Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)

Von der Waldordnung. 1*5 Ue ber Fehler, die das Aufsichts-Personal aus Unwissenheit begehet, ist dasselbe zu beleh­ren, für absichtliche Pflichtverletzungen aber strengstens zu bestrafen. §.n 874. Die Viehweide in den Waldungen findet nur nach vorläufiger Lösung eines Wald­zettels gegen den Erlag der bestimmten, für die Granzer äußerst mäßigen Taxe, und nur in jenem Waldbezirke Statt, der in dem Waldzettel angewiesen ist. Es sind zur Viehweide nur hochstämmige und solche Gebirgswaldungen anzuweisen, wo sich kein junger Holznachwachs befindet. Da die strenge Beobachtung dieser Einschrän­kung von wichtigem Emsiusse auf die Erhaltung der Wälder ist, und um den bisher hierin bestandenen Mißbräuchen künftig vorzubeugen, wird Folgendes verordnet : Zn jedem Regiments sind in besonderen Commissionen unter dem Vorsitze des Bri­gadiers, und mit Beziehung des respicirenden kriegscommissariatlschen Beamten, und des Wald-Direktors, so oßt es nothwendig wird, die Waldbezirke zu bestimmen, in welchen die Viehweide erlaubt oder verbothen werden soll. §. 11875. Zn so fern hierzu eine Local-Besichtigung nothwendig wird, ist diese vorläufig durch einen Stabs-Officier, durch den Oekonomie-Hauptmann und den Wald-Dlrector zu ver­anlassen, und deren Relation zur Grundlage der Commissions-Verhand­lungen zu nehmen; die endlichen Beschlüsse werden, sammt den Motiven, in einem Protokolle, mit der Bemerkung: iftens: Der Compagnie, in welcher die Waldung liegt, 2tend : des Rahmens ihrer einzelnen Reviere, 3tens : ihres Flächeninhaltes, 4tens : ihrer Angränzungen, 5rens: ihrer Classificirung, in wie fern das Revier in Schonung gelegt, darin er­halten, oder aus derselben genommen werden soll, (»cens: der nöthigen Dauer der Schonung des gesperrten Revieres, und 7tens: des Jahres, in welchem die Oeffnungen zu schließen seyen, aufgeführt. Beftimmmist-er Viehweide» was der Staks » Officier, der Oekonomie * Hauptmann und der Waid - Director bey Local - Besichtigungen einer Viehweide zu veranlassen ha­ben ; §. 11876. Von dem gefertigten C 0 m m i ssio n s - Pro t 0 c 0 l l e, aus welchem die Compagnien die sie betreffenden Auszüge zur allgemeinen Kundmachung zu erhalten haben, werden dreh Exemplare verfaßt, wovon das eine dem Regimen- re, das andere der Wald - Direktion gehört, das dritte aber durch die General-Commanden dem Hofkriegsrathe eingesendet wird. §. 11877. In der Folge kann das Oefsnen oder Sperren eines Revier es vor der be­stimmten Zeit immer nur nach vorläufiger Local - Besichtigung durch eine Commission, und nach Bestätigung ihres Gutachtens durch die Wald-Dirc^ion und die Brigade ver­anlaßt werden. Jedes Mahl ist E i n Exemplar dieses Gutachtens dem k. k. Hofkriegsrathe zu unterlegen. $. *1878. Die Regiments - und Compagnie - Commanden, das Wald-Personal, besonders die Wald-Direcroren, und selbst die Brigadiers werden durch unvermuthece Bereisungen der Waldungen sich überzeugen, in wie fern die geschonten Gegenden der Viehweide ge- sperret werden.. Jede wahrgenommene Sorglosigkeit ist strenge, und selbst mit Entfer­nung vom Dienste, zu bestrafen. h 11879. D i e Wald weide dauert vom May bis zum November eines jeden Jahres. Dort, wo das Borstenvieh zur Eichel - und Buchelmastung eingerrieben wird, hört die Viehweide acht Tage eor dem Beginnen der Mastzeit auf. Dans x. • 27 was mit den gefertigten Eommissions - Protokollen zu geschehen hat; warn das Oeffnen ober Sper­ren eines Nevieres veranlaßt werden kann; auf was die Dorgeseht«» bey Bereisungen der Waldun­gen zu sehen haben; wie lange eine Waldweide zu dauern hat, wenn das Bor­stenvieh zur Mästung einge- rrteben wlrd­Hkth.ain >9. Ian.öi i.B ri». » » r May 8 b, Ä >687. » » 37. 817. B 5i6«,

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