Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)
Welche Strafen gegen sie zu verhängen sind. Hkth. am 3o, Oct- 784« * » i. Apr. 787. » » 3o, May 795. An welchen Orten dasStand- recht zu v-llziehen ist. Hkth. am a. Apr. 787« An wen dieAnzeige gleich nach der Fällung eines jeden Ur# theiles zu. machen ist. Hkth. am -9- 3«n. 780. Wohin die kriegsrechtlichen Acten einzusenden sind- Hkth. ama4.Drc.784Deserteur-Gartels werden Mit verschiedenen Mächten be- rannt gemacht; Deserteur-Eartel mit Rußland; welche Individuen als Deserteure angesehen werden; liefern. Würde daher ein solcher Debouchenr vom Civil als solcher gehörig betreten und arre- tirt, so kann nur dann, wenn politischer Seite der Antrag auf gemeinschaftliche Constirui- ruvg gemacht wurde, welche bloß in diesem Falle, wenn die Ergreifung durch das C:vil geschah, nicht zu verweigern ist, die alsogleiche Auslieferungen etwas verzögert werden, nach welcher aber der Jnquisit, sammt dem summarischen Conftitute, den Zeugen und Angebern, dann den sonstigen zu seiner Ueberweisung dienenden Behelfen zur ferneren Aburtheilung ohne Weiters dem Militär zu übergeben ist. §. 11871. Jeder als fremder Werber Betretene und Eingebrachte, wenn er auch nur Unterhändler gewesen ist, ist, er mag ein Aus- oder Inländer seyn, und ohne Rücksicht, ob die in den k. k. Erblanden Angeworbenen Eingeborne oder Ausländer sind, nach der Strenge der Gesetze zu bestrafen. Neb stbey tritt auch für denselben die Vermögens-Consiscation ein. In Ansehung der Fremden kann sich diese aber auf weiter nichts, als auf dasjenige erstrecken , was man allenfalls beym Ergreifen bey ihm fand; bey einem Inländer hingegen fallt das ganze Vermögen, das er zur Zeit der Ergreifung besitzt, nach Abzug des Douceurs für die Entdecker, des Unterhaltes und der Prozeß-, dann sonstigen Kosten, dem Fiscus anheim. §. 11872. Das Standrecht an einem Falschwerber ist immer an den Hauptstraßen, und, wenn es thunlich ist, an den von der Granze herführenden Straßen zum warnenden Beyspiele zu vollziehen. §. 11873. Nach der Fällung eines solchen Urtheiles rst dem General-Commando die Anzeige zu erstatten, damit dasselbe, wenn das betreffende Individuum vom Ewil war, die politische Behörde, zu welcher er gehörte, davon verständigen könne. h. 11874. Nach geendigtem kriegsrechtlichen Verfahren über die Falschwerber sind die Acten fammf Sentenz an den Hofkriegsrath einzusenden, wo sodann die Bewilligung zur Auszahlung des dießfallsigen Douceurs erfolgt. E. Don den Deferteur-Cartelö fremder Mächte. §. 11875. Zur Steuerung der Desertion in die benachbarten Staaten sind mit Rußland, Baiern, Sachsen, Sardinien, Parma, Würtemberg, Preußen, Modena und mit der Freystadt Krakau eigene Uebereinkünfte fest gesetzt und abgeschlossen worden. A. Mit Rußland. H. 11676. Alle Civil- und Militär-Gouverneure, besonders aber die Commandanten der längs der österreichischen Granze ausgestellten Milirar-Posten haben sorgfaltigst darüber zu wachen, daß kein Deserteur von den Truppen der einen Macht die Granzen überschreiten, noch in den Staaten der anderen Macht Schutz und Zuflucht finden könne. §. 11877. Diesem zu Folge soll jede Militär-Person ohne Ausnahme, sie sey von der Infanterie, Cavallerie, Artillerie oder von dem Fuhrwesen, oder von irgend einem anderen Mc- litar-Zweige der Armee des einen contrahirenden Lheiles, inglerchen die Fouri.rschützen der Officiere, welche das Gebieth des anderen contrahirenden Theileö betreten, oder sich auf demselben befinden würden, ohne mit einem Passe oder mir einer militärischen Ordre in gehöriXXXVHL Hauprstück.