Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)

Von der Gensdarmerie. 3oi Züge, letztere aber nur Sektionen in Marsch setzen, ohne jedoch den ihnen angewiesenen Di­strikt zu überschreiten. Es kann hierbey nicht genug empfohlen werden, daß die Gensdarmen so wenig als möglich in ihrem ordentlichen Dienste, vorzüglich in der Nacht-Patrouille, ohne Nothgestö- ret werden, besonders aber, daß man sie nicht zu Wachen rc. verwende, wozu Linien-Mi­litär oder bewaffnete Bürgerschaft gebraucht werden kann. So ist ferner ausdrücklich ver- bothen, dieselben als Theater - Wache zu gebrauchen, obgleich sie bey vollen Theatern, oder wenn sonst ihre Aufsicht hierbey nöthig ist, allerdings dahin disponirt werden können. 5. 12042. Außer den Delegaten erläßt an den Rittmeister niemand Befehle; der Polizey - Di- rector des Sitzes der Delegation gibt ihm Noten, welche er zu befolgen schuldig ist. Dieser Polizey-Direktor kann den Lieutenants Befehle ertheilen, die Vice-Delega­ten und Polizey -Commissäre erlaffen an dieselben nur Einladungen, dem Wachtmeister und Brigade- Commandanten aber ertheilen sie bestimmte Befehle. §. 12043. Die Justiz-Behörden gebrauchen die Gensdarmen vorzugsweise zur Unterstützung der Civil-Erecurionen, falls sie der Gewalt bedürfen. Die Criminal-Gerichte lassen durch sie die ihnen bekannten Verbrecher oder solche, welche angezeigt werden, verfolgen und einfangen. §. 12044. Der Präsident des Tribunals erster Instanz erläßt Befehle an den Rittmeister und an die Officiere der Provinz; die Prätoren erlassen aber nur Einladungen an denselben und an die Officiere, jedoch Befehle an die Wachtmeister und Brigade-Cvmmandanten, aber immer mit Berücksichtigung der Vorschrift, welche nicht genug eingeprägt werden kann, den inneren Dienst ohne Noch nicht zu stören. §. 12045. In die eigentliche militärische Ausführung eines dem Gensdarmen gegebenen Auf­trages hat niemand vom Civile einzugehen, da Hebung, Terrain -Kenntniß und Entschlos­senheit als die hierzu nöthigen Eigenschaften dem Corps zugetrauet werden müssen. §. 12046. Es ist eine Grundregel im Dienste der Gensdarmen, daß, sobald sie nicht aus eige­ner Dienstpflicht, folglich auf eigene Verantwortung handeln, dieselben keinen ihnen zukom­menden Befehl einer Civil- oder Militär-Autorität befolgen dürfen, wenn derselbe nicht schriftlich abgefaßt ist. Dieser Grundsatz ist als Basis deS Instituts zu betrachren, von welchen» daher nie ab­gegangen werden darf. tz. 12047. Es ist ferner Pflicht der Gensdarmen, nicht bloß blindlings die ihnen gegebenen Be­fehle zu vollziehen, sondern auch nachher noch, nachdem sie z. B. auf Befehl arretirte Per­sonen in das Gefängniß gebracht haben, über das weiter mit denselben Verfügte an ihre Officiere Bericht zu erstatten. §. 12048. Alle bey der Gensdarmerie vorkommenden Entlassungsgesuche sind in Zukunft, nach- dem solche zwischen dem lombardischen General-Commando und Gubermum verhandelt wor­den sind, nicht mehr an den Hofkriegsrath, sondern an die k. k. Hofkanzelley zu leiten, wo dann in jenen Fallen, in welchen besondere militärische Rücksichten eintreten, das Einver­nehmen mit dem Hofkriegsrathe gepflogen werden wrrd. H. 12049. Wenn sich bey der Gensdarmerie ein Abgang ergibt, der nie beträchtlich feyn kann, so ist derselbe von den italianischen Infanterie- uno Cavallene-Reqimentern, dann Bataillonen, euch von jenen zur uniformirten Polizey - Wache im Venerianischen gehörigen Individuen, die wer' an den Rittmeister Be­fehle zu erlassen hat; zu was die Justiz-Behör­den die Gensdarmen zu ge­brauchen haben; welche Individuen von der Justiz an den Rittmeister und an die €ffi;iete Befehle oder Einladungen zu erlassen ha­ben ; warum in die eigentliche Militärische Ausführung eines dem GenSvarmen gegebenen Auftrages niemand vom Ci­vile einzugehen hat; welche Befehle einer Civil- oder Militär - Autorität die Gensdarmen zu befolgen ha­ben ; was die Gensdarmen be, Vollziehung der Befehle zu beobachten haben. Hkrh am >. März g'ü. o i638 und 166. Die Entscheidung über Ent­lassungsgesuche der Gensdar- merie steht der f. k. Hoflan- zelley zu. Hkth. am >. Man 318. l( 1701. Wie der Abgang bey der GenSSarmerie zu.ersetzen ist

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