Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)

XXXVII. H a u Pt stück. V. Abschnitt. Belohnung derjenigen, die «inenWalefnvei entdecken oder Len Frevler selbst ergreifen- Hkih. am »4 Ape.787. » » 19.3«n. 8m. h 3i3. „ » >7. März 3 >4. ö >383. Unter welchen Umständen das Denuncianten - Drittel den Wald - Individuen vorjucnt- haltcn ist. Hkch.gmrZ.MärjK.S.B v-4:­Verfahren gegen Wald - In­dividuen , welche den Wald­schaden hätten verhindern kön­nen. Hkch. am 30. Iul. 8m. b 3*37. » » ,4. May S»6 B 1884. Zuerkennung des Denunci- flntcn - Drittels. Hkth. am 34.Apr. 787. » » 19. Jan.8m. b 3ia. Officiere haben auf daS Gtrafdrittel keinen Anspruch. Hkrh.am27.3uf.8M. 82324. Führung der Straf, Pro- tocolle. Hkth. am 24. Apr- 787. » w 19.Jan»6,1. B 3i2, Auswahl des Wald - Per­sonals und deren Beschaffen­heit. Htth. am r4.Apr. 787. h. 11487. Demjenigen, der einen Waldfrevel anzeiget, oder den Frevler selbst ergreift, ge­bührt der dritte Theil der auf den Waldfrevel gesetzten Straftaxe, oder der nach dem vorher gehenden Paragraphe von der Gemeinde erlegten Waldraxe, nicht aber auch von dem sonst für das confiscirte Wald-Product mit der Waldtaxe bezahlten oder sonst ge- löseten Betrage. Das ermahnte Drittel gebühret selbst den Individuen des Wald-Personals ohne Un­terschied der Charge, wenn sie als Denuncianten oder Apprehendenten ein treten, und ihnen keine Nachlässigkeit oder Pstichtverletzung zur Last fallt. §. 11438. Um aber dem Wald-Personale den möglichsten Antrieb zur Entdeckung oder Ergrei­fung der Waldfrevler zu geben, und jede Schwächung ihres dießfallsigen Eifers zu vermeiden, sollen dein Wald-Personale in Fallen, wo erst besagter Maßen die ganzen Gemeinden zur Bezahlung der Strastaren verhalten werden, in so lange das Denuncianten- oder Appre­hendenten - Drittel nicht erfolgt werden, bis sie nicht den Frevler anzeigen, wogegen diejeni­gen Wald-Individuen, die sich dadurch abhatten lassen könnten, Waldfrevel, deren Tha- ter ihnen unbekannt sind, anzuzeigen, ihrer Pflichtvergessenheit wegen, mit aller Strenge zu bestrafen sind» h. 11489. Wenn ferner mit Grund zu vermuthen ist, daß ein Wald-Individuum einen Waldschaden, ben es hatte verhindern können, nicht verhindert, »der durch Stillschweigen zu dessen Vergrößerung beygetragen hat, welches meistens aus der strafbaren Ursache ge» schehen mag, Hamit daS Denuncianten - Drittel höher auflaufe, so soll ein beriet) Indivi­duum nicht nur des Denuncianten - Drittels verlustig seyn, sondern gerichtlich untersucht, so fort in her Hinsicht, wo sich jedes Wald-Individuum bey der Eidesleistung verbindltch machfe, für jede Untreue mit Hab und Gut zu haften, nach Umstände» auch gerichtlich be­handelt werden. §. ii44o. Die Anerkennung des Dcnuncianten- und Apprehendenten-Drittels hat zugleich mit dem Sttaferkenntnisse über den Waldfrevel zu geschehe», und ist sonach jenem, dem es zugesprochen worden ist, zu erfolgen. §. 11441. Den Offizieren, die von Amts wegen für ben Vortheil des Aerariums zu wachen ha­ben, und denen die Oberauf/cht der Waldungen übertragen ist, gebührt sowohl deswegen, als auch wegen ihrer bekleidenden Ehren-Charge, das Denuncianten - und Apprehendenten- Drittel nicht. §. 11442. Die Protocolle über die Waldstrafen sind sowohl vom Regimenté als von dem erste» Waldbeamten zu fuhren, und mit dem monathlichen Wald - Rapporte dem Feld-Kriegs- Commissariate zur Revision vorzulegen, dessen vorzügliche Pflicht es ist, solche genau zu prüfen, gegen einander zu vergleichen, und darauf zu halten, daß die Strafgelder richtig bey der Proventen - Cassa einfließen; eben diese, so wie überhaupt alle Gelder der Waldge- fälle in ben Händen des ersten Rechnungsführers sich nicht allzu lange verweilen, und daß unter keinem Vorwände Aus stände anwachsen; daher das Feld-Kriegs-Csmmissariat bey wahrnehmender Gleichgültigkeit bem General-Commando die Anzeige unverwerlt zu erstat­ten hat. §. 11443. Von dem Regiments - Eommandanten darf kein Waldmeister, Waldbereiter, Wald- förster, berittener und unberittener Waldaufseher dem General-Commando in Vorschlag gebracht werten, welcher im mindesten dem Eigennütze ober dem Trünke ergeben ist.

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