Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)

Von t>cn D eserteur-CarLels fr ember Ma ch t e. 573 desgleichen für affinere und Individuen, welche einen Deserteur verhehlen; Derboth, von Deserteuren etwas zu kaufen; §. 11887. Eben so soll auch ein jeder Officier, welcher zur Verhehlung eines Deserteurs beyträ'Lt, seine Entweichung befördert, ooer ihm, in weiter rückwärts liegende Provinzen zu kommen, hilft, mit einem Arreste von zwey Monarhen bestrafet werden. Jedes andere Individuum, welches sich desselben Vergehens schuldig macht, wird nach seinem Stande entweder zu einer körperlichen oder zu einer Geldstrafe verurrheift. §. 11888. Allen Unterthanen der contrahirenden Theile ist untersagt, den Dejerteuren von den gegenseitigen Truppen irgend etwas von Kleidungs- oder Rüstungsstücken, Pferden, Waf­fen u, dgl. abzukaufen. Diese Effecren sind überall, wo man sie findet, als gestohlenes Gut wegzunehmen, und dem Regiments zurück zu stellen, von welchem der Deserteur entwichen ist. Derjenige, welcher sie gekauft hat, kann auf keine Entschädigung Anspruch machen, und wenn sie nicht in natura wieder gefunden weiden, so har der Käufer den Werth dersel­ben in gangbarer Münze zu erstarren, auch wenn bewiesen wird, daß er solche wissentlich von einem Deserreur gekaufte habe, noch außer dem wegen Übertretung des Verbothes einer den Gesetzen gemäßen Straft zu unterliegen. $. 11889. Die Gült igkeit gegenwärtiger Convention, vom s%s September 18t5 fmgefangen, hat bis auf weitere Verfügung zu dauern. B. Mit Baiern. 5. 11890. Das mit Baiern auf die Zeit vom ». August 1817 bis letzten Julius 1823 a b- geschlossene Deserteur-Cartel ist im Wesentlichen von jenem mit Rußland nur in dem §. 11880 in Betreff der Verpflegung der Deserteure dadurch unrerschreden, daß eine Rariou für das mitgenommene Pferd auf sechs Pfund Hafer (nach dem Maße berechnet der 28. Theil eines baierischen Scheffels oder der 8. Theü eines nlederösterreichischen Me­tzens) 8 Pfund Heu und 8 Pfund Stroh baierisches Gewicht fest gesetzt ist, und daß die Laglia in 3 fl. Reichswährung besteht. Die vor dem isten August 1817 auf das k.k. österreichische Gebiech geflüchteten baieri­schen Deserteure und Conftriptions-Flüchtlinge dürfen in Gemäßheit des Cartels nickt ausgeliefert werden, wenn sie auch von königlich balerischer Seite reclamirr werden, da das Carrel in keinem Falle zuruck wirken kann; dagegen müssen aber die nach dem obigen Ter­mine entwichenen Soldaten ohne Anstand ausgelieferr werden. Wenn ledoch von Seite der königlich baierifchen Behörde k. k. österreichische Deserteurs, welche vor dem 1. August 1817 entwichen sind, freywillig an die diesseitigen MilitäreBehörten ausqelieferr werden, und diese Deserteure noch diensttauglich sind, so unterliegt es gar keinem Anstande, für dieselben die im Carrele bedungene Taglia zu erfolgen, um die königlich baierischen Behörden zur Aus­lieferung solcher früher entwichenen k. k. Soldaten anzuelsern. Es ist jedoch auf die Auslis- ferung solcher früher desertirten Leute für keinen Fall eine Reciprocität zu begründen, C. Mit Sachsen. §. 11891. In Ansehung der Verpflegung der Deserteure, von dem Augenblicke ihrer Verhaf­tung an bis zu jenem der Zurückstellung, ist dieselbe für den Mann auf zwcy Groschen sächsisch oder 7'X kr. Conventions-Geld, und für die Fütterung eines Pferdes oder für eine complerte Ration auf 4 Groschen sächsisch oder i5 kr. Conventions - Münze täglich fest gesetzt. Den Landeskindern beyder Theile, welche bey Kundwertu ig dieses C^rtels wirk­lich in dem Militär-Dienste des einen oder des anderen Staates sich befinden, soll frey ste­Dauer der Convention. Hklh am 19. Ang. 3,5. K4079, Cartcl mit Baiern. Hkth.am 12. Iul. y.7. k 2859. '» » t. Oct. 818. K36oi. » » »6. Dec. »>8.114676. »> 16. Fel>. 819. K 714. Vand x. 7° ©artet mii ©.ttfffen. $F$.<tra 26.3«n. 817. R 2627.

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