Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)
Von den fremden Deserteuren. 267 kennen, wenigstens die Vorsicht zu gebrauchen, daß die in einem Passe benannten Individuen an die möglichst nächst gelegenen politischen Behörden zur Erhaltung abgesonderter Passe angewiesen werden. h. 11840. Wenn sich unter den fremden Deserteuren auch einige befinden sollten, welche eben aus der Kriegsgefange rschaft ranzioniert worden find, so sind sie, bevor ihnen der Aufenthalt im Lande gestattet wird, oder Passe ertheilt werden, gleich an der Grä'nze ärztlich zu untersuchen, und wenn bey ihnen die Gefahr der Verbreitung einer ansteckenden Krankheit, was bey Soldaten im Stande der Reconvalescirung am leichtesten geschieht, entdecket werden sollte, so sind sie entweder in ein Spital zu bringen, oder aber über die Gränze zurück zu schaffen Bey Befund einer guten Gesundheit ist jedoch in dem zu ertheilenden Passe eines jeden die ärztliche Bestätigung über dieselbe beyzurücken. §. 11841. Alle zur diesseitigen Armee übergegangenen feindlichen Deserteure sind alsogleich in das Haupt-Quartier, und wenn sie mit Waffen versehen angekommen sind, entwaffnet übzusenden, von wo sie sodann, damit sie nicht gefährlich werden können, unter Escorte zur Reserve-Armee abzuschicken sind, welche sie, wenn sie keine Militär - Dienste nehmen wollen , an die ohne dieß im Auslande aufgestellten k. k. Platz - Eommanden zur einzelnen Paßertheilung in die von ihnen gewünschten Provinzen zu übergeben hat. §. 11843. Wenn ein feindlicher Deserteur, den man in das Haupt-Quartier abzuschicken Willens ist, dergestalt erkranken sollte, daß er ohne Lebensgefahr nicht weiter kommen könnte, so ist er auf dre zur Herstellung seiner Gesundheit unumgänglich nöthige Zeit tn den Feldspitälern zu versorgen. §. 11843. Alle im Inlands ohne Paß betretenen feindlichen Deserteure sind, wenn sie sich über ihren Eintritt in die k. k. Staaten nicht auszuweisen vermögen, ohne Weiters als Kriegsgefangene zu betrachten und zu behandeln. tz. 11844. Es kann den mit der Truppe an den Gränzen liegenden Regiments - und Corps- Commandanten überlassen werden, mit den Conimandanten der außer den Gränzen gelegenen fremden Truppen das Uebereinkommen zu treffen, daß wechselseitig die von den Deserteuren mitgebrachren Pferde, Rüstungen und anderes ärarisches Eigenchum zurück gegeben werde, ohne jedoch, tn so lange kern Cartel besteht, dre Deserteure selbst auszuliefern. Es rst jedoch das getroffene Uebereinkommen nur dahin zu erklären, daß es bloß als eine Personal - Sache angesehen werden müsse, wovon die Staatsverwaltung keine Kenntnis nehme. §. 11845. Sollte es nicht thrmlich seyn, ein solches Uebereinkommen, wie der vorstehende Paragraph enthält, zu treffen, so sind den Deserteuren die mitgebrachten Pferde und Rü-' stungen zur freyen Disposition zu überlassen. Eine Ablösung derselben für das diesseitige Militär darf nicht Platz greifen. Was jedoch die mitgsbrachte Armatur, Rüstung und Munition betrifft, so darf sie den Deserteuren zur freyen Disposition und zum Verkaufe an Private nicht überlassen werden, und es ist sonach von der Landesftelle die Einleitung zu treffen, daß ein Mittelpreis fest gesetzt werde, um welchen die brauchbaren Gewehre und die scharfe Munition von den Deserteuren für das Aerarium abzulösen sind; ivobey jedoch zu bemerken ist, daß dieser Preis zu den gedachten Armaturs - Stücken in einem billigen Verhältnisse stehen müsse. Dieser Preis ist daher den sämmtlichen Gränz-M litär Posten, und von politischer Seite den daselbst ange- stellten Civrl-Beamten, mit dem Aufträge bekannt zu geben, daß sie nach solchem von den. Bans x. 68 * Was kenm Einbrüche der fremden Deserteure noch ferner zu beobachten ifi. Hkth. am >8 2un 8i3.k j444. Wohin die im Felde zur diesseitigen Armee überqcgange- nen feindlichen Deserteure ab- zusenden sind; wie die erkrankten feintiifc chen Deserteure zu behandeln sind. Hkth. am 7. Jan. P09. In welchem Falle die feindlichen Deserteure als Kriegsgefangene zu behandeln sind. Hkrh.am 29. Nov. 810. L 365i. Welch es Uebereinkommen die an den Gränzen liegenden bcn- derseiligen Truppe».Eomman- danten wechselseitig pflegeri können, wem das durch die fremden Deserteure rmtgebrschte ärarische Eigenthum gehört;