Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)

XXXVII. Hauptstuck. IV. Abschnitt. DdLiegenheiten des Rcch- 5-uriLsführrrtz: Auk'sin-igm.ichvng und Ab­hörung der Armen; Nr. 27. Nr. -8. Abstellung deS »ffenttichen Dettekns; Eintheilung derArmen nach Srstinrmtcn Eiassen; Barem und Naturalien in Gegenwart des Rechnungsführers zu empfangen, zu verausgaben, gehörig journalisiren zu lassen, sicher aufzubewahren, und dafür zu haften. Besonders aber bey Aufbewahrung der Naturalien sehr vorsichtig zu seyn, damit sie nicht ungenußbar werden. Die Getreidegattungen hat er vermahlen, Flachs und Wolle spinnen und weben zu lassen, dann die Kleider dürftiger Armen dem Bezirksaufseher anzuzeigen, um sie mit den nöthigen Kleidungsstücken zu betheilen, dem reisenden Handwerker einen Zehrpfennig zu geben, die wöchentlichen Austheilungen selbst zu unternehmen, für die gute Erziehung der von Seite des Institutes bey Gutthätern untergebrachten Waisen zu sorgen, ein Betheilungsbuch zu führen, und die wöchentlichen Austheilungen genau vorzumerken; eben so hat er die ver­storbenen Pfründler dem Bezirksaufseher sogleich anzuzeigen und außer Stand zu bringen, alle Wochen ein bis zwey Mahl die Journale dem Bezirksaufseher zur Einsicht vorzulegen, sich den Erinnerungen des Hauptbezirks - Vorstehers genau zu fügen, bey den Zusammen­tretungen in dem Hauptbezirke, so wie auch zu den Berathungen bey dem Bezirksausseher, pünctlich zu erscheinen, und über das Thun und Lassen der Armen genaue Aufsicht zu tragen. §. i io65. Der Rechnungsführer hat den Erinnerungen seines Bezirksaufsehers genau nach­zukommen , das G e l d - u n d N a t u r a l- I o u r n a l gehörig zu führen, bey jedem Empfan­ge oder bey jeder Verausgabung im Gelbe oder an Naturalien zugegen zu seyn. Er hat mit Ende eines jeden Monathes aus den Journalen einen monathl ich eib Rechnungsauszug über den E m p f a n g u n b b i e Verwendung der Gel­der und Naturalien dieses Institutes zu verfassen, und dem Bezirksaufseher mrt den Journalen zu übergeben. §. 11066. Die O r t s 0 b r ig k e i t hat in Anwesenheit eines Armenvaters in sämmtlichen Bezir­ken und Ortschaften alle Armen ausfindig zu machen, abzuhören, die in dem Abhö« rungsbogen (laut Formulares Nr. 27) enthaltenen Rubriken gehörig auszufüllen, und dem Bezirksaufseher zur Beurtheilung der Dürftigkeit zu überreichen. Jeder zu bethei­lende Arme erhalt von jedem Bezirksaufseher (vermöge Formulcrres Nr. 28) eine A u s- n ah ms karte, nach welcher ihm seine Betheilung abgereicht wird. Nach der Aufnahme hat sich aber jeder Arme, welcher einer Almosen - Betheilunq be­darf, bey der Ortsobrigkeic bittlich zu melden, die ihn genau abzuhören, und den Abhö- rungsbogen der Ordnung nach dem Bezirksaufseher zu übermachen hat, welcher ihm nach dem Grunde der Dürftigkeit eine Betheilung an - oder ihn mit seinem Gesuche abwer- sen wird. §. 11067. Die Obrigkeit hat allen Ortschaften bekannt zu machen, daß das Arme - Institut für die Verpflegung der wahren Armen sorgt, mithin niemanden das Selbstbetreln gestattet sey, auch der Seelsorger hat solches mit Nachdruck von der Kanzel zu verkündigen, und das Volk über den schädlichen Folgen, welches das Betteln nach sich zieht, zu belehren; fin­det sich jedoch ungeachtet dessen ein fremder Bettler irgendwo ein , so ist er an den Armenvater zu weisen, welcher ihn von der getroffenen Einrichtung mit der Erinnerung verständigen wird, sich nicht mehr im Betteln betreten zu lassen, und seine Versorgung in seinem Ge­burtsorte zu suchen. Nur der reisende Handwerker kann, wie schon gesagt, mit einem Zehrpfennige be­theiler werden. H. 11068. Die 7t r m e n werden in zwey Hauprgattungen abgetheilt: a) In jene der ganz oder weniger Mittellosen, und b) in jene, welche zwar in den dermahligen Umständen außer Stand sind, sich ihren noth­dürstigen Unterhaltzu verschaffen, bey welchen sich jedoch die Umstände wieder ändern

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