Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)

V o n dem Mtli tár - Gran z - C o m mun itäts R eg ula tiv. 2 1 was zu beobachten ist, wenn ein Kranker mit Tob gbgeht; h. 11047. Sobald ein Kranker mit Tod abgeht, ist er mit einem Leintuche zu bedecken, und nach Verlauf von y4 Stunden in die Todtenkammer zu bringen, worauf die Anzeige dem Poü- zey-Amte gemacht, und von demselben die Disposition des Begräbnisses eingshohlet wer­den muß. §. 11048. Nach Hinwegbringung des Tobten muß das Bettzeug ausgelüftet, uöthigen Falls auch gewaschen und nach Befund des Communitäts - Arztes frisches Stroh in den Stroh­sack gefüllt werden; sollte übrigens bey einem derley Falle die Norhwendigkeit eintreten, daß einige Bettsorten durch das F uer vertilgt werden müßten, so ist hiervon die Anzeige dem Magistrate zu machen, damit im Beyseyn eines Magistratualen, des Spitalsverwalters und Communirats-Arztes die Sorten verbrannt werden, wonach über diese vertilgten Sorten von allen Dreyen ein Certificat auszufertigen, und dasselbe zum Rechnungsbelage zu ver­wenden ist. was nach der Hinwegbrin» qung des ToVten mit dem Bett- jeuq« zu geschehen h.,t: §. 1 104<). DaS Ausgehen der Armen in dem Spitale darf nicht nach Willkühr eines jeden Statt fülben, sondern die Bewilligung hierzu hängt von dem Verwalter ab, wobey Rücksicht ge­nommen werden muß, daß besonders jenen das Atisgehen nicht zugestanden werde, welche durch Betteln eine Aushülse erlangen wollen. Das Ausgehen der Kranken aber kann der SpitalSverwalter für sich nicht erlauben, wenn nicht der ovbtmrenbe Arzt hierzu seine Ein­willigung gegeben hat, so wie es auch diesem bloß allein eingeraumt bleiben muß, zu bestim­men, ob ein Kranker alS genesen aus dem Spirale entlassen werden kann. 5. 1 io5o. Die Ökonomie verdient die größte Aufmerksamkeit des Verwalteramtes, indem nur da­durch erzielt werden kann, daß den binnen und Kranken für die täglich ausgewiesene Gebühr eine gute Nahrung avgereicht werde; es sind daher dem Spitals - Fonde alle unnützen Ausla­gen hintan zu halten, und die über Wmter haltbaren Nahrungs-Artikel von dem Verwal­teramte zu einer Zeit anzuschaffen, wann solche am wohlfeilsten zu bekommen sind. Zum Ankäufe derselben in größerer Quantität ist von dem Magistrate aus der Spitals - Fonds- Caffa ein angemessener Vorschuß zu verlangen. Hierbey findet noch die Bemerkung Statt, daß von dem erkauften Vorrathe nach der Krankenzahl und der ärztlichen Orbination das täg­liche Erforderniß dem Srubenvater oder ersten Krankenaufseher nur auf zwey, längstens drey Tage erfolgt werden darf, der ganze Vorrath aber vor dem Verderben gesichert, und bloß allein unter der Sperre und Verrechnung des Verwalters bleiben muß; zugleich muß von dem Verwalter bey Erfolgung deS täglichen Victualien-Erfordernisses das Augenmerk genommen werden, daß j?der Arme und Kranke nach der ärztlichen Ordination hinlänglich gesattiget werden kann, und daß, mit Inbegriff des täglich erforderlichen Fleisches und Brotes, nur jener Betrag auf die Nahrung verwendet werde, welcher auf Einen Tag bemessen ist. §. no5i. Bey den im Spitale während des Jahres vorkommenden schweren Arbeiten, als: Das Holz Auf- und Abladen, Sagen und Spalten, überhaupt bey solchen Verrichtungen, wel­che der vorhandene Stubenvater oder erste Krankenwärter mit den beyhabenden Gehülfen nicht zu bestreiten vermögend ist, folglich Tagelöhner gedungen werden müßten, hat sich der Spi­talsverwalter an den Magistrat zu verwenden, damit die bey demselben in Verhaft befindli­chen bereits abgeurtheilten, oder minder schuldigen, oder noch nicht abgeurtheilten Arrestan­ten zur Verrichtung solcher Arbeiten unentgeldlich beygestellt werden, indem diese Verbre­cher ohnehin auf Kosten der Communitäts-Proventen erhalten werden müssen, und hierdurch denk Spitals - Fonde eine bedeutende Ersparung zugeht. was der Verwalter Hinsicht" lich des Aussehens der Kran­ke« berücksichtigen muß; Oekoiwmie; welche Individuen zu bei. verkommenden schw ren Sp». taisardeiien zu verivenden sind;

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