Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)

Von der Waldordnu»H. rx3 ei vgebrachten Waldfrevler alsogleich gehörig untersucht, schleunigst abgeurrheüt, und von diesen die Wald - und Strafgelder ohne allen Aufschub herein gebracht werden müssen, weil nur hierdurch daSAeranum gesichert, und allen Rückständen vorgebeugt werden kann. §. 11416. Die Csmmunitäts - Bewohner sind in Absicht der Strafgelder gleich de» Gränzern zu behandeln, und das Straferkenntniß hat beym Regiments-Stabe nach der für Provin- cialisten vorgeschriebenen Art, jedoch immer mit Beyziehung einer Magistrats-Person, zu erfolgen. 114171 Wer ohne waldamtliche Anweisung Holz fällt, oder ausführt; wer eine andere ihm nicht zugestandene Benutzung der Wald - Products sich erlaubt; wer endlich sonst dieForsi- Polrzey - Gesetze Übertritt, macht sich des Waldfrevels schuldig, und har nicht nur den zu- gefugten erwiesenen Schaden zu ersetzen, sondern über dieß noch die bestimmten Straf­taxen zu erlegen. Den Waldfrevel begehen auch Granzer, so wie Communitäts - Bewohner, welche das gegen unentgeltliche Anweisung bloß zu ihrem Bedarfs ihnen erfolgte Wald-Product weiter verhandeln, oder da, wo sie Befreyungen oder Begünstigungen genießen, zur Ver­kürzung des Aerariums, anderen nicht befreiten oder begünstigten Individuen ihren Nah­men leihen. $. 11418. Für alles unbefugt gefällte oder ausgeführte Holz zahlen die Granzer zur Stra fe die einfache, die Provincialisten die doppelte Waldtaxe; außer dem wird das Holz confiscirt, und entweder zum Vortheile des Aerariums an. ben Merftbiethenden ver­äußert, oder zum ararischen Gebrauche verwendet. Wenn das entwendete Holz nicht mehr zurück gestellet werden kann , oder wenn es dem Waldfrevler auf sein Ansuchen überlassen bleibt,, so. hat er., außer der Straftaxe., noch die einfache Waldraxe zu erlegen. tz. 11414. Wer unbefugt stehendes Holz durch Anbrennen, Umringeln, Schalen, Einhacken, ober sonst dergestalt beschädiget, daß der Stamm dadurch verdirbt, oder wenigstens im guten Wachsthume. gehindert wird, unterliegt, je nachdem er Granzer oder. Provinciálist ist, der im vorigen Paragraphe ermähnten Straftaxe, die jedoch nur nach dem kubischen Inhalte des Stammes, nicht auch der Aeste, berechnet wird. Bey minderen Beschädigungen ist eine geringere Scraftaxe abzunehmen, die aber für Granzer nie unter Einem, und für sonstige Waldfrevler nie, unter zwey Dritteln der für den Stamm gebührenden Waldtaxe zu bemessen ist. §. 11420. Derjenige, der auf einem ihm nicht dazu angewiesenen Platze einen Kohlenbrand anlegt, entrichtet eme Strastaxe von zwanzig Gulden, und muß ben Kohlenbrand an den bestimmten Ort übertragen. Derselben Strafe unterliegt derjenige, der die Kohlen, bevor sie ganz erkaltet sind, vom Brandorte aushebt, oder wegführt. Ist in diesen beyden Fallen auch dem Waldstände ein Schaden zugefügct worden, so wird dieser geschätzt, und muß vom Beschädiger ersetzt werden.. Waldbrände, zu deren Löschung nach der bestehenden Verordnung alle Vorsicht an­zuwenden ist, sind an den Schuldtragenden nach der Strenge der Gesetze zu bestrafen. §. 11421. Dir Gemeinden haben ferner für den durch einen Rasen - und Waldbrand sich ergeben­den Schaden in concreto auf den Fall zu haften, wenn der Schuldtragende unbekannt blei- ssanb x, 39 Straftaxe für das Verder­ben der Bäum« ; unöfür öaá SWenSrennm an unangenrtefenen “iMaljen. íjitÍMM! 19. 3«n. 8»».Bin* Si»r «EtalM’rün&t, fctirfn £&ä» ter unfiefannt find, ixrttn tot ©ememöen tu haften. »7«“S*.­fftmiminifáté s 23ew»$nt* infc in Ä&fidjt itt ©trafgcU iet gleich fcen @r«njtrn iabt? janöcln. «m Jo.3«r, 8jö. b 3190, aSijtimmung, totr tiwn SSJar&frmi fetgc$et; ©traft«** für mrtefngt ge* frttlteö out «u$0tfü&rte$§*f j;

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