Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)

Von dem Militar - Gränz - Eomkiunitäbs - Regulativ. 23 Aufstellung des -amtliche» Personals; §, 11060. Zur Handhabung der größten Ordnung sowohl im Ganzen , als auch in jedem einzel­nen Zweige dieses Firmen-Instituts-Geschäftes sind: Ern Hauptbezirks - Vorsteher, in jedem Bezirks ein Vorsteher, » » y> » Armenvater, und » » » » Rechnungsführer aufzustellen. H. 11061. Der Hauptbezirks-V orsteher, als Oberaufseher, hat sich von Allem, was Ord­nung und Richtigkeit des Geschäftes betrifft, von Zeit zu Zeit die genaueste Ueberzeugung zu verschaffen; übrigens hat er alle erlassenen Anordnungen an die einverleibten Filial- Be­zirke nicht befehlend, sondern mittelst Erinnerungen kund zu machen, (weil dieses so beschwer­liche Geschäft um keinen Sold, sondern aus Liebe für den Nächsten geschieht) und für den allenfallsigen Mangel an Geld oder Naturalien zur hinlänglichen Betheilung der Armen Sor­ge zu tragen, und auf die sichere Aufbewahrung der Ersparungen besonders zu sehen. §. 11062. Das Geschäft der H a u p t b e z i r k s - K a n z e l l e y ist : Die monathlichen Eingaben der Bezirke in die Hauptbücher gehörig einzutragen, zu revidiren, und zu bemängeln, oder das Abfolutorium hierüber auszustellen. Airs diesen monathlichen Eingaben ist ein summa­rischer R e ch n u n g s a u s z u g zu verfassen, und dem Hauptbezirks- Vorsteher vorzulegen. Mit Ende eines jeden Militär-Jahres wird eine vollkommene summarische Iah resrechn ung aller Empfänge und Ausgaben dieses Institutes versaßt, Und öffentlich zur Einsicht und Beurtheilung vorgelegt. Wie die Verfassung der dießfallsiKen Rechnungen zu geschehen hat, ist im neun und fünfzigsten Hauptstücke ersrchllich. §. no63. Der Seelsorger, als Bezirksausseher, ist der unmittelbare Geschäftslsi- -ter in seinem Bezirke. Er har den Armen sowohl mit Werken als Rath an die Hand zu gehen, die Versorgung der Armen, Waisen und dürftigen Kranken, die Abstellung des schädlichen Bettelns sich angelegen seyn zu lassen, und den Nächsten beh jeder Gelegenheit zur Unterstützung der Armen aufzumuntern. Nach den aufgenommenen Abhörungsbegen hat er den Grad der Dürftigkeit des 'Ar­men zu beurtheilen, bey den wöchentlichen Austheilungen zugegen zu seyn, um sich von der richtigen Vertheilüng selbst zu überzeugen, und bey den einverleibten Ortschaften öfters nach­zusehen, ob die Armen mir ihren gehörigen Almosen betheilt werden, auch ihnen Trost zu­zusprechen. 'Die Wahl der Armenväter seines Bezirkes ist ihm selbst überlassen. • Den Erinnerungen des Hauprbezirks - Vorstehers hat er sich genau zu fügen, und bei­den Zusammentretungen in dem Hauvtbezirke hat er pünctlich zu erscheinen, wie auch öf- t.rs mit seinen Armenvätern und Mitgliedern dieses Institutes Berathungen vorzunehmen. Er hat ein B e th e ilu ng sbu ch zu führen, und die wöchentlichen Betheilungen ge­nau vorzumerken; mit Ende eines jeden Mdnathes, einverständlich mit dem Armenvater, ein Verzeichnis; über die während des Monathes imPersonal-Stande vor gekommenen Veränderungen zu verfassen, und mit den M 0 n a t h - Z 0 u r- nalien und Rechnungsauszügen längstens bis vierten eines jeden Monarhes an die Hauptbezirks-Kanzelley abzuschicken. ­§. 11064. Der Armenvater hat sich die Ausfindigmachung der Armen und die Versorgung der Waisen und Kranken, dann die Abstellung des schädlichen Bettelns angelegen seyn zu las­sen, bey der Abhörung der Armen zugegen zu seyn, die Einbringung der Almosen zu besor­gen, die Einsammler zu belehren, wie sie sich zu benehmen haben, das Emgesammelte an Obliegenheiten des Haupt­bezirks - Vorstehers; Geschäft der HauptbezirkS- Kanzellcy; Obliegenheiten der Bezirks­aufseher ; Obliegenheiten der Zirmen» väter;

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