Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)
Von dem Militär-Granz-Conrmuriitäts-Regulativ. 3» Beobachtung der Dauord- nung der Häuser und Stra-' Len. Hkth.am 20. Sep. 788. b 1319, W:Ker welchem Dorwiffen Bauführungen oder Reparaturen zu veranlassen sind; §. 11098. Die Gastwirthe haben nach den zeitweise abgeschlossenen Contracten die Getränke echt, und nach der bestehenden Taxe zu schenken, und die Gäste oder Passagiere in Rücksicht der Kost und des O.ua»tieres nicht zu überhalten, sondern sich nach der deßhalb (laut Formulars Nr. 36) fest zu setzenden Schanks-und B e h erberg s - T axe.-O rd n ung genau zu achten; dagegen dürfen zum Schaden derselben die so genannten Bratenbrater, <Zarkoche und Privat-Schänken nicht geduldet werden. §. 11099. Die höchst« ö thige Hintan Haltung des Unfuges, Gebäude zum Schaden des öffentlicher und Privat- Eigenthumes willkührlich aufzu- s »ihren, oder auch solche nicht mit hinlänglicher Feuervorsicht anzulegen; die Herstellung fahrbar-r Straßen in und außer der Cornmunität, endlich die Verschönerung d er selb« n durch einen symmetrischen Bau der Gassen und Häuser muß ein Gegenstand der Sorgsrlt des Magistrates seyn. > §. 11100. Ohne Vorwissen und Bstätigung der Nothwendigkeit von dem respicirenden Feld- Kriegs -Commissär und der Lau 5 Direktion, welche aus dem Stadtschreiber, Polizey- Commissär und Wirrhschaftsva'walter, einem bürgerlichen Ausschußmanne, dann einem Rauchfangkehrer, Maurer-und Zmmermeister zu bestehen hat, ist in den Comlnunitäten »veder eine Reparatur, noch eine Bauführung vorzunehrnen. H. 11101. Die Bau-Commissiori hat demnach alle Bauführungen zu bestimnien, hierzu die Aussteckung zu veranlassen, und besorgt zu seyn, daß weder dem öffentlichen, noch Privat- Eiaenthume ein Nachtheil ewachse, und deßhalb das Erforderniß zur Bestreitung der nö- thigen Unkosten einverständlch mit dem kriegssommissariatischen Beamten zu entlverfen. §. 11102. Was jene Bauführmgen und Reparaturen betrifft, welche unmittelbar die Communi- tät betreffen, auf solche kmn von dem Aerarium keine Bezahlung des Arbeitslohnes geleistet, sondern diese Arbeiter müssen durch Robathen der Communitäts-Insassen unentgeldlich bervirkt werden. H. mo3. Zur Symmetrirung der Straßen muß der Bau der Häuser, wenn derselbe erlaubt lvtrb, in einer geraden Lilie gesetzt, Privat-Brunnen müssen nur in den Haus-und Hof- ftellen, öffentliche hingeg«»» auf Hauptplatzen oder Kreuzftraßen in der Mitte errichtet, Keller- thüren nicht auf öffentlich»» Fußsteigen, sondern in den Hausern angebracht, die Verzäunungen in der Häuser-Lnie gesetzt, die Vordächer höchstens 4'/- Schuh breit, dann die fllegendeu Tschardaken bez den Häusern beseitiget werden. §. 111.04. Die bestehenden H» upt - und Com mercial -Straßen »Nüssen stets unterhalten, wo rnöglich 16 Klafter b»eit seyr», auf beyden Seiten Ableitungsgräben haben, und der Weg an sich selbst »nuß gegen tie Gräben ablaufend sey»». 11 io5. Die Hauptgässen bev Communitat müssen gepflastert, und bey breiten Gassen jwey, bey schmäleren hingegen nur eine Pflasterlime in der Mitte angebracht, und die nöthigen Brücken in den Gassen, so wie auf den Landstraßen a»»fgemauert seyn. §. 11106. Der gepflasterte fahrbare Theil der Gässen, welcher, wo möglich fünf Klafter breit seyn soll, ist nur allein mittelst der Communitäts - Proventen - Cassa herzustellen; dagegen müs- sen die von den Häusern bis zu Anfänge des Gassenpflasterö reichenden Fußsteige, da die-L bliegenheitenderBau-CoMmiffion. Hkth.an» 20. Sep. 788.v »3,9. » » 9. Iän 796. B 60. Wie die Ballführungen, tvelche uninittelbar die Com- munität betreffen, zu beivirken sind. Hkth. am 9. 3är>. 796. b 6«. Symmetrischer Bau der Häuser; Unterhaltung der Straßen»Pflasterung der Gaffen; Wem die Herstellung und Säuberung der Gästen obliegt. Hkth.am 30. Sep. 788.B 13,9. Ö&iieaenjKiteH fcee wist&e; Vir. 36.