Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)

ab XXXVII. Hauptstück. IV. Abschnitt. Einsammlung in ven zuge- thcilten Ortschaften; Uebersie delungver Pfrnndler in e>- en anderen Bezirk; Nr. 3o. Vertheilungder Naturalien; was die Hausväter mit dem tzingesammelten Flachse und mit der Wolle zu veranlas­sen haben; was der Hausvater zu be­obachten bat, wenn sich Hand­werker nicht berbey lassen, diese Arbeiten mrentgeldlich zu lie­fern ; wie dieAustbeilmig der Al­mosen zu geschehen hat; Die ZiRfte sind auch zu Beyträ'gen für diesen wohlthätigen Zweck zu be­wegen, weil für ihr Bestes und für Erweiterung der Kunst durch die Unterstü­tzung der reisenden Handwerker mit Zehrpfennigen gesorgt wird. . b. Die Unterzeichnung geschieht, daß sich Mitglieder schriftlich erklären , in monathlichen oder, vierteljährigen Raten immer einen gewissen Beytrag zum Besten des Armen- Institutes zu leisten, welche dann zur bestimmten Zeit durch den Armenvater einzusammeln sind. Auch bey der Unterzeichnung darf auf dre Größe des Beytrages nicht gesehen werden, denn der Edelmurh der Absicht gibt der kleinsten Gabe einen hohen Werth, und niemand ist fähig, noch berech­tiget, die Freygiebigkeit zu beurtheilen. tz. 11071. Die Einsammlung sowohl, als auch die Vertheilung beschrankt sich nicht nur auf den Ort deS Bezirkes, sondern auf alle umgebenden minderen, dem Bezirke zugetheilten Ort­schaften, und es hat daher die Einsammlung in den auswärtigen Ortschaften, so wie in dem Orte des Bezirkes zu geschehen, und ist durch einen in jedein solchen Orte aufgestellten Ar­menvater zu leiten, und die wöchentlichen Einsammlungen an Naturalien, so wie auch die verschlossene Sammelbüchse, sind au den Bezirksarmenvarer abzuschicken. tz. 11072. Wenn ein Pfründler in einen anderen Ort oder Bezirk des nahmlichen Hauptbezirkes übersiedelt, so ist ihm (nach Formulars Nr. 3o) eine Uebersiedelungs - Liste mitzugeben, mit welcher er sich rücksichtlich seiner Betheilung bey dem dortigen Armenvater zu melden hat, welcher ihn in sein Berheilungsbuch aufznnehmen, und mit der nähmlichen Portion, wie die Uebersiedelungs-Liste ausweiset, zu betheilen hat. §. 11078. Das einkommende Getreide, welches nicht gleich genußbar ist, kann den Armen urt* vermahlen nicht abgereicht werden, sondern die Armenväter haben dafür Sorge zu tragen, daß, nach Verschiedenheit der Getreidegattnngen, aus denselben Mehl, Gries und Grau­pen gemacht werden, welches dann, mit Ausnahme des Kornmehles, aus welchem Brot ge­backen wird, nach den ausgemessenen Portionen bey den wöchentlichen Austheilungen an die Armen zu verabreichen ist. tz. 1107/t. Den eingesammelten Flachs und die Wolle haben die Armenväter spinnen, dann weben, und Kleider verfertigen zu lassen, und bey den Handwerkern um die unentgeldliche Verferti­gung in Rücksicht dieses wohlthätigen Zweckes anzusuchen, um die Armen - welchen es an Kleidungsstückengebricht, betheilen zu können. §. 11070. Wenn sich jedoch die Handwerker, Müller, Weber, Schneider rc. rc. nicht herbey las­sen wollten, die Arbeiten unentgeldlich zu liefern, um für das Beste dieses Institutes etwas beyzutragen, so hat der Armenvater den auf daS Mindeste ausgemitrelten Kostenaufwand von dem eingegangenen Almosen zu bestreiten, und durch den Rechnungsführer gehörig in Rechnung bringen zu lassen. §. 11076. Die Vertheilung der Almosen, sowohl im Gelde, als in Natural-Portionen, hatwö­chentlich Ein Mahl Freyrags um 9 Uhr Vormittags zu geschehen. Alle sowohl einheimischen, als auch auswärtigen, in diesem Bezirke einverleibten Armen versammeln sich sodann mit ihren Armenvatern, und erhalten gegen Vorzeigung ihrer Aufnahmskarte durch die Armenväter in Gegenwart des Seelsorgers, bezugsweise Bezirksaufsehers, das ihnen nach Dürftigkeit bemes­sene Almosen, sowohl an Barem, als auch an Naturalien. Nur den Armen wird persönlich, gegen Vorzeigung der Aufnahms- karte , das Almosen verabreicht; keinem Fremdlinge, welcher gegen Vorweisung

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