Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)
XXXVII. Hauptsiäck. IV. Abschnitt. Die Religisn ist als die Grundlage des Staates hand- tuhaben; Ueber die Aufnahme eines Bürgers, so wie über jene eines Meisters oder Contribuen- ten, oder wenn sie wegen schlechter Aufführung des Bürger- und Meisterrechtes entsetzt zu werden verdienen, ist vom Magistrate die Erlaubnis oder Bestätigung des Spruches von der Vorgesetzten Behörde einzuhohlen. B. Von der Religion und Kinderzucht, dann den AnsiedelungS- und SanitätsAnstalten. §, 11016. Die Religion, als ein Hauptgegenstand der Polizey, erheischt ein sorg- : faltiges Augenmerk der Magistrate. Zur Aufrechterhaltung derselben muß jeder der tolerirten Glaubensgenossen angeleitet, und den Seelsorgern stets anempsohlen werden, den Religions- Haß durch einen aufgeklärten Unterricht sorgfältigst zu vermeiden. Den Ortsgeistlichen muß wohl eingeprägt werden, daß sie sich in ihren Predigten aller Contravernon enthalten, und die eigentlichen Pflichten des Menschen gegen Gott, gegen den Landesfürsten und gegen sich selbst auslegen, um hierdurch den heilsamen Zweck zu erzielen, daß jedermann die gegen Gort und gute Sitten streitenden Laster vermeide, dem Landesfürsten treu und ergeben bleibe, und seine Nächsten ohne Unterschied des Glaubens dulde, liebe und aufrichtig behandle. Spöt- tereyen über Religions-Gebräuche sind jederzeit schärsstens zu ahnden. Vom Anfänge bis Ende des Gottesdienstes ist das Weinschenken, Tanzen und Spielen in den Wirthshäusern verbothen, und tm Betretungsfalle der Wirth zu bestrafen. Alle Beschimpfungen und Thät- lichkeiten sind nicht nur an den Thatern, sondern auch an den nicht abwehrenden Zusehern zu ahnden; überhaupt hat der Magistrat jede auf die Religion Bezug nehmende Vernachlässigung wahrzunehmen. §. 11017. Die Erziehung der Kinder und deren Bildung ist die Hauptgrundlage zu künftigen nützlichen Bürgern des Staates, und es haben deßhalb die Magistrate darauf zu scheu, daß die Kinder von den Aeltern nicht verwahrloset, und bey Zeiten in die Schule ausgenommen, wie auch zur stäten Besuchung derselben angehalten werden , und es ist sich wegen dieser ihrer Ausbildung in der Schule zu achten. §. 11018. Der Stadt-Magistrat hat es sich bestens angelegen seyn zu lassen, durch neue 7t n- siedelungen solche Gewerböleute zu erhalten, die der Communitär entweder ganz fehlen, oder die derselben wenigstens nöthig und nützlich sind, keinesweges aber Ackersleute und Weinhaner aufzunehmen. Auch sind die Kaufleute nicht zu sehr zu vermehren, damit nicht einer dem anderen den Erwerb entziehen, und durch dessen Mangel keiner ordentlich bestehen könne. Der Magistrat hat sich deßhalb in nützliche Correspondenz zu setzen, und aus fremden Staaten gute Familien an sich zu ziehen, wobey er aber mit Vorsicht zu Werke zu gehen und für jeden Schaden zu haften hat. §. 11019. So lange bey einem Gewerbe sich Meister vorfinden, welche mehr als einen Gesellen halten, können immer noch so viel Meister angesiedelt werden, als die 7lnzahl der Gesellen beträgt, indem sich ein tüchtiger und fleißiger Meister schon für sich allein, ohne Gesellen, die hinlängliche Nahrung durch sein Gewerb verschaffen kann. §. 1 1020. Die Handelsgerechtigkeiten werden in der Regel nur ad personam verliehen; es kann jedoch der Fall seyn, daß solche auch auf Häuser verliehen werden, in welchem Falle sie als Real-Gerechtigkeiten auf die folgenden Häuser übergehen, und von solchen entweder selbst ausgeübt, wenn sie hierzu die erforderlichen Eigenschaften haben, oder aber an solche Individuen, die zu einer Handlung geeignet sind, verpachtet oder vermischet werden können. Erziehung und Bildung der Kinder. Hkth.am-a. Sep. 788,0 1319. Wie sich key Ansiedelung der Meisterschaften zu benehmen ist. Htth.am 20. Scp 783. b ,319. Ansiedelung der Handels» keuke; Snfciöit'Uijti fiel? an» fie&eln Dürfen. £fi£.<UM2o. 788. B 1319. » » 2J.3UÍ. 807. B 2333 Htiö 2070.