Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)
XXXVII. Haup tstück. MI. Lösch » it r. Art Per Oietrötif,-Uedertta- cdcr Einführung; 2iM<tbmc und Vedandiung b<r Bollctkii von ben eingeführten Getränken ÄpschüeßunKderSerajza.— Zuiütninensetzung der Abrechnung uni Ausfolgung; m*fo, getiannre M astelmaß steht, und der andere an dem Orte der Ein- oder der Ausgangsbrücke aufgestellet, und zu denjenigen Pflichterfüllungen, worüber eigene Weisungen bestehen, durch die Beamten erinnert werden, worauf die Getränke-Eintragung ansangen kann. Zu St. Georgen, Jablanatz und Carlobago erfordert daS Lscale n.:r eine einfache Bolletirung; wo also der Aufseher bey dem Mastel anzustellen ist, und alles dasjenige, mit jener zuZeugg, zu beobachten hat. §. 1151 o. Die U ebertr a g u n g oder Einführung des Weines, E ssige s und B ra n nr weines geschieht in einem hölzernen, von dem Polizey-Amte gestampelren Stander, worm von innen die venetianischen Maße (halbe und ganze Barillen) oder 20 und 40 Preß- burger Maß m’t Blechzeichen angezeigt seyn müssen. Jedes von dem Polizey-Amte nicht gestampelte Maß ist für das erste Mahl zurück zu weisen, im zweyten Betretungsfalle aber ohne Weiters zu zerschlagen§. HO II-, Bey jedesmahliger EinfrrhrmLg eines solchen Mastels mit Getränke hat der erste Aufseher von dem Schiffs-Patron.das runde, und der zweyte Aufseher von den Lastträgern die eckige Bollete abzunehmen, sie an Messingdrahr gefaßt zu sammeln, und Mittags und Abends im Amte abzugeben. So wie diese 5o Mastel eingeführet sind, muß sich der Schiffs-Patron, wenn er noch eine größere Quantität auszuladen hat, und ausladen will, mit einem Aufseher abermahl in das Amt begeben, und die erforderliche Quantität der zweyerley Bolleten aboeH- langen. In einem solchen Falle haben die Weintatz-Beamten die vorher ertheilten 5o Bok- leten jeder Art in Gegenwart des Patrons und des Aufsehers zu überzählen, bey der befum denen Richtigkeit die eingeführten 5o Mastel in das Vormerkung - buch bey dem Nah men des Schiffs-Patrons einzuschreiben, und ihm die neuerdings verlangten Bolleten einzuhändigen, und auf solche Art so lange fortzufahren, brs sich die Ausladung eines solchen Schiffes geendet hat. Gleich nach der vollendeten Ausladung eines Schiffes hat sich einer von den Aufsehern mit dem Schiffs-Patrone in das Weintatz-Amt zu verfügen, die Vollendung der Ausladung anzumeld^n, bey dieser Gelegenheit die erübrigten und in den Händen des Schiffs- Patrons etwa noch befindlichen Bolleten dem Amte zurück zu stellen, und die Abrechnung anzusuchen. Hierauf haben die Weintatz-Beamten von den Aufsehern dis Bolleren über die letzt Angeführten Mastel-Quantitäten abzunehmen, solche zu uberzählen, und in die Srrazzv einzuschreiben, auch daselbst die für Rechnung des Patrons im Schiffe zurück gebliebenen Getränke-Gattungen und Quantitäten vorzumerken, sohin zur Abrechnung zu schreiten. §, 1151 s. Wie die Abrechnung der postenweise in der Strazza eingeschriebenen Getränke zu geschehen hat, dieses geben die in dem Formulare Nr. 1 schon aufgesührten Bey spiele deutlich an Händen, wobey es jedoch von den bisher instructionsmäßig bewirkten Calo-'Abzügen von 4 bis 6 Percenten ganz abzukommen hat, weil einer Seils ohnehin nur für das wirklich eingeführte Getränke der Tatz entrichtet wird, und anderer Seits derley Abzüge nur zu allerlei) Willkührlichkeiten und Mißbräuchen verleiten können. Wie die Abrechnung für den Schiffs-Patron, dezugswAse Tatzpflichtigen, aus der Strazza zu verfassen ist, dieses gibt das Formular Dir. 2 zu ersehen. Diese Abrechnung, welche nach Erforderniß des Tatzpflichtigen, entweder in deutscher oder in italiänischer Sprache geschrieben werden muß, ist demselben ohne den geringsten Verzug emzuhandigen, und hiernach die tariffmäßige Gebührsentrichtung abzufordern.