Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)
110 XXXVII. Hauptstück. V. Abschnitt. (f irfmD des Provincial-Bor- sienviihes. Hkth. am »4. ?lpr. 787. Sii,cagiening der Eiche- lungsqeldee. l'ttf). am 2 j. Apr. 787. » » 22. 2ipi\ 819. B 1819, 3h beobachtende Ordnung wahrend der Mastzeit; Verantwortlichkeit des Wald- t-eeeiters. Hkrh- aw *4.2fpr. 787, coll mit woh*lbedächtigem Bezüge der Befreyten und jener, die der Waldta.re gesetzlich um terliegen, einzutragen, der Eichelungszettel zu verfassen, und hierbey rücksichtlich der Ausfertigung und baren Bezahlung so vorzugehen, wie es mit den Waldzetteln gegen Erlag der Waldtaxe vorgeschrieben ist. Die Compagnie-Commandanten, Oekonomie-Officiere, die Unter-Officiere, das Wald - Personal, so wie die Dorfsältesten, bleiben für die Richtigkeit des conscribirten Borstenviehes verantwortlich. Jede Art von Unterschleif wird auf das strengste verbothen, und dasjenige Gränzhaus, welches i5 Stück Borstenvieh für den enrolirten Kopf gaudiret, diese Anzahl aber nicht besitzet, unterliegt der gesetzlichen Strafe, wenn dasselbe sich beygehen lassen sollte, zur Complettirung der Befreyungs-Summe einiges Borstenvieh von anderen Granz- Häusern beyzuziehen. Gränzer, welche überwiesen werden, die Conscriptions-Commission hinsichtlich des Borstenviehes hintergangen und mehr Vieh eingetrieöen zu haben, als wofür, über Abschlag der Befreyung, von denselben die gesetzliche Waldtaxe erleget worden ist, sind nicht nur strenge zu ahnden, sondern haben auch für jedes verschwiegene Stück die doppelte Eichelungstaxe zu bezahlen. §. h4o3. Wenn das ganze Regiments-Borstenvieh versorget ist, so ist, über den vom Waldberei- ter zu erstattenden Bericht, von dem Regiments-Commandanten, im Einvernehmen der Brigade, nach aufhabender Pflicht so viel nur immer möglich Provincia! - Borstenvieh, gegen Entrichtung der für dasselbe vorgeschriebcnen Waldtaxe, einzutreiben, als es die Quantität der Eicheln und Bucheln erlaubet. Das Borstenvieh, welches von ben Provincialisten eingetrieben wird, ist in das für dasselbe besonders Vorgeschriebene Protocoll einzutragen und denselben sind, nach geschehenem Erläge der Taxe, die vorgeschriebenen Eichelungs-Waldzettel zu ertheilen. §. n4o4. Der Waldbereiter ober erste Waldbeamte hat sich aller Eincassierungen der Eiche- lungstaxe-Gelder zu enthalten, und es sind diese Gelder beym Stabe, und bey den nächst gelegenen Compagnien durch einen Officier beym Stabe, bey den entfernten Compagnien aber durch die Compagnie - Commandanten und Oekonomie-Officiere zu übernehmen, und alsogleich zur Proventen - Cassa abzuführen. Der Erlag der Eichelungstaxen hat in der Regel vor Empfang der Anweisung zu erfolgen ; wenn aber die Gränzer solche alsogleich zu erlegen nicht im Stande sind, und Arni uth wegen erst nachher Mastzeit zu erlegen bitten, muß Hierzu die Höhere Bewilligung von Fäll zu Fall eingehohlet werden. §. 114o5. Die Compagnie -Commandanten und Oekonomie-Officiere, in deren Bezirk eine Mästung Statt hat, bleiben für jeden Exceß, der während der Mästungs-Periode von den Gränzern gegen die Provincialisten begangen werden dürfte, strengstens verantwortlich; daher sie die zur Sicherung des Eigenthums erforderlichen Einleitungen nach den Local-Verhältnissen zu treffen haben; wogegen das Regiments-Commando durch die Stabs-Officiere öftere Visitationen in den Mastungsbezirken anstellen zu lassen, und sich die Ueberzeu- gung zu verschaffen hat, ob aller Orten Ordnung herrsche; ob die Provincialisten nicht beirret ober gekränket werden, und ob nicht mehr Borstenvieh eingetrieben worden sey; wovon sich die Brigaden gleichfalls selbst zu Überzeugen beflissen seyn sollen. h. 11406. Bey diesem wichtigen Geschäfte ist der Waldbereiter oder erste Wald beamte nicht im Geringsten zu beirren, und sollte demselben, wider Verhoffen, im mindesten entgegen gehandelt werden, so ist es desselben Pflicht und Schuldigkeit, dieses alsogleich dem General- Commando oder der Brigade anzuzeigen, weil von dem Beamten, bey widrigem Befunde, weder Ausrede, noch Entschuldigung angenommen werden wird.