschlägen und Aussteckung des Feuerjeichens; Schleunige Löschung; Aufmerksamkeit hinsichtlich der Brunnen, Lereithaltung der Pferde; Lrschgeräthe; für V.'rrgershäuser; l>) für Privaten; e) für die Gemeinde selbst; §. 11187. Es ist daher jedermann verbunden, sobald er die Gefahr des Feuers gewahr wird, dieselbe sogleich kund zu machen, diese Kundmachung kann durch Schreyen, und des NachtS durch Anpochen an den Hausthüren und Fenstern geschehen; zugleich ist ungesäumt die An­zeige dem Bürgermeister und dem Feuer - Commifsär zu machen. §. ui38. Auf den Feuerlärm, oder bey Gewahrwerdung des Feuers ist ohne weitere Anfrage von dem Schulmeister, Meßner oder Kirchendiener die Thurmglocke anzuschlagen, und auf dem Thurme bey Tag eine Feuerfahne, bey Nacht eine Laterne mit brennendem Lichte nach der Gegend des Feuers auszustecken, und durch dazu bestellte Leute mit der Trommel Lärmen schlagen zu lassen. §. 11139. Bey Löschung eines ausbrechenden Feuers hängt sehr viel von der Vorkehrung ab, da­mit es nicht an hinreichendem Wasservorrathe oder an den nöthigen Löschgeräthschafcen mangele, auch müssen die verschiedenen Classen der Einwohner zu angemessenen Verrichtungen vorhinein bestimmt werden, und sich jederzeit zur Hülse schleunig einftnden, endlich hat beym Löschen selbst die beste Ordnung zu herrschen. 1 §. 11140. Die öffentlichen sowohl, als Privat-Brunnen, müssen ein besonderer Gegenstand der Aufmerksamkeit der Feueraufsicht seyn, und es ist daher bey den gewöhnlichen Feuerunter­suchungen darauf zu sehen, daß sie in gutem Stande sind, und eben deßhalb ist beyin Baue ernes neuen Hauses stets darauf zu sehen, daß ein Brunnen gegraben werde, und die Er- laubniß zum Baue nur unter dieser Bedingung zu gestatten. §. 11141. Es ist dafür zu sorgen, daß im Norhfalle immer Pferde zur Hand seyn, auch ist es den im Orte befindlichen Fuhrleuten, Müllern, Bäckern, Brauern, Fleischhauern und sonsti­gen Privaten, welche Pferde halten, zur Pflicht zu machen, daß sie, nebst der allgemeinen Schuldigkeit, die Pferde beym Ausbruche eines Feuers zu stellen, wechselweise immer eigens anaeschürre Pferde bereit halten, um bey Entstehung eines Feuers die Löschgeräthschaften, Wasser und sonstige Nothdürfte sogleich herbey schaffen zu können. §. 11142. Jedes Bürgershaus soll auf bem Boden eine oder mehrere mit Wasser gefüllte Bedun­gen haben, und, um im Nothfalle entweder selbst löschen, oder seine Leute dazu beordern zu können, mit Wasserschäfern oder hölzernen Wasser-Tragbutten versehen seyn. §. 11.43. Ein jedes mittelmäßige und vermögliche Bürgershaus muß außer dem sich eine Dachlei­ter, einen Feuerhaken und eine große Laterne mit einem Hafte, mit dem sie an die in der Mitte des Vorhauses anzubringenden Laternehaken aufgehängt werden könne, anschaffen, um, wenn zur Nachtszeit Feuer entsteht, die Gassen, wodurch das Löschgerärhe geführt wird, beleuchten zu können. §. 11144. In Ansehung der in der Communität liegenden herrschaftlichen, geistlichen und bette* Gebäuden har der Magistrat zu bestimmen, wie viel sich jedes an Löscherfordernissen, nahm- lich an Laternen, Wasser-Tragbutten, Wassereimern, Haken, Krampen, eisernen Schau­feln, hölzernen Handspritzen und dergleichen beyzuschaffen haben. §. 11145. Außer bem haben die Gemeinde - Löschgeräthschaften, welche die Communitäts- Proven- ren-Cassa zu bestreiten hat, wie folget, zu bestehen: a) In einer sechs-und neuneimerigen Feuerspritze auf Rädern mit doppeltem Druckwerke, und für jede einen 10 Klafter langen ledernen Schlauch.

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