Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)
Von dem Militär-Gränz-Communitäts-Regulativ. Ausweisung des Dorraches an Löfchgerüthen; Nr. 38. Verwahrung derselben; 1>) 13 Hand -- oder Tragspritzen. c) 60 lederne Feuere,mer. d) is Schleifen mit hangenden, ungefähr 6 Eimer enthaltenden Wasserständern, welche theils zum geschwinden Einfüllen, theils auch zum geschwinden Zuführen viel schicklicher sind, und weniger Platz zum Stehen und Umkehren, als die Wasserwagen mit Rädern und Fässern brauchen. c) 4 große und 4 kleine Feuerleitern. f) 4 größere und 4 kleinere Feuerhaken. g) i2 Schaufeln, 12 Krampen, 12 Brecheisen und 12 Brandhaken; endlich h) 24 Wasser - Tragbutren mit Hanggurten zum Tragen aus dem Rücken. §. 11146. Der Magistrat hat dafür zu sorge/», daß in den Vürgershäusern die Feu erlö sch- (5 erärhschaften, welche für jedes bestimmt sind, richtig und im gutem Stande vorhanden seyen. lieber die vorräthigen Gemeinde- Löschgeräthschaften, so wie über jene der herrschaftlichen, geistlichen und Privat-Häuser muß jährlich ein Ausweis (nachdem Formulare Nr. 38) dem Landes - General - Commando eingesendet werden, welches sodann, was noch abgängig ist, nachzuschaffen, die Anleitung geben wird. tz. 11147. Die Gemeinde - Löschgerächschaften müssen an schicksamen Orten, wo zu allen Stunden leicht zuzukommen ist, ausbewahrt werden. Dem Polizey-Commiffärund dem Wirthschafts- verwalter, oder anderen vertrauten Individuen ist hierüber die Aufsicht aufgetragen, und es muß öfters im Jahre von ihnen nachgesehen werden. h. 11148. Die Spritzen sind nach jeder Feuersbrunst, und außer dem alle Viertel - Jahre zu versuchen, und das Schadhafte sogleich auszubeffern; die Wasser schleifen, welche bey den Stadthäusern und anderen öffentlichen Gebäuden möglichst unterzubringen sind, sind zur gehörigen Zeit mit frischem Wasser zu füllen, und überhaupt ist Sorge zu tragen, daß alle Löschgerathschaften immer in einem solchen Stande seyen, um auf der Stelle, ohne weitere Vorbereitung, benützt werden zu können. tz. 11149« Jene, welchen die Aufsicht über die Löschgeräthr anvertrauet ist, sind bey allen durch ihr Verschulden entstehenden Vernachlässigungen zur Verantwortung zu ziehen, und zum Ersätze des durch die Unbrauchbarkeit dieser Geräthschaften entstandenen Schadens zu verhalten. §, 11 i5o. Vorzüglich hängt beym Löschen sowohl von dex Behendigkeit, als Ordnung, Alles ab, deßhalb eine vorläufige Bestimmung der einem jeden einzelnen Individuum zukommenden Verrichtung erforderlich lst, um bey ausbrechendem Feuer keine wettere Anordnung machen zre dürfen. Daher soll der Magistrat durch eine schickliche Eintheilung nach dem Unterschiede der Professionisten einem jeden die angemessene Verrichtung zutheilen, und auf diese Weise die einen zur Zuruhr der Erfordernisse, zur Zubringung des Wassers, und bey den öffentlichen Brunnen, die anderen auf dem Rettungsplatze selbst, einige bey den Spritzen, andere bey Feuereimern, bey den Feuerleitern und übrigen Geräthen, ferner andere zum Löschen, zum Retten, zum Abbrechen und Umreißen bestimmen; ins Besondere sind die im Orte befindlichen Maurer, Ziegeldecker, Zimmer-, Schmid- und Schlossermeister, wie auch die Rauchfangkehrer, wphl zu unterrichten, mit welchen Werkzeugen sie sich beym Feuer einzufinden, und wie zu verhalten haben. Untersu chung und Füllung; Verantwortlichkeit beySchad- Hastigkeiten; Bestimmung beym Löschen a) für Bürger und Zünfte;