Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)

u>4 XXXVII. Hauptstrick. V. Abschnitt. zum Harzscharren dürfen keine ausgewachsenen Kiefern und Fichten angewiesen wer» den; GraLmahder. in gesperrten Revieren­Hlth. am 19. Jan. 811. B 112. Dienenweide. Httd. am 24. ?tpr. 787. » » 19. Jan. 811. B, i2. Lusführen des Laubes; genaue Con trolle. Hkth. am y- Za». 6>,. B 211, Nachwachse des Wurzelstockes; das Schälen, um Lärchenrinde zu erhalten, nur an ver­wachsenen, zum Nutzholze untauglichen Bäumen Statt. In so fern demnach auf den Verkauf der Rinde, und zugleich auf den Verkauf des Holzes, sicher gezählt werden kann, ist das Fällen der genannten Baumgattungen in der Schälzeit zu veranlassen, und wer Rinde verlangt, muß sich in der erwähnten Frist zu in Schälen einfinden. §. 11369, Zum Harzscharren dürfe;: allein ausgewachsene, in wenig Jahren schlagbare Kiefern und Fichten, die bloß zum Brennholze taugen, angewiesen werden. Das Aufrei­ßen des Stammes hat im Frühlinge, wenn der Saft wieder in Bewegung geräth, mit­telst einer Axt zu geschehen, mit der man die Rinde in einer Breite von drey Zoll ab­schälet, und in einer Entfernung von 2 Schuhen oberhalb der Erde, von oben herab, zwey 6 bis 7 Schuh lange Risse in den Stamm hauet, die jährlich um zwey neue Risse bis auf 6 und 7 vermehrt werden können. Das Scharren des ausgeflossenen Harzes geschieht, der größeren Hitze des Som­mers wegen, wahrend dessen das Harz zu flüssig ist, vor dem Junius und nach dem August. Auf gleiche Art nimmt man das Sammeln des Terpenthins von Tannen pnd Lärchenbäumen vor. Eine besondere Taxe wurde jedoch für diese in der Militar- Gränze noch ungewöhnliche Waldbenutzung nicht entworfen. Wo sie thunlich ist, und ge­sucht wird, sind Pacht - Contracte, unter Bedingung der hofknegsrärhlichen Begnehmigung, abzuschließen; dieses kann auch in Ansehung des Harzscharrens überhaupt geschehen. §. 11370. Die Grasmahde, die in offenen Revieren, in denen ohnehin geweidet wird, unnütz, in gesperrten aber schädlich ist, findet durchaus nicht Statt. tz. 11371. Die Bienenstöcke, welche in den Waldungen ausgesetzt werden, und wofür die Provincialisten die bestimmte Taxe, und zwar auf Johann, wenn alle Bienen aus- geschwarmet haben, für jeden Bienenstock bezahlen, während die Granzer davon befrenet sind, müssen genau abgezählt,, jeder U nfcevfcfjletf sorgfältig st hintan gehalten, sofort auf Johann die fest gesetzte Taxe eingehoben werden. Das Sammeln der wilden Bienen unterliegt keiner Taxe, ist aber den Gränzern vorzugsweise zu gestatten. §. 11372. Das Ausführen des abgefallenen Laubes der Kiefer - und Tan­nennadeln, ivodurch die Waldungen eines ihrer besten Dünger-Materialien beraubet werden, wird im Allgemeinen untersagt. Nur den Gränzern soll dieses, tn so weit es zu ihrem häuslichen Bedarfe gehört, während der in jeder Woche zur Ausfuhr des Holzes bestimmten drey Tage mit der Be­schränkung erlaubt seyn, daß ihnen hierzu : istens : nur hochstämmige Waldungen, und in diesen ritens; nur ein gewisser Bezirk angewiesen, und daß 3tens: jährlich mit diesen Bezirken gewechselt werde. §. 11373. Den Regiments- und Compagnie-Commandanten, sämmtlichen Oekonomie-Offizieren, vorzüglich aber den Wald - Directoren, Waldmeistern und Waldbereitern, wird zur Pflicht gemacht, dem untergeordneten Wald-Personale oft und unvermüthet nachzusehen, und sich zu überzeugen, ob die Anweisungen im Walde nach der Vorschrift geschehen, und ins Besondere, ob bey jeder Anweisung ein Unter - Officier zugegen ist; ob die Parteyen schnell abgefertiget, ob sie weder benachtheiliget, noch unrechtmäßig begünstiget werden.

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