Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)

XXXVII. Hauptstück. IV. Abschnitt. wa-zur Erhaltung des Ge> fundbcttsjustandes zu beobach­te AnsteNong eines Abdeckers in jebtr Militär - CoivNvmi- tät, und dessenObliegenheiten; Ls sind daher alle Euren, wie schon früher gesagt, nur durch die dazu aufgestellten Doctoren, Aerzte und Hebammen, die in das Fach des einen oder des anderen Theiles ein- schlagen, vorzunehmen, und dagegen alle Winkel-Euren nicht zu dulden. In Ansehung dessen müssen alle Victualien, welche auf die Wochen--und Jahrmärkte gebracht werden, so wie die-bürgerlichen Bäckerladen und Fleischbänke in der Woche öfters visitirt, die Weine, welche ausgeschenkt werden, in den Wirrhshausern verkostet, und die zum Vorscheine kommenden ungesunden Victualien und Getränke nicht nur in Beschlag ge­nommen, sondern auch die Uebertreter empfindlich bestraft werden. §. 11028. Um daher alle der Gesundheit entgegen strebenden Gegenstände zu beseitigen, sind die Moräste oder stehenden Wässer, so auch die unsauberen Straßen auszutrocknen und zu reini­gen, das umgestandene Vieh wegzuschaffen, die Brunnen jährlich auszuschöpfen und zu säu­bern, der Hanf und der Flachs, wo möglich, in entfernten Gewässern auszurösten, die Fleisch­bänke und Kirchhöfe außer den Ortschaften anzulegen, und in letzteren die Gräber nicht zu seicht zu graben, wie auch keine Grüften in den Oertern zu dulden. Die tollen Hunde sindgleich, und von dem ersten, der sie entdeckt, tobt zu schießen, überhaupt die Haus-und Fleisch­hauerhunde sowohl, als auch die mit keinem Halsbande versehenen Jagdhunde, welche au­ßer den Häusern oder Fleisch - und Schlachtbänken betreten werden, von dem Abdecker alle Wochen zwey Mahl abzufangen. §. 11029. In Ansehung dessen und wegen Beseitigung des umgestandenen Viehes ist in jeder Com- munitat ein Abdecker anzustellen, welchem außer dem, daß bér Eigenthümer des um - rstand-- neu Viehes ihm für die Wegschaffung desselben eine bestimmte Tape zu zahlen hat, von dem Magistrate ein angemessener Gehalt mit Bewilligung der Landesstelle, ausgeworfen, und rhm in der erforderlichen Entfernung von der Commumtä't ein Quartier angewiesen werden wird. 1 io3o. Das Schwimmen und Baden in den Flüssen, das Schleifen auf dem Eise unddergleü chen gefährliche Handlungen sind jedermann, und besonders den Kindern, strengstens vet* bothen. C. Von den Bürgerspit «lern und A rm e n - I nsti tu ken. h. 1 io3i. Die Bürgerspitäler sind die einzigen Zufluchtsörter armer kranker und verlassener Men­schen, die in dem Augenblicke ihrer Erkrankung zur Aufnahme in dieselben gerechten An­spruch machen können, und solche mit ruhigem Herzen in der besten Hoffnung ihrer baldi­gen Genesung betreten; eben deßhalb haben auch die Communiräts - Bewohner sich bestens angelegen seyn zu lassen, durch eine zweckmäßige Anstalt und liebreiche Behandlung sich bie Aufmerksamkeit der anderen Gegenden zu erwerben, indem dadurch den Künstlern und Pro- fessionisten aus den Städten der deutschen Provinzen die Aufmunterung zu Theil wird, sich in größerer Anzahl in die Granze zu begeben, und Arbeitsverdienst zu suchen, wodurch der eigenthümliche Zweck einer Militär -Communirät sichtlich befördert wird. §. 11082. Um daher dieses Ziel zu erreichen, und den Communitäts-Bürgern sowohl, als den an­deren Individuen, welche darauf Anspruch machen können, die erforderliche Pflege zu ver­schaffen , haben als sichere Stütze dieses Institutes folgende Einkünfte in den Fond desselben einzufließen, als: a) Einkünfte von Grundumschreibungen. l») Zunftbeytrage.- Schwimmen und Baden in Flüssen und Schleifen auf dem Eise iS strengstens untersagt. Hkth.am 20.788. B >3,9. Sioett Oer SSüraei-fpiißfer.' am 20. ©ep. 788. b i3ig. » » i5.3«n. 813. b 85. 2t«s tMctycn. ^Quellen i>ie (Sinfttnfte für Oen gpifalä? gonö öuftieöen. &ft&. am >5..3ün. 8u.b 85.

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