Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)
hen, entweder in ihr Vaterland zurück zu kehren, oder in den Diensten, in welchen sie sind, zu verbleiben; doch müssen sie längstens binnen einem Jahre nach Publikation der Cartel- Convention sich dießfalls bestimmt erklären, und denen, welche in ihr Vaterland zurück kehren wollen, soll der Abschied unweigerlich ertheilt werden. Die Gültigkeit dieser in allen übrigen Puncten sich genau nach der mit Rußland ab- geschloffenen Convention richtenden Uebereinkunft hat vom 1. Julius 1817 ihren Anfang genommen, und so lange fortzudauern, bis eine neuerliche Bekanntmachung wegen derselben Aufhebung erscheinen wird. D. Mit Sardinien und E mit Parma. §. 11892. Auch diese für Sardinen bis zum Monathe Julius 1822; für Parma bis zum Monathe May 1822 ftipulirte Convention unterscheidet sich von jener mit Rußland nur in den Paragraphen 11880 und 11881; denn istens: erhalt ein jeder Deserteur, welches auch seine Eigenschaft seyn mag, zu seiner Verpflegung täglich eine Brot-Portion und 25 Centimen, das Pferd aber eine gewöhnliche Ration. 2tens: Jenen, welche einen Deserteur anzeigen oder einbringen, wird eine Belohnung (Taglia) von 8 fl. oder 20 Francs in cursirender Münze für einen Mann zu Fuß und von 13 Gulden oder 3o Francs für einen Cavalleristen mit dem Pferde zugestanden. F. Mit Würtemberg.j tz. 11898. Diese mit 1. Julius 1818 allenthalben in Wirksamkeit getretene, und bis zu einer dieß- sigen neuerlichen Bekanntmachung fortan in Kraft verbleibende Convention ändert sich gegen jene von Rußland nur hinsichtlich der Paragraphe 11880 und 11681 ; nahmlich' istens : Erhält ein Deserteur von dem Augenblicke seiner Verhaftung bis zu seiner Auslieferung täglich an Mund-Portion a) Eme Suppe. b) Ein halbes Pfund Rindfleisch. c) Ein Drittel Graupen, Hülsenfrüchte, oder ein angemessenes Aequivalent an Kartoffeln , Rüben oder Kraut. d) Drey Viertel-Pfund Brok Bier, Branntwein oder Wern ist denselben nicht zu reichen. Die tägliche Ration eines Pferdes ist auf Ein Achtel eines niederösterreichischen Metzens Hafer und 10 Pfund Heu österreichischen Gewichtes bestimmt. Der Tag der Ergreifung des Ausreißers, von welchem an die Verpflegung zu rechnen ist, soll durch ein von der ergreifenden Behörde aufgenommenes, mit einer möglichst genauen Personsbeschreibung des Ausreißers begleitetes Protokoll ausgewiesen werden. Die Verpflegsvergütung soll bey der Auslieferung eines jeden einzelnen Deserteurs sogleich in dem Maße Statt haben, daß als Vergütungspreis für die Mund-Portion zwölf Kreuzer, und für den Unterhalt eines Pferdes, dem Lage nach fünfzehn Kreuzer im 24 fl. Fuße und in gangbarer Münze bezahlet werde. 2tens : Demjenigen Unterthane, welcher einen Deserteur anzeiget, oder einliefert, soll eine Belohnung von 8 fl. für einen Mann ohne Pferd, und von 12 fl. für einen Mann mit dem Pferde (beydes im 24 fl. Fuße) gereicht, von dem ausliefernden Theile vorgefchossen, und sofort bey der Auslieferung wieder erstattet werden. Wird aber der Ausreißer an dem durch die Partey, von welcher er entwichen ist, angezeigten Orte verhaftet, und nicht durch einen Unterthan eingebracht, so findet jene Belohnung nicht Statt. XXXyill. Hauptstück. (Jartfl mit ©«hinten unö ‘Parma. £ftt>. am i4.3uf-817.k 2893. » » 9. »ipr. 818. it i4o8. ©arfil mit Süürtítttherg. £>rtf;, am 1 i.3un.8i3, 11 »»6*.