Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)

V o n der W a l d o r d n u n a. 1* 7 Alle Forst - Individuen müssen daher von vorzüglich guter Conduite und von ausge­zeichnetem Betragen, dabey im Dienste unermüdet, thärig, und von solcher körperlichen Be­schaffenheit seyn, um die mit dem Forstdienste unzertrennbaren Strapazen ertragen zu können. Für die gute Auswahl hat das Regiments - Commando zu haften ; auch soll dasselbe, so wie die Wald - Direktion , zuvörderst darauf sehen, daß bejonders der Waldbereiter und Waldförster, nicht allein des Lesens , Schreibens-und Rechnens, sondern auch der Landes­sprache vollkommen kundig seyen. §. 11444. Die Waldöea mten, und so auch aus Natur des Wirkungskreises der Wald­meister, müssen vor Allem w a l d g e r e ch t seyn, und von der Naturgeschichte der Holz- und Waldpflanzen, vom Forstschutze, von der Forst-Taxation, Helzzucht, Forstbenutzung, Holz-Technologie unb Geometrie, dann von der hohen und niederen Jagd vollkommene Kenntnisse besitzen, und nebstbey die p r a c t i sch e A n le i t u n g zu allen äußeren F 0 r st g e sch a f t e n von der niedrigsten F 0 r st st e l l e bis zur Leitung geben können. Dieses verstehet sich von dem Falle, wenn ein neuer zu creiren oder ein Abgang zu ersetzen ist, daher denn die bey den Regimentern dermahl befindlichen Waldbereiter und Waidförster, in so fern sie ihre Obliegenheiten getreu und gut erfüllen, beyzubehalten, jedoch anzuweisen sitid, sich diese Kenntnisse im höchst möglichen Grade eigen zu machen. Die Waldaufseher müssen gleichfalls des Lesens, Schreibens und Rechnens, so wie der Landessprache kundig seyn, um die an sie stylisirten Wald - und Eichelungs-, dann sonstigen Anweisungen lesen, das Messen der Bäume bewirken, so wie nöthigen Falls de» kubischen Inhalt berechnen, überhaupt alle an sie ergehenden Befehle auf das pünktlichste befolgen zu können. S. ii445. Der Stand b es Wald-oder Forst-Personals ist bey den Gränz - Regi­mentern und beym Tschaikisten- Bataillon ungleich , und richtet sich nach der Größe der Waldungen, nach ihrer Ergiebigkeit, und nach der Angränzung mit den Provineialisten und Sameral-Unterthanen. So zählt zum Beispiel das wallachisch- illyrische Gränz - Regiment derzeit Einen Waldmeister, 3 Waldbereiter, 14 Förster, und 90 Waldaufseher im Stande, während dem Warasdincr-Creuzrr Gränz-Regimente Ein Waldbereiter, 4 berittene unb 56 unbe­rittene Waldaufseher; dem Warasdiner St. Georger Regimenté aber Ein Waldbereiter, 5 berittene und 67 unberittene Waldaufseher bewilliget und bemessen sind. §. 11446. Der Gehalt der Waldbereiter zerfällt indrey Classen, nähmlich zu jähr­lichen 400 Gulden; zu 55o Gulden, und zu 3oo Gulden; wogegen den Waldförstern der Gehalt jährlich mit s5o Gulden bemessen ist. §. * *447* Die Waldau fse her zerfallen bey dem wallachisch-illyrischen Regimentern fünf Classen, und zwar: iste Classe jährlich mit ..... 96 Gulden 2te » 84 3te » » » ..... 72 — 4tc » 60 -— 5te * 48 — Diese Classification bestehet jedoch nicht allenthalben, indem bey einigen Regimentern nur vier, bey anderen nur drey Classen der Waldaufseher vorhanden sind, wo die erste Claffe mit 84 Gulden und bezugsweise 72 Gulden anfängt, die letzte Classe aber mit 48 Gulden sich endet. Welche Kenntnisse die Wald- beamten besitzen sollen. Hkth. am 6. §eb. 8n. B 43», Stand des Wald - oder Sovfly Personals. Hkth. am *5. 2an ßtf, u 372. Der Gehakt des Wald-Per­sonals ist nach drey Classen bemessen; in welche Classe die Wald, áufscherim wallachisch-illyri­schen Regimente mitjhiemGe- halteeingelheilr werden:

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