Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)

93 o 1 ben Deserteur-CarLels fremder SO?äcf;te. 273 Zurückgabe und Auslieferung der Deserteure; ger Form versehen zu seyn, auf der Stelle angehalten werden, und deren Auslieferung Mir Waffen, Pferden, Kleidung. Rüstungsstücken, oder was man sonst bey ihnen findenmöchte, oder was sie zur Zeit der Entweichung mit sich genommen und anderwärts in Verwahrung gegeben haben konnten, auch dann erfolgen, wenn ein solcher Deserteur nicht eigens recla- nurt werden sollte. Wäre ein solcher Deserteur früher von den Truppen eines anderen Souverains oder eines anderen Staates, zwischen welchem und einem der jetzt conrrahirenden Theile ein Car­te! bestehet, entwichen, so ist dieser Deserteur derjenigen Armee zurück zu stellen, von wel­cher er zuletzt entwichen ist. h. 11878. Sollte es sich ungeachtet dieser Vorsichtsmaßregel ereignen, daß es einem solchen De­serteur gelänge, sich heimlich m die Staaten der hohen Contrahenten einzuschleichen, oder die Wachsamkeit der Behörden durch Verkleidung oder durch Vorweisung falscher Pässe zu hintergehen, so soll er, selbst wenn er sich an einem Orte, in einer Stadt oder einem Dorfe dwies Staates ansässig gemacht hätte, nichts desto weniger zurück gegeben und aus- geliefert werden, sobald er anerkannt, oder durch die Behörden des Staates, aus welchen er entwichen ist, redamvt wird. h. 11879. Von dieser Zurückstellung sind ausgenommen: die Deserteure von den Truppen der einen Macht, welche in den Staaten der anoeren geboren sind, indem zwischen den beyden Mäch­ten die gegenseitige Uebereinkunfr getroffen worden ist, daß keine derselben verbunden seyn solle, ihre eigenen Unterthanen auszuliefern, welche, nachdem sie bey den Truppen der an­deren Macht gedient haben, durch Entweichung in das Gebieth ihres wirklichen Souveräns zurück kehren würden. §. 11880. Die Verpflegung der Deserteure von dem Augenblicke ihrer Verhaftung an bis zu je­nem der Zurückstellung wird täglich auf 4 kr. (vier Kopeken) nebst einem und drey Viertel- Pfund Brot, welches letztere entweder in natura verabreicht, oder im Gelds nach dem cur­renten Marktpreise berechnet werden kann, fest gesetzt, und für ein Pferd täglich sechs Pfund Hafer und zehn Pfund Heu österreichischen Gewichtes, oder acht Pfund Hafer und drey- zehn ein Drittel - Pfund Heu russischen Gewichtes nebst dem nöthigen Streusirohe ausgemes­sen, wofür der dießfallsige Kostenbetrag in gangbarer Münze zu bezahlen, für die Natura­lien aber, mit Inbegriff des Brotes, der laufende Marktpreis, der nach der dem Orte, wo der Deserteur ausgeliesert wird, zunächst liegenden Stadt anzunehmen ist. Die Vergütung dieser Unkosten hat in dem Augenblicke der Uebergabe des Deserteurs und der Pferde zu ge­schehen. Da Deserteure keine gesetzlich gültigen Schulden machen können, so kann auch von deren Bezahlung keine Rede seyn. §. n£8i. Demjenigen, welcher einen Deserteur anzeigt, oder einbringt, wird gegenseitig eine Belohnung im Gelds (Taglia) zugestanden, nahmlich acht Gulden in Conv. Münze oder vier Rubel achtzig Kopeken in klingender Münze für einen Cavalleristen mit dem Pferde, indem man auf eine bestimmte Art den Rubel zu ein hundert Kreuzern österreichischer Conv. Münze-Wahrung annimmt, wohlverstanden, daß die Kosten des Bewachens und des Trans­portes in diese Summe mit eingerechnet werden müssen. Außer den Verpflegskosten und der Taglia kann unter keinem Vorwände etwas ver­langt werden, und in bein Falle, daß der Deserteur aus Unwissenheit schon bey den Trup­pen jener Macht, welche ihn zurück zu stellen hat, in Dienst genommen worden wäre, sol­len nur jene Kleidungsstücke zurück behalten werden, welche man ihm gegeben hat. Alles klebrige tuivb f>, wie der Deserteur, demjenigen Corps, dem er angehört , oder L-rno X. , dt) Verpflegung der Deserteure; Taglia; Jiulnflpntc 5»mn;

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