Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)
96«» XXXY 1H. Hauptstück. wohin Sie von fremden Deserteuren »ngefflufte Armatur und Munition einzuliefern ist. Hkth.am 18. Fcb. 810. H 3z5. Welche Truppengattung fremde Deserteure anneymen darf. Hkth. am i4.3(in. 789. » >* 9. Äug- 807. » » ,>.Mäkj8lo. K 649. Wie die durch das Civil an fremde Deserteure geleistete Verpflegung zu vergüten ist. Hkth. am >0. 5(8. 808. A 340. Derpflegungsweise der mittelst des bestehenden Cartels auszuliefernden Deserteure. Hktb. «mt3o. Sep. 818. A4449. Wann dem Einbringer für diese Deserteure eine Taglia zu bezahlen ist. Hkth. am». Apr. 8e8. K i4o9. Wann eine Montur -Der- zzbreichung -für sie Statt sin, den darf. Hkth.am 3o. Sep. 818. A 4449. einbrechenden Deserteuren die mitbringen'ben Gewehre und scharfe Munition sogleich, ehe sie noch Gelegenheite finden, solche an Private zu verkaufen, ablösen. §. 11O46. Diese von den fremden Deserteuren mitgebrachten und für das Aerarium durch die Militär - und Civil-Behörden nach dem durch die Landesstelle jedes Mahl erst zu bestimmenden Preise eittzulösenden Armaturen und Munitionen sind von Zeit zu Zeit durch dieselben an das nächste Artillerie-Posto - oder Diirricts- Commando gegen Rückersatz des dafür ausgelegten Betrages zur Verwahrung zu übergeben. §. 11847. Es dürfen weder zur Cavallerie und Artillerie, zu den Jägern, noch zu den übrigen wissenschaftlichen Corps fremde Deserteure zu stehen kommen, sondern sie sind bloß zu den deutschen Infanterie-Regimentern zu affentiren. §. 11848. Für die an das Politicum zur weiteren Behandlung abgegebenen Deserteure fremder Mächte, die durch dasselbe in Conto des Aerariums verpfleget werden müssen, ist von Seite der Hofkriegsbuchhaltung alljährlich ein specificirter Ausweis über diese tn allen Provinzen geleisteten VervflegsVorschüsse zu verfassen, nach welchem die Vergütung im Ganzen aus dem Camerale erfolgen wird. tz. 11849. Die Verpflegung über alle mittelst Carteks auszuliefernden Deserteure hat nur nach dem mit der fremden Macht abgeschlossenen Vertrage zu geschehen. In diesem Anbetrachte haben die Transports- und sonstigen Militär-Commandanten genau den dießfallsigen von Zeit zu Zeit ergangenen Verordnungen über abgeschlossene Deserteurs-Verträge mit der einen oder der anderen Macht nachzuleben, und in keinem Falle dem Deserteur mehr auszubezahlen, als was für ihn cartelmäßig bedingt wurde. Es ist daher jedem einzelnen Transports-Commandanten, der solche Deserteure zu rransportiren hat, durch das Transports- oder Militär-Comrnando in der Revisions-Liste deren Gebühr genau anzusetzen, und ihm wohl zu bedeuten, daß bey der Uebergabe ein Gleiches beobachtet werde, damit nicht zu seinem Schaden bey einer mehr hinaus bezahlten Gebühr später die Schuld auf ihn, als den übergebenden Theil, komme. Auch wenn derley Deserteure an das Civil übergeben werden müssen, ist die Gebühr ebenfalls in den Uebergabs- Listen genau zu bezeichnen, weil bey Außerachtlassung der bestehenden Anordnungen ohne Weiters die zu viel aufgerechneten Gebühren, dem erhobenen Factum gemäß, da das Aerarium von der fremden Behörde, außer der bedingten Gebühr für jeden Kopf täglich gerechnet, keinen Ersatz dafür ansprechen kann, von dem Schuldigen zu tragen sind. So ist auch für jene Deserteure, die beym Einbrüche in die diesseitigen Staaten dem Politicum in die Hände fallen, und von demselben bis zur Uebergabe an das nächst liegende Militär eine Verpflegung erhalten, nicht mehr als die cartelmäßig ausgeworfene Verpflegung zu ersetzen. §. n85o. Eine Ausbezahlung der Taglia für cartelmaßig auszuliefernde Deserteure kann nur dann, wenn die wirkliche Ergreifung derselben oder aber die Anzeige dazu zur Folge dienet, an den Einbringer Statt finden. In welchem Betrage sie abgereicht werden darf, dieses bestimmt jedes Mahl das abgeschlossene Deserteurs - Cartel. H. 1 i85i. Nur im äußersten Nothfalle und zur unumgänglichen nöthigen Bekleidung sind den mittelst Cartels auszuliefernden Deserteuren Monturs-Stücke zu erfolgen, welche jedoch in den Revisions - Listen genau anzufetzen sind, damit das Aerarium den Ersatz nach dem fest gesetzten Preise erhalten könne. Die feldkriegscommissariatischen Beamten haben unter eigener Verantwortlichkeit ihr