Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)
Von der Waldordnung. 111 §. 11407. Wenn Elementar - Einwirkungen die Folge herbey führen sollten, daß die Granzer eines Regiments sich in die Lage versetzt sehen, um die Erlaubniß einkommen zu müssen, lhr eigenrhümliches Borstenvieh zur Eichelung in die Waldungen des nachbarlichen Regiments eintreiben zu dürfen, so ist hierzu von Fall zu Fall die Bewilligung des k. k. Hofkriegsrathes anzusuchen; jedoch wird fest gesetzt, daß in diesem Falle eine Eichelungstaxe -Befreyung für Enrolirte oder für das Wald-Personal niemahls Start finde und daß dem Einschreiten selbst das von dem Regiments-Commanvanten gefertigteZeugniß beyliegen müsse,»daß das Borstenvieh, welches zum Eintriebe in die fremden Regiments - Waldungen angetragen wird, den Granzern eigenthümlich angehöre, dann in wie viel Stücken die Anzahl bestehe.« §. 11406. Da durch die allerhöchste Milde den Grä'nzern alle ihre häuslichen Holzbedürfnisse sowohl zum Bauen, als auch zum Brennen, unentgeldlich bewilliget sind, und dieses mit Dank zu erkennen ist, so müssen alle Waldschwendungen, welche wer immer verübet, als ein dein Aerarium zugefügter freventlicher Diebstahl betrachtet werden. §. 11409. Da durch Leibesstrafen dem aufgestellten Wald-Personale kein Nutzen zugehet, und nur Feindschaft und Gehässigkeit herbey geführt wird, auch die meisten Waldschaden, der Leibesstrafen wegen, unentdeckt blieben : so ist befunden worden, alle W a l d - Ex c e d e n- ten mit Geldstrafenzu belegen, wie solches die werter unter folgenden Paragraphe vorschreiben. §. 11410. Die Untersuchung und Aburtheilung über die verübten Waldfrevel und die dafür erwachsenen Straftax-Betrage sollen sowohl bernit Stabe, als auch bey den Compagnien schnell vorgenommen werden, und es ist gleich die Strafe auf das begangene Vergehen einzuleiten, weil durch Verzögerungen dem Aerarium nur der größte Schaden durch Vergessenheit zugefügt wird. Um das Aerarium gegen diese Verkürzungen gehörig zu verwahren, sollen beym Stabe in dem waldamtlichen Archive die strengste Ordnung und evidente Vormerkungen sowohl über die angezeigten, als auch abgeurtheilten Waldschäden gehalten werden, und es hat der Brigadier mit dem Feld - Kriegs - Comimssar stets alle Aufmerksamkeit darauf zu verwenden, jede sich einschleichende Unordnung sogleich abzustellen, und nö- thigen Falls solche auch dem betreffenden General-Commando zur weiters näthigen Vorkehrung anzuzeigen, d«nit gegen diejenigen, die ihre Obliegenheit nicht erfüllen, mit aller Strenge vorgegangen werden könne. Sollte etwa dadurch die gehörige Dienstes - und Geschäftsordnung nicht erzielet werden, so sind jene Individuen, welche es an reger Thätigkeit gebrechen lassen, dem k. k. Hofkriegsrathe anzuzeigen, um solche zu entlassen. Bey verübten Waldschäden sind diejenigen Gränzer, welche vorher noch nie einen Waldschaden verübren, somit das erste Mahl einen Waldfrevel begehen, der, einschlüffig der Straftaxe, den Betrag von fünf und zwanzig Gulden nicht übersteigt, nicht mittelst species facti zum Stabe abzuführen, sondern bey der Compagnie zu untersuchen. §. 11411. Ueberhaupt sind nur solche Waldfrevter gerichtlich zu behandeln, welche zur kriegsrechtlichen Aburtheilung die Eigenschaften haben, wogegen alle anderen hierzu nicht qualificirren und minderen Waldschwendungen bey den Compagnien, wie folget, abzuthun fúrt. H. 11412. Die Untersuchung hat in solchen Fällen bey dem Compagnie-Commands an den gewöhnlichen Rapports-Tagen commissionalirer, in Beyseyn des betreffenden Waldaufsehers, zu geschehen. Berechnungsart, wenn von fremden Gränz - Regimentern in das Gebjeth anderer nachbarlicher Gränz- Regimenter Borstenvieh eingetrieben werden soll. Hkth. amy.Lct. 811. B 3,7». Verfahre» gegen die Wald- Excedenten; Waldfrevler sind mit Geldstrafen zu belegen. Hkth. am 14. Apr. 787. » » 19. 2än. 811. B in. Wie und wo die Untersuchung der Walsfrevler vorzu- nehmen ist. Hkth.am20. Iul.8i>. b 2187. Welche Waldfrevker bey Regiments - Gerichte zu verhandeln sind. Hkth. am 3. Rov. 814. c tio3. Verfahren gegen die Wald- frevler bey den Compagnien ;