Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)
3o XXXVIL Hauptsrück. IV. Abschnitt. Taxe auf die Dictualien. Hkth. am ró. Sep.7üS L i3ig. Einsendung der Markt - und Victualien-Preis-Tabelle; / Nr. 34. Die Victualien - Preis - Tabellen sind genau und verläßlich zu verfassen; Vorsichten binsichtlich der Fleischhauer und Bäcker; Nr. 35. Benehmen gegen die Vor- käufler; Verkauf der Seilschaften; Betrieb der Gasthaus - Gerechtsamen; tz. 11091. Die jttv täglichen Nahrung des Menschen unentbehrlichen Victualien sind mit der Taxe zu belegen, welche von dem Magistrate rücksichtlrch auf die Güte der Jahreszeit und auf die in dem benachbarten Provinciale gewöhnlichen Marktpreise dergestalt zu bestimmen ist, daß das Pubtlcum billig bedienet werde, und den Verkäufern der angemessene Nutzen nicht entgehe. §. 11092. Ue ber diese von dem Magistrate fest zu setzenden und bey den Bäckerladen, Fleischbänken, Mehlhändlern und Fragnerläden anzuschlagenden Taxen, so wie über die übrigen Vic- tualien, deren freyer Einkauf und Verkauf gestattet ist, die mithin keiner gerichtlichen bestimmten Taxe unterliegen, so wie über deren Preise ist alle Viertel-Jahre die Markt- und Victualien - Preis - Tabelle (nach dem Formulare Nr. 34) dem General- Commando einzuschicken. §. 11093, Der Wirthschaftsverwalter und der Polizey-Commissär haben die Victualien-Preis- Tabelle verläßlich zu verfassen, und sich dcßhalb die jedeömahligen Wochenmarkts-Preise genau anzumerken, Z. 11094. Zu Bäckern und Fleischhauern sind nur solche Menschen annehmbar, welche Vermögen besitzen, und einen redlichen Charakter haben, um sich eines TheileS den nothigen Vorrath an Mehl und Vieh in rechter Zeit anschaffen, und anderen Theiles das Publicum rechtschaffen bedienen zu können; deßhalb dürfen diese Gewerbe niemahls erblich oder verkäuflich seyn, sondern nur Männern von obigen Eigenschaften unentgeldlich verliehen werden, welche, wenn sie ihren Charakter ändern, wieder abzuschaffen sind. Der Brotverkauf auf Wochenmärkten, und Winkelfleischbänke sind nicht zu dulden, indem hierzu die Bäcker und Fleischhauer, ihren Vorrath abzusetzen, außer Stand gesetzt würden. Die Fleischhauer sollen besonders angehalten werden, das geschlachtete Vieh nicht dem Verderben preis zu geben, sondern was zum Genüsse dienen kann, zu säubern, und um den fest gesetzten Marktpreis zu verkaufen. Im Herbste und Frühjahre muß bey den Bäckern und Fleischhauern visitirt werden, ob sie den halbjährigen Vorrath an Mehl und Vieh zur Versehung des Publicums besitzen, im Gegentheile sind sie zur schleunigen Anschaffung mit Strenge anzuhalten, oder des Handwerkes zu entlassen. Ueber die erwähnte Untersuchung hat die halbjährige Eingabe (nach dem Formulare Nr, 35) zu geschehen. > §. 11095. Au den Wochenmärkten ist es den Vorkauflern ganz untersagt, während der Marktstunden, welche im Sommer bis neun und im Winter bis zehn Uhr dauern, sich auf dem Marktplatze einzuftnden, noch weniger vor dem Orte den ankommenden Fremden die Vic- rualien abzukaufen. Die tlebertreter sind nebst der Confiscations - Strafe der Victualien mit Arrest zu belegen. H. 11096. Es sind daher alle Feilschaften nur auf dem für jede Gattung bestimmten Platze, nicht aber in Privat-und Wirthshausern, oder gar vor dem Orte zu verkaufen, weil sonst die solcher Gestalt verkauften Victualien gleichfalls conftscirt und der Käufer nebstbey empfindlich gestraft werden würde. tz. 11097. Die Verpachtungen der Wirthshäuser sind nicht zu gestatten, sondern der Eigenthümer muß zum Betriebe dieses Gewerbes angehalten werden, widrigen Falls demselben die Gerechtigkeit abzunehmen, und einem anderen sich dem Dienste des Publicums widmenden Manne zu überlassen ist.