Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)
Von den fremden Deserteuren. 269 besonderes Augenmerk darauf zu richten, und bey eintretendem Bedarfs nie mehr als das unumgänglich Nöthige anzuweisen. §, n85a. Die in den Arrest kommenden fremden Deserteure, welche bey diesseitigen Truppen nie gedienet haben, erlangen die nähmliche Atzung, wie die Civil - Arrestanten. tz. u853. An Unterhaltungskosten auf die Zeit, während welcher der fremde Deserteur in der gerichtlichen Untersuchung gestanden, oder im Gefängnisse gewesen ist, wird von der fremden Macht nichts vergütet, und es hat diese Kosten bloß das diesseitige Aerarium zu tragen. tz. 11854. Für einen jeden derley eingebrachten oder sich selbst meldenden Deserteur ist eine eigene Verpflegs-Liste zu verfassen, die von einem Regiments- oder Transports-Commando zum anderen mitgegeben werden muß, welche auch ein Transports-Führer dem anderen verlässig zu übergeben hat, und worauf von jedem Regiments-, Transports- und Spitals- Commando der verabreichte Verpflegsgenuß mit deutlicher Aufführung der Verpflegszeit an- gemerkt, und von dem betreffenden Commandanten gefertiget seyn muß, damit der Cor- dons-Commandant an dem Gränzausbruchsorte in dieser Verpflegs-Liste die ganze von dem fremden Commandanten herein zu bringende Gebühr ersehen, und auf derselben, Einbringung bey der Uebergabe der Mannschaft halten könne. Zu diesem Ende sind die empfangenen Gebühren in natura gleich von einem Commando zum anderen, und zwar das Brot und Service nach dein vollen Beköstigungspreise f und die verabreichte Montur nach der letzten MonturS - Ta.re in Geld berechnet, in derselben xmzusetzen. Wenn nun der Cordons-Commandant nach einer solchen vorschriftsmäßig erhaltenen Verpflegs-Lifte die von dem Aerarium ausgelegten Beträge von dem fremden Cordons- Commandanten übernommen hat, so hat er solche in seiner Rechnung gehörig in Empfang zu stellen, und nachher an die Kriegs-Cassa abzuführen. tz n855. Kein Militär- oder Privat - Mann darf von einem Deserteur einer Macht, die mit Oesterreich in Cartel stehet, Montur und sonstige Aerarial - Effecten kaufen, und wenn es sich erweisen sollte, daß von solchen Deserteuren durch jemanden derley Gegenstände an sich gebracht worden sind, so müssen sie ohne Weiters von dem Käufer wieder zurück gestrllet werden/ und es ist dafür nicht die mindeste Entschädigung zu leisten. Wenn der Käufer die Montur nicht mehr in natura hat, so muß er den Werth derselben in gangbarer Münze ersetzen, und, wenn bewiesen wird, daß erste wissentlich von einem Deserteur gekauft habe, so hat er noch außer dem, wegen Uebertretung des Verbo- rhes, einer den Gesetzen gemäßen Strafe zu unterliegen. •" / tz. n856. Diese Deserteure müssen mit allen denjenigen Sorten und ärarischen Eigenthümlichkei- ren, Mit welchen sie betreten wurden, ausgeliefert werden, und es ist sich daher die Bescheinigung darüber geben zu lassen; bevor aber die förmliche Auslieferung erfolget, muß unter Ueberreichung eines Ausweises über alle von dem diesseitigen Aerarium geleisteten Verpflegungen, sowohl über Geld, Montur und Service, als auch über das Brot an den Cordons- Commandanten der fremden Macht von demselben die alsogleiche Vergütung verlangt werden, ohne welche die Auslieferung nicht Statt finden darf. Sollte die fremde Behörde diese Bezahlung verweigern, so ist ihr zu bedeuten, daß die Auslieferung nicht Statt finden könne, und letztere hat sonach auch zu unterbleiben. Damit aber in diesem Falle das Aerarium mit der Verpflegung dieser Deserteure nicht zu lange beschwert bleibt, so sind sie, sobald die fremde Behörde die Ausbezahlung der Kosten verweigert, ohne Weiters unter Beobachtung der dießfalls bestehenden Vorschriften frey zu lassen, Atzung der itt Arrest befindlichen fremden Deserteure. Hkth. am 8. Sep. 8>>. Wann für einen im Arreste sitzenden fremden Deserteur das Aerarium die Kosten zu tragen hat. Hkth. am iS. Jul. 8,3. K ,85,. Art, wie die Unkosten der fremden Behörde über die ausgelieferten Deserteure zu verrechnen und vondemEordons- Eommaudanten in Empfang zu nehmen sind. Hkth. am,b. Oct. 808. A ,621. » » 9.818. A 1,01. » » 3o. (06p. 818, A 444,Monturs-Ankauf vo»car- telmäßig auszuliefernden Deserteuren ist verbrthen Hkrh.am4.Shh.öjS. h ,,3>. Wie die Auslieferung zu geschehen hat. Hkth.am 7.F«b- 8,3. k 496. » 11.2tug. 814. K 3,85. » » 9. May 9l8. A 1,01.