Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)

Von dem Militär - Gränz - Communitätö - Regulatir. «7 einer solchen Karte das Almosen zu erhalten glaubt, und die Karte vielleicht gefunden oder von einem Armen erkauft, oder als Pfand genommen hat, darf unte • was immer für einem Vorwände das Almosen verabfolgt werden. Die Armenvater haben daher zu sorgen, daß jeder zu betheilende Arme, wenn es seine Gesundheitsumstände zulassen, sich sein Almosen selbst abhohle, und nur in dem Falle, wo sich der Armenvater überzeugt hat, daß der Pfründ- ler Krankheit wegen nicht selbst ko nmen kann, hat der Armenvater ihm seine Betheilung durch einen sichern Armen zuzuschicken, ien Bezirksaufseher jedoch von der Erkrankung eines Pfründ- Lers sogleich in Kenntniß zu setzen, um die zu seiner Genesung nöthigen Vorkehrungen tref­fen zu können. Nach geendigter Austheilunz haben sich die Armen mit ihren Armenvatern in die Pfarr­kirche zu begeben, dem Allmächtigen für das erhaltene Almosen zu danken, und für das Wohlseyn ihrer Gutrhater zu bittm. Wenn das Institut von den eingesammelten Almosen etwas erübriget hat, so kann den auswärtigen Pfründlern das wöchentliche Almosen im Orte von ihren dort befindlichen Armenvätern verabfolgt werden. Die Armenväter aus frenüen Ortschaften erhalten daher in jedem Monathe aus ihrer Bezirks -Cassa Verlagögelder zu> Betheilung ihrer Armen gegen Verrechnung. Die wöchentliche Sammebüchse aber wird, wie gewöhnlich, an den Bezirks - Armen­vater zur Ausleerung geschickt. Die eingesammelren NaUralren sind von dem Orts-Armenvater in Empfang zu neh­men, und aufzubewahren, bú Getreidegattungen vermahlen zu lassen, und nach dem be­stimmten Maße der Portion wöchentlich zu vertherlen. Die Bezirksaufseher duffen auch, im Falle sie die Nothwendigkeit des Geldbedarfes und von den dürftigen Umstanden des Bittwerbers überzeugt sind, augenblickliche Aushülfen von 2 bis 6 fl. gegen Quittung austheilen; jedoch muß vorher die genaue Nachforschung über die Verhältnisse des Bittwerbers durch den Armenvater gepflogen werden. Den Betrag von 6 fl. übersteigende Summen dürfen ohne Bewilligung des Hauptbezirksvorstehers nicht ab- gereicht werden. §. 11077. Sollten sich ferner Gutthäter finden, welche ewige Stiftungen für die Armen errich­ten, und die Bestimmung, wie ihre Gutthat verwendet werden soll, selbst machen wollen, so sind solche Stiftungen nicht nur alseine besondere Wohlthat anzusehen, und mit Dank anzunehmen, sondern auch die Versprechung zu leisten, daß die Bestimmung des Stifters immer auf das pünctlichste in Erfüllung gebracht werden wird. §. 11078. Wenn die Sammlungen sowohl an barem Gelbe, als auch an Naturalien so reichlich sind, daß über die Bestimmung etwas erübriget wird, so darf bey der Austheilung über das bestimmte Almosen nichts mehr, als die Bestimmungs-Liste ausweiset, verabfolgt werden, und der Ueberrest sowohl an Geld als an Naturalien ist als eine Ersparung aufzubewah­ren. Eben so haben auch die Armenväter aus den einverleibten Orten den allenfallstgen Ueberffchuß an Naturalien an den Bezirks - Armenvater abzuführen, hingegen, wenn sie Mangel an derley haben sollten, sich unmittelbar an denselben rücksichtlich des Ersatzes zu wenden. Die Filial-Bezirksaufseher aber haben sowohl ihre, als auch die von den ihnen einver­leibten Ortschaften gesammelten Vorräthe, sowohl an Barem, als an Naturalien, an den Hauptbezrrk zur Aufbewahrung und ferneren Dissponirung abzuführen. Der Hauptbezirk hat das von den Filial - Bezirken in Ersparung Gebrachte so lange aufzubewahren, bis das Almosen des in Ersparung gebrachten Bezirkes mit einer neuerlichen Ersparung auf eine geraume Zelt zur Betheilung seiner Armen hinlänglich gedeckt ist. Beobachtungen bey ewigen Stiftungen; Was mit vem von den Samm­lungen erspartenGelde und den Naturalien tu geschehen hat: Band x. 8

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