Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)

§. ii5o4. S An Kanzelley-Spesen-Pauschale zur Anschaffung der Schreib - Materialien und Lichter, dann des winterlichen Brennholzes, sind für das Obemmfc zu Zengg für jeden Sommermonath 2 fl. und für jeden Wintermonath 6 fl., zusammen 48 fl.; für das Ober- omt zu Carlobago für jeden Sommermonarh 1 fl. 3o kr., für jeden Wintermona'th 4fl-, zusannnen 33 ff.; für jede der fünf Filial-Stationen, ausschließlich der Station Poville, jährlich 12 fl. zusammen 60 fl., bewilliget. tz. 1 i5o5. Es können daher die Obereinnehmer und Controllore auf une n t g eld l i ch e s B renn- h o lz keinen Anspruch machen, wohl über ist diesen Weintatz- Beamten das nöthige Brennholz nach dem Ausmaße der mit ihnen äqniparit enden Individuen des Extra - Personals und gegen Erlag des doppelten Fuhr - und Schlaglohnes, dann Bezahlung der Waldtaxe, 5 den nächst gelegenen Aeranal- Waldungen zu erfolgen. h. 1 i5o6. Um dieses Regale mir wahrem Nutzen für das Militär-Aerarium verwaltet zu wissen, und damit hierbey nach allen Regeln der Controlle vorgegangen werde, deßgleichen, um von dem Fleiße, Eifer und der Treue der bey dieser Verwaltung angestellten Beamten und In­dividuen versichert zu seyn, muß jeder der zwey Oberbeamten hes Obemmted Zengg bey bem daselbstigen Militär - Commando, und die zwey Oberbeamten des Caclobager Obemmted bet; dem dortigen Castellan in Eid und Pflicht genommen werden; wogegen alle übrigen Beamten und Diener bey ihrem in xleno versammelten Oberamte in Eid und Pflicht zu neh­men sind, und zur vorgeschriebenen Gebahrung mit Hab und Gut verpflichtet bleiben. §. 1 i5c>7* Zeder Seefahrer, der Getränke m i t g r ö ß e r e n S ch i f f s g a t t u n g e 11 vder auch nur kleinen Barken in den erlaubten Mlitär-Litoral-Seehäfen zu Zengg- St, Georgen, Jablanatz, Carlobago und Poville einführet, er mag mit einer Fehde ver sehen seyn oder nicht, bleibet verbunden, gleich nach der erhaltenen Practica sich zu dem Local - Hafenamte zu verfügen, dort sein nntgebrachtes Product entweder nach der Fehde, oder in dessen Mangel auf eigene Angabe zu manifestiren, und sich mir dem hierüber erhalte, neu, hafenamtlichen Atrestate bey dem Weintatz-Amte um die Erhaltung der erforderlicher Anzahl von Ausladungs-Bolleten anzumelden. §. u5o8. So wie ein solcher Schiffs-Patron mit dem hafenämtlichen Attestate bey dem Weinratz Amte erscheinet, ist er in das (nach dem hier unter Nr. 1 beygedruckten Formulare) daselbs! zu führende V 0 r m e r k u ng s b u ch (Strazza) mit Tauf-und Zunahmen, nebst dem manife stirten Getränke einzutragen, mit der erforderlichen Anzahl messingener Ausladungs- Bolleten, welche zweyerley sind, nahmlich eine Gattung rund, und die andere vier­eckig, so zu versehen, daß die Zahl dieser Botteten jeder Gattung niemahls 5o übersteige; sohin ihm das von dem Weintatz-Amte zu vidirende Attestat zurück zu stellen, und zur Aus­ladung zu'entlassen. Bolleten, aus Horn oder gar Holz gemacht, werden nicht gestattet, weil solche viel leichter nachzumachen sind. §. Die Ausladungen und Einführungen der Getränke haben vor Sonnen­aufgang bis i2 Uhr Mittags, und von 1 Uhr Nachmittags bis Sonnenuntergang zu ge­schehen. Vor Sonnenaufgang darf also keine Ausladung artfangen, noch nach Sonnen- unrergang fortgesetzt werden, was auch wahrend der Mittagsstunden von 12 bis 1 Uhr zu beobacht n ist. So wie die Ausladung angefangen wird, müssen die Wemtatz - Aufseher zu Zengg- wo die doppelte Bolletirung nöthig ist, einer auf der Brücke oder auf dem Orte, wo das Von den Weintatz-Aemtern zu Zengg und Carlo Lago. ih. Vormerkung des Schiffs- Patrons mit seinem Getränke, und Volleten - Eintheilung; JTuérnűS «« £atté<líc9*@íjc? fen--!paufd;aie, #fth. Am 3,3u». 807. B 1743. £>aé erforDeríiche fam» Bern 06ercinnehnter unD @on» trotfore nicht unentgelDUd» et** folgt wethen. £ft&. am ». 3«n. 8.5, n *3. asetj »eMpen 23ehörDen &je SEBeintflö * ÖOerDeamten uiD ©ienee Don C*iD a&äuies^n Den; aSertinDlrihfoit DeS ©c&if»* patroné De» Dem (Jintflufeu in einen militärifclpen ©ee* hafen; 25ciTim!mmgDer2fuéíflDungSí jeit, Dann Jinfteliung unD ’Pflichteeinnttuug Der Jiuffe» her;

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