Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)
IO Wie sich hinsichtlich der Chargen der 3nspections-Officiere zu benehmen ist. Hkth. am 4• Aug. 8oS. M 564 und 864. Die als Lehrer angcstellten Officiere sollen so selten als Möglich verwechselt werden- Hkth.am 16.31m. 808, d »851. Beförderungen, besondere Belohnungen und Begünstigungen für die bey Kadetten, Schulen anqestellten Officiere. Hkth.am 16.3un- 808. D »851. Anfang und Ende des Cur» ses. Hkch.am t6.3un. 808, D »85>. Jährliche Prüfung und Classification der Kadetten nach ihren Fähigkeiten und Fortschritten ; Conduite - Beschreibung. Hkth.ani >6.3»n. 808. D »85i, sie sich sonst finden, selbst aus dem Pensions-Stande, zu Lehrern zu wählen, nur müssen sie geschickte, thätige und in allem Betrachte dazu geeignete Männer seyn. Um sich von ihrer vollkommenen Angemessenheit zu überzeugen, ist ein jeder zun: wirklichen Lehrer angetragene Officier oder Unter - Officier vorläufig zu prüfen. Diese Prüfung hat durch eine von dem General-Commando eigens zu ernennende Commission zu geschehen. Das Resultat davon ist dem Hofkriegsrathe jedes Mahl vorzulegen, der sodann nach Befund über die Anstellung des Geprüften entscheiden wird. Zuni Unterrichte in der böhmischen Sprache rst ein Ober- oder Unter-Officier auszuwählen, und nur in dem Falle, wenn kein hierzu fähiges Individuum gefunden würde, ein Lehrer aus dem Civil-Stande für diese Sprache anzustellen. Auch sind zu Feldwebeln bey den Cadetten- Schulen, so viel möglich, solche zu wählen, die ebenfalls der böhmischen Sprache kundig sind, um den Cadetten zur mehreren Uebung derselben Gelegenheit zu verschaffen. §. ()356. 2" Hi nsicht der Chargen der Inspections-Offiziere ist sich an die ergangene Vorschrift zu halten. Nur in den Fallen, wenn gerade zwey besonders vorzügliche subalterne Officiere von einer und der nähmlichen Charge vorhanden wären, kann eine Ausnahme Platz greifen. §. 9357. D i e als Lehrer zu diesen Compagnien bestimmten Offrciere müssen, so lange es möglich ist, und sie diesem Amte entsprechen, dabey gelassen, mithin aus anderen Dienstrücksichren nicht verwechselt werden, damit der gute Gang des Unterrichtes mcht durch öftere Aenderungen gehemmet werde. §. 9353. Dagegen haben aber diese sowohl, aU die zur Aufsicht angestellten Officiere nicht nur nach der bey ihrem Regiments oder Corps sie treffenden Tour in höhere C h arge n vor zu rücken, sondern eS wird auch nach Verhältnis; ihrer längeren und ausgezeichneten Dienstleistung auf besondere Belohnung derselben durch Gehaltszulagen, Beförderungen außer der Tour, und, im Falle ihrer gänzlichen Invalidität, durch höhere Pensionen Bedacht genommen werden. , tz. 9359. Der jährliche Curs fängt mit erstem November an, und wird, am letzten September des folgenden Jahres geschlossen. ÜtW an Sonn - und Feyertagen, dann tn den drei) letzten Tagen der Charwoche ist mir dem wissenschaftlichen Unterrichte auszusetzen. §. 9860. Nach geendetem Curse werden alle Jahre die Cadetten, und zwar jede der drey Claft fen besonders, in Beyseyn des Brigadiers und der dazu geladenen Generale, Stabs- und Ober - Officiere, aus allen Unterrichtsfächern öffentlich geprüft, sodann in e i g e- nen Verzeichnissen nach ihren gemachten Fortschritten classificirt, und diese, von dem Brigadier bestätiget, durch das General-Commando an den Hofkriegsrath eingesendet. §. 9861. Eben so ist über die Conduite und Verwendung der Cadetten bey jeder Compagnie eine eigene Vormerkung zu halten, und alle Jahre m dem vorge- schclcbenen Termine die von sämmtlichen Compagnie - Officiere« zu unterfertigende C o n- d u i t e - B e sch r e i b u ng an den Hofkriegsrath einzuftnden. XXXV. Hauptstück, y. Abschnitt.