Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)

so XXXVII. Hauptstück. IV. Abschnitt. Aufrechterhaltuiiz der Sitt­lichkeit ; Ordnung und Reinlichkeit; wie vorzugehen »st, wenn ein Ariner oder Kranker in das Spital ausgenommen »vird; was mit den Habseligkeiten, die von einem Kranken in das Spital gebracht werden, ju ge­schehen hat; Obliegenheiten des Spitals- verwaltrrs unvCsnimunitätS- Arztes; »vie die Krankenzimmer zu conserviren sind; 1 wie die Wäsche den Kran­ken zu verabreichen ist; de, in Begleitung des Krankenwärters, die Messe hören, und zur österlichen Zeit die Beichle verrichten, zu welcher letztere» vendem Pfarrer, der das Spital zu versehen hat, der Lag bestimmt werden muß. §.n 0.40. Zur Aufrechterhaltung der Sittlichkeit gehört in jedem Anbetrachte, daß alle Flüche und Schmähworte, so wie auch jedes Aergerniß, wozu Zank und Streit den größten Anlaß geben, beseitiget werden. Bey vorfallender Uneinigkeit zwischen den Wärtern und Kranken oder den letzteren und Pfründlern hat das Verwalteramt die angemessene Abhülfe zu veran­lassen, und nach Recht und Billigkeit selbst Verweise zu ertheilen; bey größeren Vergehun­gen aber dem Magistrate die Anzeige zu erstatten, und nöthigen Falls ein Species facti zur förmlich gerichtlichen Untersuchung einzuleiten. §. 11041. Die Ordnung und Reinlichkeit führt zur leichteren Erlangung eines gemeinnützigen Zweckes, daher hauptsächlich erfordert wird, daß der Stubenvater und die sonstigen Krankenwärter, welche dem Verwalteramte und den ordinirenden Communitäts-Aerzten untergeordnet sind, jede politische oder medicinische Anordnung bey Tag und Nacht aus das pünktlichste befolgen. §. 11042. Wenn ein Armer oder Kranker in das Spital ausgenommen wird, ist dessen von dem Magistrate überkommene Aufnahms - Bollete an der über dem Kopfe eines jeden Kranken hängenden schwarzen Tafel anzuheften, auf dieser zugleich dessen Nähme mit Kreide aufzu- zeicynen, und der ordinirende Cominunltäts - Arzt hat ebenfalls darauf zu bemerken, welche Portion dieser oder jener Kranke zu erhalten hat. h. no/z3. Die Habseligkeiten, welche jeder Kranke in das Spital bringt, hat der Spitalsver- walter ordentlich zu inventiren, und genau auf die mitgebrachte Magistrats - Aufnahms- Bollette vorzumerken, ihm die entbehrlichsten Kleidungsstücke nebst Barschaft abzunehmen, damit er nicht bestohlen werde, und somit bey erfolgender Reconvalescirung seine Sachen wieder übernehmen oder daß das Spiral bey dessen Absterben die Verlassenschaft an seine Er­ben ohne Nachtheil verabfolgen kann. §. 11044. Die Achtsamkeit des Spitalsverwalters und CommrmitLts - Arztes muß auch dahin ge­hen, ob die Kranken und Pfründler, die nach dem allgemeinen Diät- Ausmaße ordinirten Speisen, so wie die Medicin, Morgens, unter Tages und Abends in den festgesetzten Stunden richtig erhalten, wobey aber auch erforderlich wird, daß die Speisen der Kranken hinsichtlich der Genußbarkeit gekostet, und von Seite des Communitäts - Arztes die Medi­kamente untersucht werden, ob solche nicht aus Verstoß der Krankenwärter verwechselt, wie auch gehörig zubereitet aus der Apotheke erfolgt worden sind. Die etwa hierbey entdeck­ten Gebrechen sind sogleich abzuändern, und im Erfordernißfalle auch hiervon dem Magi­strate die Anzeige zu erstatten, damit denselben für die Zukunft vorgebeuget werde. §, 11045. Die Krankenzimmer sind nach Befund des Communitäts-Arztes täglich in der Frühe nach Zulassung der Witterung längere oder kürzere Zeit auszulüften, der Stubenboden vom Unrathe zu reinigen, und dann die Zimmer mit Wacholderbeer - oder derley Holz gut aus­zuräuchern. §. 11046. Die Spitalswäsche und Bett-Fournituren sind stets rein gewaschen, oder sonst ge- reiniget, dem Kranken zu übergeben. Der Vorrath ist aber nach dieser Art unter der Sperre des Verwalters in einem Behältnisse aufzubewahren.

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