Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)

XXXY11. H aup t st ű ck. V. Abschnir t. und bcym Régiménké; Jeder Waldfrevel ist anzu- í eigen. y&?th;(tm 20. Jul. 811. B 2287. Verfahren gegen Provin- eial - Waldfrevler deym Re­giments- ScaSe. Hkth am 24. Lpr. 787. Dre Anklage desWald-Excedenten, die Aussage desselben und der erhobene eigentliche Wald schaden, mit verläßlicher Aussetzung d e s v v n de m E.rcedenren herein zu bringenden Geldbetrages, sind in ein Proto­coll aufzunehmen, dessen Verfassung der Oekonomie-Officier zu besorgen har, und welches sowohl dieser, als auch die ganze Compagnie-Commission, einschlüssig des Waldauf­sehers , unterfertiget. Die Compagnie har sogleich den Waldtax- und B traf betrag von dem Excedenten her­ein zu bringen, und das Protocoll ist unverweilr an das Regiments - Commando einzusen­den, der Oekonomie - Hauptmann läßt dasselbe in das Exhibiten - Protocoll eintvagen, und nachdem es der erste Waldbeamte und der Oekonomie - Rechnungsführer eingesehen, und die Richtigkeit des vom Excedenten herein zu bringenden Geldbetrages durch ihre Vidimi-- rung bestätiget, oder die Rectisicirung beygesetzt haben, wird dasselbe dem Regiments-Gerichte übergeben. Dieses prüft, mit Zuziehung des ersten Waldbeamten, die Richtigkeit der geschehenen Untersuchung, und besorget entweder die Ausfertigung der Bestätigung, oder die anderweitig nöthigen Verfügungen, wovon das Compagnie - Commando durch das Regiments-CoM- manbo schriftlich in die Kenntniß gesetzt werden muß. Die Expedition und Vormerkung derselben ist das Geschäft des Oekonomie - Haupt­mannes. Sobald das Protocoll mit der Bestätigung des Regiments-Gerichtes versehen ist, so wird der einzubringende Geldbetrag in das vorgeschriebene Wald- St ras- Protocoll eingetragen, und dem Oekonornie-Rechnungsführer übergeben, der, unter der Verantwort; lichkeit des Regiments- Commando's, dafür zu sorgen hat, daß die Compagnie bey erster Gelegenheit diese Gelder an die Regiments - Provertten-Caffa einliefere. Zögerung in der Bestätigung oder Bemängelung dieser Prorocolle darf durchaus keine gestattet werden, und das Erkenntniß Muß längstens in der Frist Einer Woche er­folgt seyn. Gleich nach angelangtem Regiments - Cornmanho-Erkenntnisse müssen die zusrkann- ten Denuncianten - Drittel, jedoch lediglich von der Straftaxe, und nicht auch von der Waldta.re, bey den Compagnien, gegen gehörige Empfangsbestätigung, ausbezahlt werden. * j. 1 i4i3. Ist der Waldfrevler zur kriegsrechtlichen Aburtheilung geeignet, so hat das Ver­sah ren nach der allgemeinen Gerichtsordnung einzutreten; aber auch die Regiments-Ge­richte haben sich die Beendigung dieser Gegenstände mit allem Eifer und mit Beseitigung aller Weüwendigketten und Verzögerungen angelegen seyn zu lassen. h. 114,4. Uebrigens soll jeder von einem Waldbeamten wahrgenommene Waldschaden, wenn auch der Excedent noch nicht entdeckt wäre, dem Compagnie « Commando bey dem ersten W 0 ch en - Ra p p 0 r r e angezeiget, und diese Meldung durch den Oekonomie - Officier zu Protocoll genommen werden. Sowohl beym Stabe, als auch bey den Compagnien, find die Waldbeamten zu allen Verhandlungen, welche Waldsachen und Waldschäden an- gehen, beyzuziehen, wovon niemahls abgegangen werden soll. §. 1 a 415. Werden von P r ovi n c i al i sten W a l d sch w e n d u n g e n verübt, so ist in jedem Falle die Untersuchung beym Stabe unter dem Vorsitze des Regiments - Comman- bauten odrx eines Stabs - Officiers, unter Beyziehung des Oekonomie - Hauptmanns, des Regiments - Auditors und Rechnungsführers, dann des ersten Waldbeamten, nach obiger Anhandlassung. vorzunehmen, welcher Untersuchung, sie mag im politischen oder gerichtli­chen Weg? Statt finden, jederzeit der betreffende Provincial - Wutthichaftöbeamre beyzu- wohnen hat. Ukberhaupt har zur festen und unabänderlichen Regel zu dienen, baß die

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