Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)

Von der Waldordn u 11 g. 109 Nach geschehener Visitation haben sie den verläßlichenRapport auf Eid und Pflicht abzustatten, wie solche zu gexatheri das Ansehen haben, und wie viele Stück Bor­stenvieh ungefähr eingetrieben werden könnten. Mit Ende des Julius eines jeden Jahres haben sonach die Regimenter und das Tschad kisten-Bataillon dem General-Commando, und dieses dem k. k. Hofkriegsrathe anzuzeigen, ob sich eine gute, mittelmäßige oder schlechte Mästung erwarten.lasse; ob außer dem Borstenviehs der Gränzbewohner auch einiges aus dem Provincial-Gebiethe Nahrung finden dürfte; wie es dort mit der Mästung stehe; was für eine Taxe dafür abgenommen werde, und in wie fern die fest gesetzte Taxe beyzubehalten oder abzuändem sey. Dieser Anzeige haben die Wald-Directionen, dann die Brigaden ihr Gut­achten beyzusetzen. Die Gränz-GeneralCommanden haben von den in ihrem Bezirke gelegenen Regimentern diese instruirten Berichte zu sammeln, und in den ersten Tagen des Augusts an den k. k. Hofkriegsrath einzusenden, um nach der Entscheidung dieser Hofstelle noch zeitlich genug die bestimmte Laxe bekannt machen zu können. Um jedoch den Granzer» alle Gelegenheit zu benehmen, die Ergiebigkeit oder Nichtec- giebigkeit der Mästung in Zweifel zu ziehen, dann um die Quantität der Eicheln und Bü­chel» mit der Massa des einrreiben wollenden Borstenviehes, mit Bestimmung der Zeit, wie lange die Nahrung darin gefunden werden könne, wohl bedächtig zu combiniren, ist kurz vor dem Eintriebe des Borstenviehes in gesammteu Waldungen die zweyte Eichel Mastungs- Visitation mit eben dem Officiere und Districts-Wald-Personale vorzunehmen, um durch eigenen Augenschein in die verläßliche Kenntnis, zu kommen, ob seit der voraus gegangenen Visitation die Eicheln und Bucheln zur besseren Ergiebigkeit gelanget sind, somir die Bede­ckung für mehr Borstenvieh vorhanden sey, oder ob sie vielleicht wegen allzu großer Dürre abgcfallen, von Würmern gestochen, somit zur Mästung, dann tu welchem minderen Ver­hältnisse untauglich geworden sind. Die zweyte Mastungs-Visitations-Relation ist eben auch von denGränz-Regrmentern durch den Weg der General-Conimanden an denk k. Hofkriegsrath zu senden, wobey die Re­gimenter zugleich anzeigen müssen, was sie auf den Fall einer entschiedenen Vermehrung oder Verminderung im Einvernehmen der Gränz-Brigaden und Feld -Kriegs- Commissariate bereits eingeleitet haben, oder eiitleiten werden. §. 11400. Obwohl die dem wallachisch - illyrischen Gränz - Regiments hinaus gegebene Mastungstaxe gegen die in der sl<vonischen Gränze bestehende, nähmlich i5 kr. Conventions - Münze für die Gränzer, und 1 fl. 3o kr. in Conventions-Münze für dieProvincialisten,weit geringer be­messen ist, so wurde dieselbe in dem Jahre 1818 dennoch in der angetragenen Art, nähmlich für L Stück Borstenvieh der Gränzer mit 7 kr. Conventtons - Münze, und der Provincta- listen mit 14 kr. Conventtons - Münze in der Voraussetzung bestätiget, daß hierbey das Verhältniß zwischen der Mastungstaxe in den Cameral-Waldungen und der damahligen Ergie­bigkeit des Kukurutzes genau erwogen, und daß babét; das Beste des Aerariums beabsichtiget wurde. §. 11401. Zum allgemeinen Eintriebe itt die Mästung wird der Michaels - Tag eines jeden Jahres fest gesetzt, und es ist von dem Regiments -Commandanten nicht zu gestatten, daß die Mi­litär-Gränzer früher, als die Provincialisten, ihr Borstenvieh eintreiben. §. 1 lz'j.02. Wenn die wahre Beschaffenheit der Eichel- und Buchelmastung durch zweymahlige Visitation erhoben ist, so ist hierauf bey jedem Gränzhause dessen Borstenvieh-Stand durch das Compagnie - Commando und den Oekonomie-Offic'er - in Beyseyn des Wald-Personals, auf das genaueste und unter persönlicher Dafürhaftung zu conscribire«, sonach von dem Waldbereiter die Quantität eines jeden Hauses in das vorgeschriebene Eichelungs-Proto­'Mastungs.'axe im ivatlachifch- illy-iscyen Gränj-Regimente. Hkrh. «im 1. ücc. 81g. B 6310. Cinrrieb in die Mästung. Hkth. am 23. Axn. 787 » » 19.3iin.811. B 211 Verfahren dabeyr

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