Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)

2 66 XXXVIII. Hauptftück. B. Von den fremden Deserteuren. Wir sich bet) dem Einbrüche der fremden Deserteure in die f. f. Staaten zu benehmen ist­Hkth. am 6. Oct. 8oS. » » 3i. Dec. 8«y. G 58gi und 6904, Wie Deserteure, Sie dem Lande gefährlich oder unnütz werden, auff.r Land zu schaf­fen sind; Wegzehrung für die dürfti­gen fremden Deserteure, die außer Land geschafft werden; was mit den erkrankte» De­serteuren vorzunehmcn ist; wie die Passe Sei) ihrer Au- ßerlanoschaffungauszufrrligen sind­Herr,.am >8.2un. 8,3. k »444. Wie de» feindlichen Deser­teuren bcy dem (imtiitti in d>« österreichischen Staaken Passe zu ertbcilen sind. Hkth am -9. Tao 8io.L365i. tz. ii834« Die fremden Deserteure, welche die k. k. Staaten betreten, sind ohne Unterschied ent­weder vom Militär - Gränz - Cordo», oder aber durch die Gränz - Polizei) - Behörde auf­zuhalten, und an das zunächst liegende Militär - Commando zur weiteren Disponirung ab­zugeben. Dessen Sorge ist es sodann (wenn anders das Locale nicht schon im voraus er- rarhen laßt, woher dieselben gekommen sind, und dasselbe nicht einen zu ausgedehnten Um­fang hat, der mehrere Gränzpuncte in sich faßt, oder selbst das Local in Zweifel ziehen würde) dieselben auszuforschen, von welcher Macht sie entwichen sind, um sodann desto eher diejenigen, welche von einer im Cartel mit Oesterreich stehenden Macht desertirt sind, in alsogleiche Haft nehmen, und sodann ausiiefern zu können. Alle übrigen aber sind an das nächste Militär - Transports - Commando abzuschicken, von welchem sie zu befragen sind, ob sie sich gegen Capitulation engagiren lassen wollen, wozu sie aber auf keine Art gezwungen werden dürfen. Im Falle sie keine Militär-Dienste nehmen wollen, so sind sie wieder an das Politi- cum zu übergeben, von welchem sie sodann in jene Orte und Provinzen zu verthellen sind, wo sie vermöge ihrer Handwerkskenntnisse dem Lande am meisten nützlich seyn, und ihren Lebensunterhalt am leichtesten erwerben können, nur ist von Seiten der Landes-Polizey in solchen Fallen auf das Benehmen dieser Menschen stets zu wachen. tz. 1i835. Zu dem Ende ist jenen Deserteuren von bein Politikum nur ein vier - oder sechswö- chentlicher Aufenthalt im Lande zu gestatten. Nach Verlauf dieses Termines sind diejenigen, welche der Absicht nicht entsprechen, so wie diejenigen , welche sich auf der Stelle als ge­fährlich oder im Lande unnütz darstellen, bann jene, welche ausdrücklich in ihre Heimath verlangen, bahm mit Laufpässen auf bem kürzesten Wege zu instradiren, und an die auf diesen Straßen befindlichen Obrigkeiten zur Paß-Vibirung zu weifen. tz. 11836. Um jedoch die wahrhaft Dürftigen dieser Individuen auf ihrer Reise in bas Aus- land nicht aus Arniurh zu Exceffen zu verleiten, so hat das Landes-Gubernium Sorge zu tragen, baß für dieselben eine tägliche Wegzehrung von einer Marsch - Station zur anderen in Antrag gebracht, und an sie ausbezahlet werbe. Diese verabreichte Wegzehrung ist aber in den Pässen der Betreffenden täglich anzumerken. Aus was diese Wegzehrung zu bestehen habe, wird von Zeit zu Zeit bestimmt werden. tz. 11837. Diejenigen, welche während des Marsches erkranken, und deßwegen ihre Reise nicht fortsetzen können, sind in die öffentlichen Versorgungshäuser aufzunehmen, und erst nach erfolgter Herstellung ihrer Gesundheit in das Ausland zu befördern. tz. 11838. Zur genauen Erhaltung der öffentlichen Sicherheit sind solchen Ausreißern die Paffe einzeln zu ertheilen, und sie nur in kleinen Abrheilungen weiter zu instrabiren. Sollten sie sich während des Zuges wieder in größere Abtheilungen zusammen finden, so bleibt es die Obliegenheit der nächsten den Paß vidirenben politischen Behörden, sie wieder in kleineren Abcheilungen aufbrechen und weiter ziehen zu lassen. tz. 11689. Jedem Deserteure, welcher die feindliche Fahne verläßt, und nicht diesseitige Militär- Dienste nimmt, ist in ben k. k. Staaten stets ein abgesonderter Paß auszuferrigen, ocev wenn dieses anfänglich wegen eines besonderen Dranges der Umstande nicht sollte geschehen

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