Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)
Von dem M ili tär-Gr a nz- C o m m un itäts-Reg ul a tiv. i5 Eigenschaften und Behandlung der EommunitätS - Bürger. Hkth.am ro. Scp. 78S.B ,3lx. Zu welcher Instanz in den Regiments-Bezirken die Militär - Bürger, Handelsleute und Profeffionisten gehören. Hkth. am-b.rrpr. 8i3.b ,7*7 » » «4.3u[ 818. B 3846. » n 19. Oct. 818. B 6781. 1» » »5« Feb. 819. B 883. §. 11012. Der das Bürgerrecht erhalten will, muß ein redlicher und ruhiger Mann seyn, Arbeit mtd Wirthschaft lieben, und dem Trünke, Spiele und anderen Ausschweifungen nicht ergeben seyn. Seine Handlung, Wissenschaft, Kunst oder Profession muß er vollkommen verstehen; seine Wanderjahre wenigstens drey Jahre in den österreichischen oder in anderen deutschen Staaten mit guter Aufführung hingebracht haben, und gründlich erweisen, daß er sich sammt seiner Familie durch sein Gewerbe hinlänglich ernähren könne. Die wirklichen Bürger werden zu den distinguirten Communitäts -Aemtern allein gebraucht, und sie sind in diesem Anbetrachte bey jenen Vergehungen, welche nicht den Verlust des Bürgerrechtes nach sich ziehen, nicht mit Leibes-, sondern mit Arreststrafe zu belegen. §. 1 ioi3. Die Militär-Bürger, Handelsleute und Professionisten, welche in den ehemahligen Militär-Communitäten wohnen, stehen in erster Instanz dem Regiments-Commando unter. Die Absicht dieser Bestimmung ist, diese Individuen vor dem eigentlichen Gränzmanne auszuzeichnen. Da jedoch die Insassen zu Neu - Gradisca selbst bathen, Klagsachen minderen Belanges von ihren Amtsälteften abthun zu lassen, so hat der Hofkriegsrath, ohne jedoch die obengedachte Bestimmung aufzuheben, sie dahin modisiciret, daß minder wichtige Angelegenheiten, welche keine Rechtssachen sind, und ohne weitläusige Verhandlungen im einfachen politischen Wege abge- than werden können, unter dem Vorsitze des jedesmahligen Jnspections-Hauptmannes, als Delegaten des Regiments, im Beyseyn des bey dem Stabe befindlichen Compagnie- Officiers, welcher das Protocoll zu führen har, und zweyer Ausschußmänner der Bürgerschaft vorgenommen und entschieden werden. Das Protocoll ist aber dem Regimente vorzulegen, und von diesem dem betreffenden Referenten zur Durchsicht und Prüfung zuzutheilen, welcher auf die gesetzmäßige Behandlung zu sehen, und jedes vorschriftswidrige Benehmen der vom Regimente als delegirt zu betrachtenden Session zu rügen hat. Da in Neu-Gradisca nicht nur Bürger, sondern auch Gränzer ansässig sind, und die Einquartierung der Officiere und anderen Parteyen bey den Einwohnern nach der Reihe geschieht, so kann sie daher einem bürgerlichen Quartier-Meister nicht überlassen werden. Auch bilden die Bürger in Neu-Gra» disca keine besondere, sondern mit den Gränzern zusammen Eine und dieselbe Gemeinde, haben mit diesen gleiche Lasten und Vortheile, und können zusammen auch nur Eine Gemeinde- Cassa haben. Endlich ist die Nachtwache der Bürger zur Sicherheit des Ortes eingeleitet, und muß reihenweise von allen Einwohnern bestritten, und so, wie es in allen Communitäten geschieht, durch einen der vertrautesten, bekanntlich rechtlichen Bürger angeführt und com- mandirt werden. §. 11014. Die Bürger haben zur Handhabung der innerlichen Sicherheit und den zu diesem Ende erforderlichen Auslagen, für die Beyschaffung der Monturs-, Armaturs - und Rüstungs- Sorten im Baren beantragen, in welchem Falle sie in vier Ciaffen einzutheilen und darüber Verzeichnisse (nach dem Formulare Nr. 25) zu verfassen sind. §. 1 ioi5. Der Contribuenten - Stand enthält solche Individuen, welche wegen Mangels der zum Bürgerstande erforderlichen Eigenschaften den Bürgerbrief nicht erhalten haben. Hierzu werden auch die Bürgerssöhne gerechnet, welche den bürgerlichen ConftrmationS - Brief nicht besitzen; indem nicht die Geburt, sondern nur die gedachten Eigenschaften zum Bürgerrechte fähig machen. Die Contnbuenten unterliegen bey vorkommenden Vergehungen nicht nur dem Arreste, sondern auch Lelbesstrasen, und werden zu den distinguirten Communitäts-Dien- ften nicht verwendet. Die Bürger habon zur Ha»»v- habung der innerlichen Sicherheit Beyträge zu geben; Nr. iS. SDetfK 3n6itMi>uen $u öen SuníviE-uen teti j« mimen finö,