Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)

Von den feindliche n Kriegsgefangenen. 361 Die Postämter sind durch die Hofkammer beauftragt, daß sie keine Briefe, die von den Gefangenen aufgegeben werden, ohne vorher gegangene Ueberreichung an die Local- Militär-Behörden abfertrgen, deren Pflicht es ist, diese Briefe gesammelt an den Hof- knegsrath einzusenden. §. 11804. Jene Briefe, die vom Auslande an die Kriegsgefangenen einlaufen, haben die Gene­ral-Commanden selbst jedes Mahl gehörig durchzugehen, und nur dann aushändigen zu lassen, wenn sie nichts enthalten, was tn irgend einer Beziehung verdächtig und gegen das Interesse des diesseitigen Staates gerichtet wäre. Im Gegentheile sind auch diese Briefe an den Hofkriegsrath einzusenden. §. 1 i8o5. Kriegsgefangene, ohne Unterschied ihres Narionals (jedoch dürfen dieselben keine In­länder seyn) können für die k. k. Infanterie - Regimenter engagirr werden, wenn sie sich zu einem Engagement freywillig herbey lassen. §. 11606. Zur Cavallene können nur solche Kriegsgefangene engagirt werden, welche aus einer Provinz gebürtig sind, die ehedem zu dem österreichischen Kaiserstaate gehörte. §. 11807. Es ist zu trachten, derley Leute stets zu einer sechsjährigen Capitulation zu vermögen, wenn sie jedoch bloß auf Kriegsdauer Dienste nehmen wollen, kann ihnen auch dieses zuge- standen werden. Das Handgeld für jene, welche sich auf sechs Jahre engagiren, bestehet bei) der Infanterie in i5 fl., bey der Cavallerie in 20 bis 3o fl. — Auf die Zeit dos Krie­ges aber besteht solches bey der Infanterie nur in 10 fl., und bey der Cavallerie in i5 fl., welches den Engagirten auf die Hand zu zahlen ist. tz. 11808. Bey Engagirung der feindlichen Kriegsgefangenen ist vorzüglich darauf zu sehen, daß nur solche Leute genommen werden, welche den meisten Hang zu unseren Diensten und Be­weise von unverdorbenen Grundsätzen verspüren lassen. §. 11809. Für Deserteure der feindlichen Kriegsgefangenen, die durch das Militär oder durch das Civil eingebrachr werden, ist keine Taglia bemessen. §. 11810. Einzelne im Lande oder im Rücken der Armee herum irrende feindliche Leute sind nicht gleich als Deserteure, sondern als Kriegsgefangene zu behandeln, wenn man nach erhobenen Local - Verhältnissen ihre Zwecke nicht erräth. Im entgegen gesetzten Falle aber sind sie als Deserteure zu betrachten. §. 11811. Die aus der diesseitigen Kriegsgefangenschaft desertirten feindlichen Soldaten können im Einbringungsfalls durch das Polirrcum ä Conto ihrer Scellungs - Contingente in kei­nem Falle verwendet weiden. Es würde bey Wahrnehmung, daß solche Leute durch das Politicum wirklich gestellet worden wären, dieses strenge an den Civil-Behörden geahndet werden. tz. 11812. Im Erfordernißfalle können die feindlichen kriegsgefangenen Soldaten, wenn sie sich freywilllg herbey lassen, zu allen Militär- und öffentlichen Staatsarbeiten nach dem Ver­hältnisse ihrer Anwendbarkeit verwendet werden. Nur ist bey ih-rer Beorderung darauf zu sehen, daß sie nicht auf die Gränzpuncte zu stehen kommen. Wie Briefe vom Auslände denKriegsgefangenen zuzusen- den fin*. Hkth. amii.Ocf.8i3. L 3o5g. Unter welchen Bedingnisse» die ©ngagirung der feindliche» Kriegsgefangene-, Statt fin­den kann; aus welchem Lande die zur Cavallerie Engagfrten fei;» müssen; Bemessung des Handgeldes für derley (Sngagirte, dann auf wie viele Jahre das (Enga­gement vorzüglich Statt fin­den soll. Hkth. am 9.2ct. 8.3. K 4547. Auf was bey Engagirung dieser Lute vorzüglich zu se­hen ist. Hkth. am 1.397a» 799. » » 9. Oct. 8i3. K 434 ". Für feindliche Deserteure aus der Gefangenschaft gebüh­ret feine Taglia. Hkth.am 3>. Aug. 8>4 l 4376. Mas im Vetretungsfalle Mil herum irrenden feindlichen Leuten inj Inlande oder int Rücken der Armee zu beobach­ten ist, dann wie fie zu behan­deln sind. Hkth am 19. 9,t0D.8i3.L365i. Die Stellung der a!S De­serteure eingebrachten feind­lichen kriegsgefangenen Sol­daten auf dieCoutingente wird dem Politicum strenge unter­sagt. Hkth. am 18.3ä«. 814. k 197. Mann und zu welchen Ar­beiten die feindlichen Kriegs­gefangenen zu verwenden siulr. Hkth. am ib.Sep- 8-3. l »864.

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