Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)

giné und von letzteren an das General - Commando zu gelangen, alle übrigen bte inner« Manipulation der Verpflegs - Magazine betreffenden Weisungen , Berichte und Eingaben hingegen nehmen, ohne Einfluß der Festungs - Commanden, ihren Zug unmittelbar von und zu dem General - Commando durch die ausgestellten Magazins - Controllore. H. 11987. Wenn der Commandant krank wird, oder abwesend wäre, oder wohl gar mit Tod abginge, so soll jederzeit der im Charakter und Range ihm folgende Officier, er möge von der Infanterie, Cavallerie, Artillerie, vom Ingenieur-oder von einem anderen Corps ftyn, dessen Stelle sogleich und bis zur weiteren Anordnung vertreten. y §. II988. Da es hinsichtlich der Sicherheit und aus anderen verschiedenen triftigen Ursachen nicht wohl thunlich ist, das auf den Wällen, in den Gräben und auf dem Glacis in den Festungen wachsende Gras, so wie die Wiesen und andere Grundstücke an Privat- Personen zu verpachten, besonders weil dadurch der Fortification Schaden und Nachtheil zuwachsen würden , so ist dieses Gras dem zur Festung gehörigen Militär, nahmlich: dem Commandanten, dem Platz - Major, dem Platzhauptmanne oder Lieutenant, nebst dem er­sten in der Festung angestellten Ingenieur und dem Offtcier von der Artillerie, dergestalt zu überlassen, daß sonst niemand darauf Anspruch zu machen hat. §. 11989. Diese Individuen haben das Gras auf ihre eigenen Kosten zur gewöhnlichen Mähe­zeit, und so oft es thunlich ist, abmähen zu lassen, und wenn es getrocknet ist, nach ih­rem Charakter und nach Proportion ihres Gehaltes unter sich zu vertheilen, wo sodann ein jeder mit seinem ihm zugefallenen Antheile nach Belieben schalten und walten kann. §. 11990. Niemanden, wer es auch immer seyn mag, wird gestattet, Pferde oder anderes Vieh auf den Festungswerken, in den Gräben imbc auf dem Glacis weiden zu lassen, oder Gärten in gedachten Werken anzulegen, indem dieselben immer rein und sauber gehalten werden müssen. tz. 11991. Die oben benannten Individuen sind gegen den ihnen bewilligten Vortheil verbunden, auf jenen Plätzen, wo kein gutes Gras, sondern nur Disteln und Unkraut wächst, dieses j Unkraut zur Mähezeit abhauen, oder mit der Wurzel ausreißen und wegführen, überhaupt t solche Plätze von dergleichen Unrathe beständig rein halten zu lassen. ® XXXIX. HLuptstü ck. II. Abschnitt. Von der Gensdarmerie. Bestimmung der Gensdiw- merie; II. Abschnitt. Von der Gensdarmerie. tz. 11992. Die Gensdamerie indem lombardisch-venetianischen Königreiche bildet ein R eg i m en t der Armee, welches i m K r i e g e, wie jedes andere, v 0 r d e m Feinde, oder zur Handhabung der Armee- Polizey gebraucht werden kann, im Frieden aber die öffentliche Sicherheit in allen ihren Zwei­gen zu beschützen gehalten ist. Dessen Wirkungskreis zerfällt sonach in zwey Theile, in jenen nähmlich, welcher auf die öffentliche Sicherheit des Staates im Inneren, und in jenen, welcher auf den Kriegsstand Bezug hat. Band x. 74 * b 2Cer feie ©teilt' öeá ®oitts lg manöunten, im Saite öerfet» be franf wirb, abmefenö ift, 3 05er wobt gar mit £oö abgin» ge, au oertreten bat. •&Ftb> am 7.Seb. 770. 1 5D«Icben2Jíiíitár,3nöwiötten öaá in 5en Seftungen auf Öen iöJätien :c. waebfenöc @ra$ : ju überfafTen jjt; Í 1 t wann öaé®raé abiuniabeiV unö wie öaá £eu ;au vertben fen ifi; 5Dei öen öeá 23ieí;eá unö 3Xntcgen »on ©arten in öen Seftungáweríen ijl rerbotben ; waá öie Snbioiöuen. welchen öaá ©raá bewilliget ijl, bin* ficbtlicb öer Steinigung öermif UnFraut bewaebfenen gMäbeju beobachten babén. £ftb. am »4- Seb. 748. » » 8. 3uit. 8i5.1 3149«

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