Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)

XXXVII. HaupLstück. IV. Abschnitt. Stand und Gebühr, dann Dependenj und Verbindlichkeit derselben. Hkth.am 20. Sep.736. B i3ig. Nr. 1, * • Ablheilung des Standes. Hklh. am 19. Dec. 8o3. B 370g. Rangordnung des Rechts- PcrsonalS; Besetzung der Magiftraks- und sonstigen Communitats- Aemter» was zu beobachten ist, wenn zu den sich öffnenden Raths- manusstellcn keine annebmli- chcn Individuen sich vorfinden sollten. Hkch. am 20. Sep. 788.b >3,9. bel abwärts der Schlafkreuzer bezahlt werde, wenn die Einquartierung keine durchmar- schirenden, sondern eme längere Zeit in loco bleibende Truppen betrifft, f) Endlich sind die Einwohner der Militär-Communitäten, obwohl sie mittelbare Glieder des Gränz-Militär-Standes sind, nicht mit Militär-Strafen, sondern, gleich ande­ren Bürgern, nach den Civil-Gesetzen zu behandeln. §. 10907. So wie die Militär - Communitäten dem General-Commando unterstehen, eben so sind sie auch Seiner Majestät und dem Hofkriegsrathe mir dem Eide der Treue und des Ge­horsams untergeordnet. Der Stand und die Gebühr der Militär-Communitäten, dann der Eid, den sie ab­zulegen haben, ist auS dem Ausweise und dem Formulare Nr. 1. zu entnehmen. Nebst dem geht die Verbindlichkeit derjenigen Cvmmunitäts - Einwohner, welche ver­möge ihrer persönlichen Eigenschaften nicht der Militär-Gerichtsbarkeit unterstehen, dahin, daß sie sich gegen die ihnen zur ersten Instanz bestimmten Magistrate bey allen herrendienst­lichen Verfügungen mit dem genauesten Gehorsam zu benehmen, auch denjenigen alle Pa- rition zu leisten haben, welche die hohen oder höchsten Stellen nvch besonders zum Vorge­setzten zu bestimmen für nöthig finden. Wenn ein Glied dieser Commumitäten sich gegen Vorgesetzte zu beschweren hat, hu*'; es zuvor bey denselben die Vorstellung auf eine bescheidene Art machen, und im Falle keine Vermittelung getroffen würde, sich die Erlaubniß erbitten, höheren Ortes recurriren zu dür­fen; im Falle jedoch mehrere Glieder oder eine ganze Gemeinde sich zu beschwere» Härte, soll sie durch zwey Deputirte von dem bürgerlichen Ausschüsse ihr Anliegen, und zwar jedes Mahl schriftlich, der Ordnung nach, anbringen. Da diese zwey Deputirten das Promemoria im Nah inen der Beschwerdeführer zu unterfertigen, und für die Gründlichkeit der Sache zu haften haben, so müssen sie sich davon wohl unterrichten lassen, und im Falle, daß sie die Be­schwerde für ungegründet erkennen, die Betreffenden in die Kennrniß ihres Unrechtes setzen, und zur Ruhe verweisen. Alle Anbringen müssen ohne Präterirung der Magistrats-oder Landesstelle geschehen; Winkelschreibereyen sind ein - für allemahl verbothen, und mir Verlust der bekleidenden Aem- ter oder des Bürgerrechtes zu bestrafen. 10968. Der Stand des Communitäten-Magistrats-Personals zerfallt in die politjsch- ö k 0 n 0 >9 i s ch e Gerichtsbarkeit, P 0 l i z e y - und Sicherheirs - Abtheilung. §. 10969. Unter den Rathsmännern sind der Syndrcus und der Stadtschreiber mitbegriffen, und der Rangordnung nach die zwey ersten von den Bürgern, gehen jedoch jenen Rathsmännern nach, die Offlciere sind. §. 10960. Die Besetzung des Bürgermeister-Amtes geschieht durch die Landesstelle bloß allein mittelst Officiere, wenn hierzu taugliche Subjecce vorhanden sind; auch ist es dem General-Commando unbenommen, den zu Bürgermeister-oder Rarhmannsstellen be­stimmten Militär-Individuen nach billigem Erinessen einen höheren Titular-Charakter bis einschlüssig jenen eines Hauptmannes, ad lionores beyzulegen. §. 10961. Im Falle zu den sich öffnenden Ra th s m an nö stell e n keine annehmlichen Militär- Subjecre vorfindlg sind, müssen dieselben bis weiterhin durch Burger der nähinlichen Com- munitat besetzt und hierbey die Wahl der Bürgerschaft veranlaßt werden. Bey dieser Gele­genheit bestimmt der Brigadier, mir Zuziehung des Magistrats, für jede zu besetzende Rarh- mannsstelle drey Candidacen, von welchen der aus zwölf Köpfen bestehende bürgerliche Ausschuß, nebst noch zwölf im Nahmen der ganzen Communitar von dem Magistrate zusammen berufenen

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