Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)

XXXIX. Hauptstück. II. Abschnitt. Verrichtungen derselben im Frieden; was die Geusdarmerie rück- sichtlich der Civil - Polizey zu beobachten hat. Hkth. am i. März 6-6. G ,638. » >. 3o. May 6 >7« G rüyo, tz. 11993. Die gewöhnlichen Verrichtungen der Gensdarmerie im Frieden bestehen in Handhabung der Civil-und Militär-Polizey. tz. 11994. Hin sichtlich der ersteren hat die Gensdarmerie: istens: Marsche, Streifereyen und Patrouillen täglich auf den Haupt-und Nebenstraßen und in den Umgebungen ihres Aufenthaltsortes überhaupt zu machen, und sich darüber die eingeführten Attestate von den (Kommunal-oder sonstigen öffentli« chen Behörden ausstellen zu lassen. 2tens: Auf alle mögliche Weise sich in Kenntniß der vorfallenden Verbrechen sowohl, als schweren Polizey - Uebertretungen zu setzen, und hiervon ohne Verzug die Anzeige an die öffentlichen Behörden zu erstatten. 3tens: Den Uebelthätern fleißig nachspüren. htens: Alle auf der That ertappten Uebertreter der Gesetze, Räuber, Mörder, mit verbothenen Waffen betretenen Contrebande -- Treiber, Forstfrevler und Diebe zu arretiren. 5tens: Alle verdächtigen Personen, Bettler, Vagabunden rc. rc., anzuhalten, undun­gesäumt den betreffenden Behörden vorzustellen. btens: Jeden Auflauf und jede Zusammenrottung, welche 'gegen die öffentliche Ruhe .gerichtet ist, zuerst mit Güte, und, wenn diese nicht hinretcht, mit Gewalt zu zerstreuen, .und sich der Rädelsführer zu bemächtigen. 7tens: Das Eigenthum, so wie die persönliche Sicherheit eines jeden Unterthans ge­gen Gewalrthat aller Art zu schützen, und diejenigen, die dasselbe bedrohen, zu verhaften. 8tens: Die (Epecution zur Eintreibung der öffentlichen Auflagen zu führen. yrens: Der Justiz in ihren Amtsverrichtungen, wo dieselbe nähmlich der bewaffneten Macht zu ihrer Unterstützung theils bey Ausführung ihrer Urtheile, theils zu Arretirungen bedarf, zu dienen. lotens: Boy allen Märkten, öffentlichen Festen und -Gelegenheiten zu Volksversamm­lungen gegenwärtig zu seyn, und daselbst die Ordnung handzuhaben. r i tens: lieber alle auf der Straße, im Wasser oder sonst Vorgefundenen Leichname, dann über alle Feuersbrünste , Einbrüche, Anfälle und sonstigen Verbrechen, welche in ihrem Bezirke vorfallen, die nöthigen Erkundigungen einzuziehen, und die schriftliche Meldung hiervon, so wie die Aussagen der allenfallsigen Zeugen, ihren Offrcieren ungesäumt einzuschicken. i2tens: Die gefangenen oder verurtheilten Verbrecher mit aller möglichen Wachsamkeit gegen ihre Entweichung zu escortiren. i3tens: Fremden, welche sich auf irgend eine Art verdächtig machen, die Pässe abzu­fordern, um sich von der Echtheit derselben und zugleich von der Verläffigkeic der Person zu überzeugen; daher ist jedermann schuldig, den Gensdarmen auf Verlangen seinen Paß vorzuzeigen. i4tens: Auf Hazard-Spieler, Gaukler, Verkäufer verbothener, besonders Medicinát- Waaren genau Acht zu haben, und sie nach Umständen zu arretiren. i5tens: Auf Ruhr und Zucht in Theatern, auf öffentlichen Spaziergängen, vorzüglich aber in Wirths-, Schank - und Kaffehhausern, dann auf ihre Schließung zu der von den Gesetzen vorgeschriebenen Zeit zu wachen, ibtens: Die Epecutionen aller Art, und vorzüglich die Hinrichtungen zu begleiten uns zu bedecken. lytens: Reisende zu escortiren; letzteres jedoch nur auf erhaltenen schriftlichen Befehl ihrer Oberen, ober bey evidenter Gefahr der Reisenden.

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