Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)

XXXVII. Hauptstück. Don der Gränzverwaltung. IV. Abschnitt. Bo» dem Militár-Gránz-Communilá'ts-Regnlativ­A. Zweck der Militär - Communitäten und Besetzung der CommunitäLs-Aemter. §. 10905, *0er Zweck der Militär-Gränz-Communitäten und ihre ursprüng liche Bestimmung beschränkt sich bloß auf solche Familien, die Kauf leute sind, oder von ihrer Profession und sonstigen Industrie leben, da mit durch den Handlungs - und Profestionisten - Stand die Landes - Products erkauft, rer arbeitet, und hierdurch dem Militär-Granzer die Gelegenheit zum Absätze seiner Wirch schaftserzeugniffe und zum Erkaufe der Bedürfnisse, welche in dem offenen Lande nicht rer fertiget werden, verschafft wird; sie müssen daher bloß aus Commereianten und Professioni sten bestehen, mithin auch nur derley Individuen angefiedelt, und die bürgerlichen Kinder zu diesen Gewerbschaften erzogen werden. Alle sonstig sich ansiedelnden Ackersleute oder Wein­hauer sind zu dem Militär - Gränzstande zu ziehen. §. 10956. Die Begünstigungen, welche die Communitäten genießen, bestehen in folgenden: a) Sind sie, mit Ausnahme besonderer Kriegsereignisse, von Stellung der Dienstmänner befreyet; doch haben sie im Kriege sowohl als in Friedenszeiten/gegen die regulaments- mäßige Löhnung die festen Orte des Landes, gleich den Provinciái-Einwohnern und Bürgern, alsdann zu besetzen, wenn die Feld-Bataillone in den Krieg oder in die Efer- cier-Läger abziehen. b) Werden sie von ihren Magistraten, als der ersten Instanz, dirigirt, und haben die Befugniß, die abgehenden bürgerlichen Rathsmänner nach der weiterhin folgenden Vorschrift zu erwählen. c) Haben sie das volle Eigenthum ihrer Grundstücke, und die Befugniß, mit denselben durch Verkauf, Schenkung und Vermächtnisse gesetzmäßig zu disponiren; doch hat der Verkauf an keinen Fremden, sondern nur an Militär-Bürger und Gränzer zu ge­schehen ; die Schenkungen und Vermächtnisse hingegen mögen zwar auch Provinciali­ften betreffen, jedoch ist nicht der Grund in natura, sondern der dafür gelösete Be­trag im Gelbe zu verabfolgen, indem von den Militär-Gründen als Gränzlehen nichts an das Provinciale kann überlassen werden. d) Genießen sie die Befreyung von allen kaiserlichen und grundherrschaftlichen Robathen, und haben nur die gememschaftlichen Arbeiten in natura oder durch Reluirung zu leisten. e) Haben sie zwar in Kriegs-und Friedenszeiten die nöthige Vorspann und Einquartie­rung, jedoch gegen dem zu prästiren, daß die crstere vom Aerarium regulaments- mäßig vergütet, und für die zweyte aber nur in Friedenszeiten per Kopf vom Feldwe­Band x. 2 * : 3tt>ecf Set 37!iiifar * @onr­tnurtitäten. ■ÖFtfj. am «6, jytdtj 785. B 4?6. » » *0. ©ey-7S3. u i3,9. » >» 1. 3ei>. 791. B aoi. ■ •* ■ ■ s’bfe­fnsiiegien berfei&en. 20. @ep. 788. b 13ig. » » 3o.3ätt,8n.B 3i3 unö 3a6. » >» 2*. 3ui. 813,B ai3l.

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