Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)
Von der Waldordnung. U5 §. 11427. Wer tm Walde Gras sammelt, zahlt zwey Gulden Strafe, und verliert das geschnit- tene Gras sammt dem Werkzeuge, dessen er sich hierzu bediente; beydes, das Gras und das Werkzeug, bleibt dem Apprehendenten eigenrhümlich. Gleichen Strafen ist der Rühmliche unterworfen, der auf unerlaubte Art in den Wäldern Laub sammelt. tz. 11428. Für alle anderen unbefugten Waldbenutzungen, für welche in dem neuen Tariffe eine Wald- raxe fest gesetzt ist, wird in Straffallen dem Waldfrevler zwar das widerrechtliche, in Benutzung genommene Product gegen Entrichtung der Waldtaxe überlassen, dieser hat jedoch noch außer dem, wenn es ein Granzer ist, eine der Waldtaxe gleichkommende, und wenn es ein Provinciálist ist, einen doppelten solchen Betrag als Strafe zu bezahlen. §. 11429. Das Bode »stechen in den Waldungen ist durchaus verbothen. Wer sich solches dennoch erlaubt, zahlt für jede Quadrat-Klafter deS abgestochenen Flächenraumes Einen Gulden Strafe, und muß mit der-ausgehobenen Erde den abgestochenen Raum wieder ebnen. $. 11480. Wer im Walde aus einem ungesperrten Pfeifenkopfe Tabak raucht, bezahlt, wenn kein Schaden erfolgt ist, Einen Gulden Strafe, und muß die Pfeife dem Apprehendenten überlassen. * §. 11481. Die Beschädigung der Gränzzeichen in Wäldern, der Verzäunungen und Schonungsgräben wird mit einer Strafe von zehn Gulden belegt. Außer dem muß das Zeichen, der Zaun oder Graben vom Beschädiger in den vorigen Stand hergestellet, und jeder dabey unterlaufene Waldschaden vergütet werden. §. 11482. Die bloße Ueberschreitung der Waldgräben, ohne verübte Beschädigung, ist jedoch nicht als Waldfrevel z^u behandeln, weil die Ueberschreitung an sich keine Beschädigung ist. §. n433. Granzer, welche die Waldzeichen wiederhohlt muthwillig beschädigen, oder wohl gar versetzen, sollen in einem solchen Falle nebstbey auch noch exemplarisch bestrafet werden. §. 11484« Granzer, welche Armuth halber die Straftaxen zu entrichten nicht im Stande sind , werden mit einer dem Verbrechen angemessenen Leibesstrafe belegt. Das entwendete Wald-Product muß aber confiscirt, und vom Waldfrevler, womöglich, wenigstens der dem Denuncianten gebührende Anrhell der Geldstrafe herein gebracht werden. Ist auch dieses nicht rhunlich, so wird jener Antheil vom Aerarium aus der Proventen- Cassa erfolget. §. 1 i435. Dieses Verfahren hat aber auf Provincialisten keine Anwendung, sondern es muß jeder unnachsichtlich zur baren Erlegung der oben fest gesetzten Straftaxen condemmret werden, wovon der Denunciant das Drittel zu bekommen hat. tz. 11486. Für Waldfrevel, rücksichtlich Waldschwendungen, dann für Rasen-und Waldbrän- de, von welchen, ungeachtet aller Nachforschung, der Thater nicht ausfindig gemacht werden kann, ist von der ganzen Gemeinde, in deren Bezirk der Schaden geschah, die einfache Waldtaxe zu entrichten. Sollte der Thäter binnen fünf Jahren bekannt gemacht werden, so erhält L:e Gemeinde den erlegten Betrag zurück. Band X. 3o * Straftaxe fürGrnsweide und unerlaubtes Sau&jamnitln; für andere unbefugte Wal-d- nutzungen; für das Dodenstechen in den Waldungen; für das unvorsichtige Tabak- rauchen in den Waldungen; und für Beschädigungen der Waldzeichen, Zaune, Scho- nunqsgraben. Hl'th.am >9. Jan. 611. E zu. Ob die Ueberschreitung der Waldgräben als Waldfrevel zu behandeln ist. Hkth.am ro.2ul. L t 5. 8 8190, 3n welchen Fällen auch noch die exemplarische Bestrafung einzutreten hat. Hkth. am >. Apr. 3,3.8 >>55. Zahlungsunfähige Wald- frevler werden am Leibe bestraft. Hkth. amiä.Apr.787. » * » 19. Iäkl. 8,i. B 111. Peovincialisten haben bey Waldfreveln unmttbfichihd) die Srraftaxe bar zu bezahlen. Hkth. am r^. Apr. 787« Für Waldfrevel, deren Tbäter unbekannt stnd, entrichtet die betreffende Gemeinde die Straffaxe. Hkth. am rz.Apr. ?fl7« » » >9. Jan. 811. B 1,1. » »7. März 81 ä-8 ,282.