Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)
3oa XXXíX. Hauptstück. II. Abschnitt. burch ihr Aeußeres und ihre besonders guteConduite sich zur Aufnahme in das Corps eignen, zu ergänzen. Jtaliäner, die in deutschen Regimentern Seiner Majestät dienen, sollen hierzu auch vorzugsweise angenommen werden. tz. i2o5o. Damit aber verhindert werde, daß bey dieser Ergänzung nicht unwürdige Subjecte sich in dieses ausgezeichnete Corps einschleichen, oder die Regimenter sich etwa auf diese Weise untauglicher Leute zu entledigen trachten, so haben folgende Normen der Ausnahme in volle Kraft zu treten: a) Es kann niemand zu der Gensdarmerie transferirt oder assentirt werden, der nicht über 24 Jahre, und der unter 35 Jahren alt ist, 5 Schuh 5 Zoll mißt, lesen und schreiben kann, nie eine Regiments-Strafe erhielt, nie in Criminal-Untersuchung war, nie desertirte, und allenfalls nach einem General - Pardon einrückte, in dem lombardisch- venetianischen Königreich- geboren, von starkem gesunden Körperbaue und dabcy von ausgezeichneter Conduite ist. Die Regiments - Commandanten werden für die Abgabe solcher Individuen verantwortlich gemacht. b) Da jeder Gensdarme als Allievo dienen muß, bevor er in die Wirklichkeit tritt, so wird, wenn rn dieser Prüfungszeit seine Ausführung Fehler verriethe, die schon früher nicht verborgen seyn konnten, oder seine schlechte, bereits im Regimente gehabte Conduire späterhin bekannt wird, derselbe auf Kosten des Regiments ^ Commandanten zurück geschickt, und von dem Obersten das bezogene Superplus an Löhnung re. ohne Weiters herein gebracht. e) Die aus dem Civile eintretenden Recruten sind gehalten, sich selbst vollständig zu equi- piren, und jene, welche zu Pferde dienen wollen, haben außerdem den Betrag des Recrutirungs-Preises zu erlegen, auf welchen, wenn sie als untauglich nach dem Probejahre erkannt werden, sie keinen Anspruch mehr machen können. Da übrigens der Abgang an Mannschaft nie beträchtlich seyn kann, so hat der Ersatz auf die oben vorgeschriebene Art von den italiänischen Regimentern und Bataillonen zu geschehen, und Leute vom Civile sollen nur bey besonders eintrerenden Rücksichten angenommen werden. tz. 1205l. Im Kriege rücket von dem im lombardisch-venetianischen Königreiche befindlichen Regimente Eine Division zur Armee, welche in diesem Falle auf den Kriegsfuß gesetzt wird. tz. 12062. Der. Divisions- Commrndant befindet sich stets im Haupt - Quartiere, und ist dem General - O.uartiermeister-Stabe zugewiesen. tz. i?.o53. Bey jedem Corps - Commando befindet sich ein Officier; — bey jeder Abtheilung Gensdarmen, und so, wo möglich, auch bey jeder Division zur Handhabung der PoUzey, da im Haupt-Quartiere nur die höchst nöthige Mannschaft zur Erhaltung der Ordnung und Bewachung desselben im höheren Sinne behalten wird. tz. 12064. Kein Cammandant eines Detaschemenrs kann mit demselben den Posten, wohin er angewiesen ist, verlassen, als um mit der Division oder Brigade weiter zu marschiren, oder auf Befehl des Generals, dem er angewiesen ist, da er sonst von niemanden Befehle anzunehmen hat. Die Obliegenheiten eines solchen Detaschements bestehen m Folgendem: rstens: Haben die Gensdarmen bey dein Corps zuerst fleißig auf Spione und alle verdächtigen Personen, welche sich der Armee zu nähern suchen, so wie auf alle Einwohner, die einer Correspondenz mir dem Feinde verdächtig seyn könnten, genaue Obsicht zu halten. ttjcfdji Borgten bet> IfufnaSme ju &eo&a#ten ftn&. §rt$. am i.JJJflfj 816. g i638 unö »66, m roie weif 5ie ©etiőbar, merte it« Kriege $u »erwem , 5en ifi; 2íufentfc«lt 5eá 2>i»ijwné* ©ommanbanfen; wie 5ie Siöifton (KenSbar* men Set; 5er amiee ein.jut&ei; len ifi; ©erric^tungen unbűBliegem Seiten 5er ©en&barmen im Äriege. am 1. 2Jiür4 816. G . 638 uuö »66. » • 3o,3JI<M> 817. G »690,