Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)
Von dem Mi li tär - G ränz - C o m m u n i ta t s - Re g u l a ri v. *9 c) Sammelbüchsen -- Gelder. iT) Interessen von den anliegenden Capitalien. e) Strafgelder und Conftscationen. f) Der Verkaufsbetrag des herrenlosen Viehes. g) Die Vermächtnisse. Allein alle diese Einflüsse hängen von den eintretenden Zeitumftänden ab, und in wieweit durch den jährlichen Geschäftslauf an solchen Einkünften ein ergiebigerer oder minderer Zufluß diesem wohlchätigen Fonde verschafft werden kann, folglich ist es des Spitalsverwal- ters vorzüglichste Sorge, in dem Spitale Ordnung und Wirthschaft handzuhaben, und den Fond nicht mit unnützen Auslagen zu schwachen; wäre aber bey aller Wirthschaft der Fond nicht vermögend, die unvermeidlichen und für dieleidende Menschheit ersprießlichen Auslagen zu bestreiten, so muß mittelst Aufforderung des Magistrats, der Geistlichkeit und des Verwalteramtes, die Nothwendigkeit einer Unterstützung den Communitäts-Bewohnern an das Herz gelegt werden. §. i io33. Für den jeweiligen Spitalsverwalter, welcher aus der Mitte der Communitäts - Bürgerund äußeren Räthe zur Erhaltung der in einem Spitale unumgänglich erforderlichen Ordnung, Reinlichkeit und ökonomischen Verwaltung, überhaupt zur Erzielung einer dem Wohle der pevtafrenen Armen und Kranken angemessenen Pflege die Verwaltersdienste in dem Communitäts -Bürgerfpitale zu vertreten hat, treten die in den nachstehenden Paragraphen vorkommenden Beobachtungen ein. §. i to34. In das Communitäts - Bärgerspital sind nur solche Individuen unentgeldlich aufzunehmen, welche vermöge Armuth auf die Versorgung in dieser Anstalt gerechten Einspruch haben; auch hat diese Aufnahme nur gegen Anweisung des Magistrats-Chefs, und in dessen Abwesenheit gegen jene des Stadtschreibers, zu erfolgen. §. 11 o35. In diese Anstalt können auch vermögliche Communitäts-Bürger, welche die gute Verpflegung zu Hause nicht erhalten, gegen billige Bezahlung aufgenommen werden. §. no36. Die in Communitäten befindlichen Büchsenmacher und Zeugsarbeiter erhalten ebenfalls im Erkrankungsfalle die unentgeldliche Unterkunft und Verpflegung. §.n o3y. Im Falle, daß jemand, durch Unglücksfälle gezwungen, in der Nacht feine Zuflucht dahin nimmt, oder wegen gefährlicher Krankheit gleich in dasselbe gebracht wird, sind sie zwar aus Nächstenliebe aufzunehmen, jedoch bleibt es die Sorge des Verwalters, von der- ley Menschen die gründliche Erkundigung einzuziehen, woher sie sind, um dadurch dem Aufenthalte verdächtiger Leute vorzubeugen. Nach dieser gründlichen Erhebung ist die Anzeige dem Vorgesetzten Magistrate zu machen, und die erforderliche Aufnahms-Bollette einzuhohlen. §. i io38. Bey der Aufnahme der Kranken muß jederzeit auch der Communitäts - Elrzt zu Rathe gezogen werden, weil sonst der Zweck des Spitales verloren gehet, und dasselbe bald mit chronischen und unheilbaren Kranken angefüllt seyn würde; mithin die wahren Kranken, besonders jene mit geschwind vorüber gehenden Krankheiten wegen Mangels an Locale keine Aufnahme finden würden. Auch fordern es die nöthigen Sanitäts-Rücksichten, daß die Pfründler und die unheilbaren Kranken in keiner Gemeinschaft mit einander sind. §. i io3t). Die Religion muß nach dem Ritus eines jeden einzelnen Elrmen und Kranken in bem ganzen Umfange ausgeübt werden, wozu hauptsächlich gehört, daß die Römischkatholischen an Sonn-und Feyertagen, nach Zulassung der KrankheitsumstänDand x. 6 * Welches Individuum als Gpitiilsverwalter anzustcUen ist: Unenkgeldliche Aufnahme armer Individuen in das Bür? gerspita!; Ausnahmeder »ermöglichen Communitäts-Bürger gegen Bezahlung. Hkth. am >5. Iun. 8n. n 85. Unenlgeldliche Aufnahme der Büchsenmacher und tru.ii urbeiter in den Communitä- ten. Hkth. «m >. März 797. 1906. Beobachtungen bet? Aufitah« tne der Kranken oder verunglückten ; Benziehung des Communi- täts-Arztes-bey der Aufnahme ; Handhabung der Religion: