Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)

afco XX XVílí. H a ü p t fi ü ck. Wann die Rechnungen über die verabreichte Verpflegung, Montur, Spitals - oder Dor- fpannShülfe der Reconvales- centen u. ranzioniertenKriegs- gefangenen fremder Staaten einzusenden sind. Hkth. gm 21. Set. O19, A 5667. Wann Kriegsgefangene im Inlande keinen Gehalt mehr zu beziehen haben; wann die Bewikligung, Fa­milien - Angelegenheiten zu schlichten, oder ihre Familien abzuhohlen, den feindlichen Kriegsgefangenen ertheilt wer­den dürfe. Hkth. am 29. May 8>4. L 2788. Wann den kriegsgefangenen Officieren Bediente beyzuge- ben find. Hkth. am 23. Apr. 814.l 1899. Was wider den Dcrkaufvs« Ausländer - Uhren vorzuneh- men ist; Puncirung der Uhren. Hkth.am 10. März 8,4. L 11 iS. Welchen Vorschriften die Ab­sendung der Briefe in das Aus- lo nd durch die Kriegsgefange­nen unterworfen ist. Hkch.am 16. Sep. 8,3. L ,864. » >» 21. Oct. 8,3. L 3o5g. »» » 9. Xug. 8i5. L 3460, da unentgeldlich geleistet wurden, nach den Erstehungspreisen, und wo darüber kein freywitti- ges Uebereinkommen Statt fand, nach den gleichzeitigen Marktpreisen durch das Militär zu vergüten. In Ungarn kann dem Civil die Vergütung im Wege der Aufrechnung bey den com- missariatischen Computen bewerkstelliget werden. §• »»797. Wenn Reconvalescenten und ranzionierte Kriegsgefangene frem der Staaten aus ande­ren fremden Ländern kommen, an den österreichischen Gränzen anmelden, und diesen der Durch­zug oder die militärische Transportirung durch die österreichischen Staaten auf Ansuchen der betreffenden Gesandten oder Cvnsuln von de:n General-oder Militär-Commando zugestanden werden sollte, und hierzu die betreffenden Regiments-oder Transports-Commandanten durch eigene Befehle berechtiget werden feilten, so muß über die denselben im Laufe eines Monathes verabreichte Löhnung, Verpflegung, Montur, Spitals- oder Vorspannshülfe längstens bis Ende des nächst darauf folgenden Monathes die Rechnung mit den documentirten Verpflegs­ausweisen dem General - Commando zur Ersatzesanweisung eingererchet werden; widrigen Falls die Vorschüsse, deren Verrechnung über diesen Termin verspätet wurde, den an der Verspätung Schuldtragenden zur Last und zum Ersätze vorzuschreiben sind. Die Verpflegung der cartelmäßig ausgelieferten Deserteure ist mit vorgehenden Vor­schüssen für die durchmarschirenden Reconvalescenten und Ranzionierten nicht zu vermengen, sondern die an auszuliefernde Deserteure erfolgte conventionsmäßige Arrestanten- Verpfle­gung muß nach den Bedingnissen der mit den verschiedenen Staaten bestehenden eigenen Cartels immer demjenigen Cordons-Commando zur Einbringung zugerechnct werden, wel­ches die Auslieferung dieser Deserteure an der Gränze und die Hcreinbringung des Ersatzes ihrer Verpflegung zu besorgen hat. §. »»796. Jene Kriegsgefangenen, welche wegen Abhohlung ihrer Familie oder sonstiger Fami­lien-Angelegenheiten halber bey der erfolgten Auswechselung noch im Inlands sich befinden, haben, in so fern sie bey anderweitiger Instradirung an die Gränze gelanget seyn würden, nach dieser gerechnet, keinen Gehalt mehr zu erhalten. §. 11799. Solche Individuen, welche einer Seits wegen Familien-Angelegenheiten, und ande­rer Seits zur Abhohlung ihrer Familie sich nach erfolgter Auswechselung noch im Jnlande zu beschäftigen suchen, sind nur dann ihren Verrichtungen nachgehen zu lassen, wenn sie sich hierzu früher die Bewilligung eingehohlt haben, welche aber nur dann ertheilet werden darf, wenn sie äußerst dringend und ohne Fährdung der Sicherheit verflochten ist. §. 11600. Die kriegsgefangenen feindlichen Officiere haben die zur Bedienung bey sich habenden, nicht zum Stande gehörigen Individuen ganz aus Eigenem zu verpflegen. Wirkliche Militärs vom Feldwebel abwärts können ihnen nur gegen obige Bedingnisse beygegeben werden. §. 11801. Der Verkauf der allenfalls mitgebrachten neuen Ausländer - Uhren bey den Kriegsge­fangenen wird ganz untersagt, und es sind solche Uhren bey einem wirklichen Verkaufe con- trebandmäßig zu behandeln. §. 11802. Auch unterliegen die mtt goldenen oder silbernen Gehäusen versehenen Uhren sowohl der Repuncirung, als den darüber bestehenden Anordnungen. §. 1 i8o3. Es ist den Kriegsgefangenen unbenommen, ihren Familien und Angehörigen von sich die Nachricht zu geben, nur müssen ihre Briefe, ehe sie in das Ausland ablaufen können, beym Hofkrieg srathe einer vorherigen Durchsicht unterworfen, und daher gerade an denselben eingefchicket werden.

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